Erlass von zwei Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen

  • Mir liegt ein Antrag auf Erlass "eines" Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses mit zwei Drittschuldnern vor. In seinem Anschreiben beantragt der PV des Gläubigers ausdrücklich den Erlass von zwei Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen, "...da sich die beiden Drittschuldnern an verschiedenen Orten befinden."

    Geht das überhaupt? Bei mehreren Drittschuldnern wird der Beschluss doch nacheinander an diese zugestellt. Müssen die Kosten dann zweifach erhoben werden?

  • :gruebel: Das ist doch gang und gäbe. Der Beschluss wird einmal (von dir) erlassen und dann (in beglaubigter Abschrift oder Ausfertigung) vom GVZ am Ort des jeweiligen DriSchu zugestellt. Auch bei 10 DriSchu wird nur ein Beschluss erlassen. Ich glaube der Gläubiger verpeilt hier einfach nur etwas bei den Begrifflichkeiten bzw. der Verfahrensweise.

    Auch wenn ein Beamter schnell und unbürokratisch handelt, kann eine amtliche Tätigkeit vorliegen.
    (LG Bielefeld, Urteil vom 28. Januar 2003 – 2 O 634/02 –, juris)

    Ein Narr ist viel bemüht; des Weisen ganzes Tun,
    Das zehnmal edeler, ist Lieben, Schauen, Ruhn.
    Angelus Silesius (1624 - 1677)

  • Ich hatte den Fall genau 1x. Der Gläubiger möchte, dass nicht erst bei DS 1 und danach bei DS 2 gepfändet wird sondern parallel. Daher muss die Geschäftsstelle nach Erlass zwei Ausfertigungen herstellen und an die jeweilige GV Verteilerstelle senden.

  • Was ist denn das für ein Gläubiger? Wohl ein Laie...

    Mehrere Drittschuldner ist doch nicht selten, dann geht es eben bei der Zustellung über DS 1 zu DS 2 bis hin zum letzten DS.

    Wenn es besonders eilig ist und der Gläubiger dies extra beantragt, kann auch eine besondere Zustellform gewählt werden, dass es schneller geht, Ringzustellung haben das meine GVs erinnerlich genannt. Aber das hatte Exotenstatus und ich mache auchschon einige Zeit keine Vollstreckungssachen mehr, vielleicht hat sich da inzwischen auch etwas geändert.

  • Ich hatte den Fall genau 1x. Der Gläubiger möchte, dass nicht erst bei DS 1 und danach bei DS 2 gepfändet wird sondern parallel. Daher muss die Geschäftsstelle nach Erlass zwei Ausfertigungen herstellen und an die jeweilige GV Verteilerstelle senden.

    Das lässt sich m. E. auch so der Erklärung des Gläubigers entnehmen, auch wenn er es hätte klarer ausdrücken können.

  • Ich hatte den Fall genau 1x. Der Gläubiger möchte, dass nicht erst bei DS 1 und danach bei DS 2 gepfändet wird sondern parallel. Daher muss die Geschäftsstelle nach Erlass zwei Ausfertigungen herstellen und an die jeweilige GV Verteilerstelle senden.

    richtig, 1 Beschluss und 2 Ausfertigungen sind wohl vom Gläubiger gemeint mit der Bitte, diese dann jeweils dem DS1 und dem DS2 zuzustellen und nicht in der Reihenfolge der DS. ggf. noch mal beim Gl rückfragen ob so beabsichtiht ist, oder du legst den Antrag entsprechend aus... der Beschluss wird aber nur einmal erlassen :D

  • Hey,

    wie ist es denn dann mit der Schuldnerzustellung?!

    Nicht dass dann jeder GV an den Schuldner zustellt und der eine schneller als der andere...

    Habe einen Fall mit 8 Drittschuldner, bei dem Parallelzustellung beantragt ist und nicht nach 121 GVGA zu verfahren.

    LG

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