Pfandfreier Betrag § 850 f Abs. 2 ZPO (unerlaubte Handlung)

  • Hallo,

    ich bin unschlüssig in welcher Höhe ich den unpfändbaren Betrag bei einem Antrag nach § 850 f Abs. 2 ZPO festlegen soll.

    Der Regelbedarf Stufe 1 nach § 28 SGB XII beträgt 446 Euro. Aber was rechnet man noch für Miete und Heizung dazu?

    Der Schuldner ist laut Antrag eine alleinstehende Person ohne Unterhaltspflichten.

    Danke, liebe Grüße

    Clara

  • Dein Gericht hat doch sicher auch einen gemeinsam abgestimmten Sockelbetrag für die Unterhaltspfändung nach § 850d ZPO? Dieser hat eine ähnliche Berechnungsgrundlage und kann mE auch bei Forderungen aufgrund unerlaubter Handlung angewendet werden.

    Im Grunde genommen ist die Festsetzung des Freibetrages deine eigene Ermessensentscheidung. Dennoch ist es sicher ratsam, sich gemeinsam mit den übrigen Kollegen der Zwangsvollstreckungsabteilung abzusprechen und einen für das eigene Gericht einheitlichen Freibetrag festzulegen.

    Ich persönlich würde mir die durchschnittliche Warmmiete für den eigenen Gerichtsbezirk heraussuchen und dann für eine Wohnung in angemessener Größe berechnen.

  • Ich richte mich nach der Unterkunfts- und Heizkostenrichtlinie unseres Landkreises und lege den Freibetrag daher immer individuell nach dem jeweiligen Wohnort des Schuldners fest.

    Auch wenn ein Beamter schnell und unbürokratisch handelt, kann eine amtliche Tätigkeit vorliegen.
    (LG Bielefeld, Urteil vom 28. Januar 2003 – 2 O 634/02 –, juris)

    Ein Narr ist viel bemüht; des Weisen ganzes Tun,
    Das zehnmal edeler, ist Lieben, Schauen, Ruhn.
    Angelus Silesius (1624 - 1677)

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