Erinnerung Verfahrenspflegerbestellung

  • Guten Morgen,

    folgender Fall:

    Die Betroffene hat Ihre zwei Kinder bevollmächtigt. Ihr dritter Sohn ist nun verstorben und die Betroffene neben ihren Kindern zu Erben berufen. Die Betroffene hat damals ihren Kindern das Grundstück nebst Haus, in welchem Sie mit ihren Kindern wohnt, übertragen. Aufgrund des Todes des Sohnes soll der Anteil der Erbengemeinschaft auf die restlichen Kinder übertragen werden.
    Die Bevollmächtigten Kinder sind von der Vertretung ausgeschlossen, sodass der Richter die Schwiegertochter zur Betreuerin bestellt hat. Daraufhin habe ich einen Verfahrenspfleger bestellt, bis aufgefallen ist, dass die Schwiegertochter auch von der Vertretung ausgeschlossen ist. Zu dem Zeitpunkt hat die Betreuerin schon Erinnerung gegen die Verfahrenspflegerbestellung eingelegt. Begründet wurde dies damit, dass der Richter im Betreuerbestellungsverfahren auch keinen Verfahrenspfleger bestellt hat. Die Betroffene selbst ist nicht anhörungsfähig. Aus der Anhörung des Richters ergab sich, dass sie den Sachverhalt nicht erfassen kann und auch kaum Reaktion zeigt. Da die Betroffene nicht anhörungsfähig ist, habe ich direkt einen Verfahrenspfleger bestellt.

    Der Richter hat dann nach meinem Nichtabhilfebeschluss der Erinnerung stattgegeben mit der Begründung, dass die Betroffene gar kein Interesse an der Bestellung eines Verfahrenspflegers hat. Sie hat ja die Dinge schon vorher geregelt. Dies halte ich für äußerst fragwürdig.

    Im Verfahren zum Betreuerwechsel war kurzfristig ein anderer Richter beteiligt, der sofort für das Verfahren einen Verfahrenspfleger bestellt hat. Daraufhin natürlich keine Reaktion von den Beteiligten.
    Nachdem nunmehr die Schwiegertochter entlassen wurde und ich wieder einen Verfahrenspfleger bestellt habe, wurde wieder Erinnerung eingelegt. Für mich vollkommen unverständlich, da ich nur die Interessen der Betroffenen wahrgenommen haben möchte. Ich habe mich auch darauf bezogen, dass der weitere Richter ebenfalls die Bestellung eines Verfahrenspflegers für dringend erforderlich erachtet hat.

    Jetzt beabsichtigt der Richter wieder der Erinnerung stattzugeben. Für mich wieder vollkommen unverständlich. Ich möchte der Betroffenen auch eigentlich nicht zumuten, dass ich, eine weitere fremde Person, sie persönlich zur Erbauseinandersetzung anhört. Darauf wird es jetzt aber wohl hinaus laufen.

    Habe ich eine Möglichkeit, dass das ein unabhängiger dritter Richter entscheidet? Dass der Richter, der in seinem Betreuungsverfahren auch bereits keinen Verfahrenspfleger bestellt hat, sich damit selbst "ins eigene Fleisch schneiden würde", wenn er der Erinnerung nicht wieder stattgibt, ist ja wohl logisch. Alles andere lässt ihn für sein Betreuerbestellungsverfahren auch nicht glaubwürdig aussehen.

    Ich finde es schon alleine unmöglich, dass in dieser Art und Weise in mein Genehmigungsverfahren eingegriffen werden kann. Absolut kein Problem, wenn gegen Endentscheidungen Rechtsmittel eingelegt wird und ich dann aufgehoben werden, aber bei einer Verfahrenspflegerbestellung :nixweiss: Da fühle ich mich schon ein bisschen auf den Schlips getreten.

    Kann das auch überhaupt nicht nachvollziehen, warum man einen Verfahrenspfleger nicht eingesetzt haben möchte. Zumal der gleiche Verfahrenspfleger bereits im Betreuerwechselverfahren vom zweiten Richter eingesetzt wurde und dieser sich mit dem Sachverhalt zwischenzeitlich auskennt.

    Was denkt ihr?

  • Nach § FAMFG § 276 Abs. FAMFG § 276 Absatz 6 sind die Bestellung des Verfahrenspflegers, die Aufhebung der Verfahrenspflegschaft sowie die Ablehnung einer solchen Maßnahme nicht anfechtbar. Es ist daher auch eine Erinnerung gegen die Bestellung durch den Rechtspfleger ausgeschlossen (vgl. Prütting/Helms/Fröschle Rn. 70).BeckOK FamFG/Günter FamFG § 276 Rn. 21

    Also auch keine Erinnerung nach § 11 RPflG möglich. Ich würde bei einer entsprechenden Erinnerung nicht mal einen Nichtabhilfebeschluss machen, sondern nur auf die Beschwerdemöglichkeit im Hauptsacheverfahren hinweisen.

