Herausgabe Abfindung

  • Guten Morgen,

    bei mir wurde von einem Arbeitgeber eine Abfindung (brutto) von dem Arbeitgeber hinterlegt. Grund war, dass er nicht einschätzen konnte, ob ein ihm vorliegender Pfändungs- und Überweisungsbeschluss dieses Abfindung umfasste. Hinterlegt wurde daher zug. des Arbeitnehmers und des Gläubigers. Auf das Recht der Rücknahme wurde verzichtet.

    Nach erfolgter Annahme und Einzahlung des Geldes verlangte der Arbeitgeber einen Teilbnetrag des hinterlegten Geldes zurück, da er eigentlich nur die Abfindung netto zu hinterlegen hatte. Er verweist darauf, dass er noch Steuern und Versicherungsbeiträge bezüglich der Abfindung zu zahlen habe. Der Antrag wurde mangels Zustimmung der anderen Beteiligten zurückgewiesen.

    Jetzt beantragt der Pfändungsgläubiger unter Vorlage der Zustimmung des Arbeitnehmers die Herausgabe des vollen Betrages (Abfindung brutto).

    Meine Frage:
    Gilt der ehemalige Arbeitgeber als Beteiligter im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 2 HintG NRW, der ebenfalls die Zustimmung zur Herausgabe erklären muss (§ 20 Abs. 2 Nr. 1 HintG NRW)? Dies vor dem Hintergrund, da er nach Annahme des Geldes unter Verweis auf die von ihm zu zahlenden Steuern und Versicherungsbeiträge das hinterlegte Geld verlangt hat?

  • Und woraus kann ich das entnehmen?

    Nach § 20 Abs. 2 HintG NRW hat eine Herausgabe zu erfolgen, wenn die Berechtigung nachgewiesen ist. Der Nachweis ist nach § 20 Abs. 2 Nr. 1 HintG NRW als geführt anzusehen, wenn die übrigen Beteiligten die Herausgabe an den Empfänger bewilligt haben.

    Der Hinterleger kommt hier meines Erachtens doppelt als Beteiligter in Betracht:
    § 7 Abs. 1 Nr. 1 und 2 Alt. 2 HintG NRW

    Hier besteht scheinbar nunmehr Streit darüber, ob der Hinterleger (=Arbeitgeber) einen Teil des hinterlegten Geldes zurückerhalten kann, da er scheinbar versehentlich zu viel hinterlegt hat, was ihm jedoch erst zu spät aufgefallen ist. Gläubiger/Arbeitnehmer negieren dies.

  • Mangels neuerer Kommentierung kann da leider nur wie immer auf Bülow/Schmidt, Kommentar zur HintO verwiesen werden (§ 13 Rn. 8 ff.)

    Dass der Hinterleger möglicherweise zu viel hinterlegt hat, ist leider sein Pech, wenn die Empfangsberechtigten nicht mitwirken.

  • Ich danke dir zunächst für deine geschilderte Meinung.

    Es ist schon nicht einfach, an diese Uraltkommentare zu gelangen. Mir ist es allerdings gelungen. :)
    Der Kreis der Beteiligten war nach der alten HintO nicht näher definiert. Dies wurde durch das Hinterlegungsgesetzt nun nachgeholt. Sowohl nach dem Wortlaut des neuen Hinterlegungsgesetzes als auch nach der zitierten Kommentierung sollte meines Erachtens der Arbeitgeber beteiligt werden. Dies werde ich nun so kommunizieren.

  • Interessante Frage. Der Hinterleger ist definitiv Beteiligter. Allerdings heißt es in § 20 HintG NRW, dass der Nachweis der Empfangsberechtigung insbesondere als geführt gilt, wenn die übrigen Beteiligten die Herausgabe bewilligen. Das lässt Spielraum, möglicherweise auch für die Feststellung, dass man nicht die Bewilligung aller Beteiligter benötigt. Mal was anderes: hat der Gläubiger eigentlich unter Rücknahmeverzicht hinterlegt? Müsste doch normalerweise.

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Die Idee, welche mir durch den Kopf gegangen ist, ist, dass der Arbeitnehmer Schuldner der Lohnsteuer und der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung ist. Der Arbeitgeber behält diese nur als Zahlstelle ein und führt diese ab. Er dürfte hier, wenn er die Bruttoabfindung gezahlt hat, keine Pflichten mehr haben. Ob den Arbeitgeber eine Haftung trifft, wenn der Arbeitnehmer seinen Pflichten nicht nachkommt, ist natürlich eine andere Frage.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Die Idee, welche mir durch den Kopf gegangen ist, ist, dass der Arbeitnehmer Schuldner der Lohnsteuer und der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung ist. Der Arbeitgeber behält diese nur als Zahlstelle ein und führt diese ab. Er dürfte hier, wenn er die Bruttoabfindung gezahlt hat, keine Pflichten mehr haben. Ob den Arbeitgeber eine Haftung trifft, wenn der Arbeitnehmer seinen Pflichten nicht nachkommt, ist natürlich eine andere Frage.

    § 41c Abs. 4 EStG, aber die Sozialabgaben???

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