Nachberechnung Vergütung

  • Hallo zusammen!
    Ein Betreuer hat in den ersten Quartalen seine Vergütung aus der Staatskasse beantragt und jeden Monat mit "mittellos" abgerechnet. Die Vergütung wurde ihm jedesmal antragsgemäß ausgezahlt.
    Nun ist mir aufgefallen, dass der Betroffene vermögend ist und es auch fast durchgehend war. Der Betreuer hat nun einen Antrag auf Festsetzung aus dem Betreutenvermögen gestellt und möchte Nachberechnungen für die Zeiten davor vornehmen. Schließlich habe ihm ja mehr zugestanden aufgrund des Status vermögend. Nun ja, warum beantragt er denn aus der Staatskasse, wenn sein Betreuter eigentlich vermögend ist. Fragt mich bitte auch nicht, warum das hier in der Vergangenheit nicht nachgeprüft wurde und einfach ausgezahlt wurde. Das kann ich euch nicht sagen.

    Bevor er irgendwelche Nachberechnungen vornimmt (wie gesagt: er hätte es doch wissen können!), würde ich erstmal Beträge an die Staatskasse zurückfordern. Oder? Ich muss dazu sagen, dass der Betroffene nicht hoch vermögend ist. Sein Vermögen beträgt zu den Stichtagen immer so ca. 6.000 €.

  • Bevor er irgendwelche Nachberechnungen vornimmt (wie gesagt: er hätte es doch wissen können!), würde ich erstmal Beträge an die Staatskasse zurückfordern. Oder? Ich muss dazu sagen, dass der Betroffene nicht hoch vermögend ist. Sein Vermögen beträgt zu den Stichtagen immer so ca. 6.000 €.

    Also ganz pragmatisch würde ich hier zunächst versuchen, mit dem Betreuer eine Einigung dahingehend zu finden, seine zukünftigen Vergütungsanträge gegen das Vermögen zu stellen und es im Übrigen dabei bewenden lässt. Wenn die Vermögenswerte immer nur so um die 6.000,00 EUR schwanken, dürfte spät. nach einem Jahr ohnehin wieder Mittellosigkeit vorliegen.

    Wenn du aus der Staatskasse zunächst zurückverlangst, bleibt immer noch das Problem, dass der Betroffene zu den entsprechenden Zeiten ja trotzdem vermögend war und der Betreuer so abrechnen hätte können. Dann müsstest du - da nach dem Regress ja Mittellosigkeit vorliegen dürfte - nach dem Status "vermögend" aus der Staatskasse auszahlen. Unbefriedigend. Dass der Betreuer seine Anträge berichtigt, halte ich im Übrigen für unschädlich. Fehler passieren und das Gericht hat es ja auch nicht mitbekommen. Man müsste eben dann auch für jeden einzelnen Monat prüfen, ob der Betroffene vermögend gewesen/geblieben wäre, hätte er die Vergütung aus eigener Tasche bezahlt... viel Rechnerei. Deswegen versuche ich in solchen Falllagen immer den pragmatischen Weg zu gehen.

    Auch wenn ein Beamter schnell und unbürokratisch handelt, kann eine amtliche Tätigkeit vorliegen.
    (LG Bielefeld, Urteil vom 28. Januar 2003 – 2 O 634/02 –, juris)

    Ein Narr ist viel bemüht; des Weisen ganzes Tun,
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  • Zunächst müsste mal erst einmal wissen, wie hoch das Einkommen des Betroffenen ist.
    Das laufende Einkommen eines Monats stellt noch Einkommen dar und zählt nicht zum Vermögen. Vielleicht ist der Betreute dadurch überhaupt nicht vermögend.

    Falls der Betreute doch als vermögend zu behandeln ist, muss die aus der Staatskasse geleistete Vergütung vom Betreuer zunächst zurückgezahlt werden.

    Anschließend kann man aufgrund berichtigter Anträge seine Vergütung gegen den Betroffenen festsetzen.

  • Pragmatisch wäre mir auch am liebsten! Deswegen bin ich schon den ganzen Morgen am rätseln, wie wir die Kuh am geschicktesten vom Eis bekommen.

    Ich danke euch bis hierhin erstmal. Werde noch tiefer einsteigen in die Prüfung und mir dann noch nähere Gedanken machen. Der Betreuer hat mir allerhand Aufstellungen zugesandt.

  • ...und der Betreuer so abrechnen hätte können.

    Daran würde ich es fest machen. Der Betreuer hätte gekonnt und hat nicht. Punkt. Jetzt liegt ein Antrag nach nicht mittellos vor, den prüft man und gewährt, dann prüft man aufgrund der neuen Erkenntnis den Regreß der verauslagten Kosten gegen den Betroffenen und holt sich zurück was geht. Beim dann nächsten Vergütungsantrag wird dann wieder normal geprüft, weil alle was dazugelernt haben. Der Betroffene wird die Aufhebung der Betreuung wollen, weil er zahlen muss für die Betreuung, der Betreuer hat des wegen Streß und wird zukünftig das Vermögen mittellos halten, indem der Betroffene sich mal was zum Leben gönnt.

    Das wäre mein pragmatischer Ansatz.

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  • ...und der Betreuer so abrechnen hätte können.

    Daran würde ich es fest machen. Der Betreuer hätte gekonnt und hat nicht. Punkt. Jetzt liegt ein Antrag nach nicht mittellos vor, den prüft man und gewährt, dann prüft man aufgrund der neuen Erkenntnis den Regreß der verauslagten Kosten gegen den Betroffenen und holt sich zurück was geht. ...

    Das wäre mein pragmatischer Ansatz.

    Den pragmatischen Ansatz kann ich nicht teilen. Einen Regress gegen den Betroffenen sehe ich nicht als gerechtfertigt an.

    Der Betreuer hat unberechtigt Vergütung aus der Staatskasse erhalten, offenbar durch Auszahlung im Verwaltungsweg. Es muss daher aus meiner Sicht nunmehr ein Festsetzungsbeschluss ergehen bzw. mangels Anspruch gegen die Staatskasse der damalige Vergütungsantrag zurückgewiesen werden. Der Anspruch auf Erstattung der Vergütung besteht dann gegen den Betreuer.

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