    Dass ein dritter Richter darüber entscheidet, halte ich nicht für möglich. Vielleicht sollte man den mit der Sache befassten Richter nochmal eindrücklich auf die einschlägige Literatur (und § 276 Abs. 6 FamFG) hinweisen... :gruebel:

    Auch wenn ein Beamter schnell und unbürokratisch handelt, kann eine amtliche Tätigkeit vorliegen.
    (LG Bielefeld, Urteil vom 28. Januar 2003 – 2 O 634/02 –, juris)

    Ein Narr ist viel bemüht; des Weisen ganzes Tun,
    Das zehnmal edeler, ist Lieben, Schauen, Ruhn.
    Angelus Silesius (1624 - 1677)

  • Das Rechtsmittelverfahren ist ja bereits bei der ersten Erinnerung nach § 11 RPflG durchlaufen worden. Wenn das Gericht (der Richter) jetzt plötzlich darauf hinweist, dass eine Erinnerung nicht mehr möglich ist, macht es sich auch nicht unbedingt glaubwürdig.

    Ich werde den Richter aber wohl noch einmal darauf hinweisen und dann soll der Richter entscheiden, wie er damit umgeht.

    Da hätte ich damals wohl doch näher nachlesen sollen, ob ein Rechtsmittel gegeben ist oder nicht. War der Meinung nachgelesen zu haben, dass zumindest die Rechtspflegererinnerung möglich ist.

    Danke für den Hinweis, Asgoth!

    Einmal editiert, zuletzt von Law (11. Mai 2021 um 15:05)

  • Das Problem wurde hier schon ausgebiebig diskutiert:

    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…igungsverfahren

    § 11 RPflG ist auf Entscheidungen, gegen die kein Rechtsmittel gegeben ist, anwendbar. Die Verfahrenspflegerbestellung ist jedoch eine Zwischenentscheidung/-verfügung, sodass § 11 RPflG schon dem Wortlaut nach ausscheidet.

    Nicht verschweigen sollte man jedoch, dass es auch (zumindest eine) andere Auffassung/en gibt (Jürgens/Kretz FamFG § 276 Rn. 20).

    Auch wenn ein Beamter schnell und unbürokratisch handelt, kann eine amtliche Tätigkeit vorliegen.
    (LG Bielefeld, Urteil vom 28. Januar 2003 – 2 O 634/02 –, juris)

    Ein Narr ist viel bemüht; des Weisen ganzes Tun,
    Das zehnmal edeler, ist Lieben, Schauen, Ruhn.
    Angelus Silesius (1624 - 1677)

  • Die Anfechtbarkeit der Verfahrenspflegerbestellung durch den Rechtspfleger wird auch hier vertreten (mit Hinweis auf folgende Entscheidung des BayObLG - Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 30. August 2002 – 3Z BR 163/02 –, juris):

    Zitat

    Die Bestellung eines Verfahrenspflegers durch den Rechtspfleger ist mit der befristeten Erinnerung nach § 11 Abs. 2 RPflG anfechtbar, weil sie direkt in Grundrechte des Betroffenen eingreift und daher der Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG unterfällt.


    (Clemens Bartels in: Jox/Fröschle, Praxiskommentar Betreuungs- und Unterbringungsverfahren, 4. Aufl. 2020, § 276 FamFG Verfahrenspfleger, Rn. 35)

    Ablehnend hat sich auch der BGH (in einer Kindschaftssache) geäußert, die Bestellung eines Verfahrensbeistandes als nicht anfechtbare Zwischenentscheidung anzusehen, vgl. BGH, Beschluss vom 22. März 2017 – XII ZB 391/16 –, juris

  • Wieso sollte § 11 RpflG bei Zwischenentscheidungen nach dem Wortlaut nicht anwendbar sein? Das Wort "Zwischen-" taucht an keiner Stelle auf. Ebenso wenig wie die Unterscheidung zwischen End -und Zwischenentscheidung. Nur wirksame Entscheidungen nach Abs. 3 sind nach dem Wortlaut nicht anfechtbar. Dass Zwischenentscheidungen grundsätzlich nicht anfechtbar sind, ist nicht mal beim Ri. normiert, vielmehr explizit jeweils geregelt, z.B. §§ 276, 158 FamFG.

    Dass BeckOK von Prütting als "Begründung" abschreibt, und sonst nur die reine Behauptung aufstellt, vermag nicht zu überzeugen.

    Wenn, dann hätte BeckOK, mal erläutern sollen, wo der Unterschied von § 276 zu § 158 Abs. 3 S. 4 FamFG beim Rpfl liegen soll. Beides Zwischenentscheidungen und letztere höchstrichterl. entschieden, beim Rpfl. anfechtbar. Aber der BGH oder Rpfl wird bei BeckOK zu § 158 nicht mal erwähnt.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

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