Buchungskonto bei Versicherungsbetrug

  • Im Rahmen einer Betriebsfortführung fingiert ein Mitarbeiter Schäden, die zunächst von der Versicherung beglichen werden. Die strafrechtliche Komponente soll hier nicht diskutiert werden.

    Nach Aufdeckung zahlt der Insolvenzverwalter den Betrag an die Versicherung zurück.

    Ich würde die Einnahmen und die Ausgaben aus diesem Vorfall als Einnahmen/Kosten der BFF sehen (Saldo = 0).
    Wären es sonstige Einnahmen und Ausgaben aus ungerechtfertigter Bereicherung (SKR 03 Buchungskonto 2321 00)
    käme ich in die Problematik der Masseanreicherung, BGH vom 05.03.2015, IX ZR 164/14, mit dem Ergebnis, dass dies auch noch berechnungsmassewirksam wäre.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Uij, interessanter Fall. Ich würde Dir da unter Berücksichtigung der Entscheidungen des BGH zu dem Thema BFF und Vergütung zustimmen.

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  • nun, den "Fehlüberweisungsfall" der der BGH-Entscheidung anzuführen, passt nicht so ganz. Grund: die Versicherung schuldet vorliegend nicht einen Mehrvergütungsschaden, da sie keine "Fehlüberweisung" geleistet hat. Oki, ist jetzt von hinten aufgezogen. Die Masse ist zunächst um die Leistung der Versicherung vermehrt worden. Damit ist die Masse ungerechtfertigt bereichert worden, Masseverbindlichkeiten sind grds. nicht abzusetzen. Da aber Betrug nicht zur Betriebsfortführung gehört, ließe sich sehr gut vertreten, dass der bereicherungsrechtliche Ausgleich nicht zu den Betriebsausgaben gehört :D
    Da aber der Verwalter die "Aufsicht" über die Betriebsfortführung hat, wäre er gut beraten, den bereicherungsrechtlichen Ausgleich de facto als Betriebsausgabe zu buchen...... (bei den Gerichtskosten dürfte dies jedoch anders zu sehen sein..........)
    greez
    Def

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  • Die Aussagen von Defaitist aufgreifend, dass das Fehlverhalten des Mitarbeiters nicht zur Kürzung der Gerichtskosten führen darf, wäre doch eine Möglichkeit, die Zahlungen als ungerechtfertigte Bereichung der Masse zu buchen und die Berechnungsgrundlage für die Vergütung des Insolvenzverwalters später händisch abzupassen :gruebel:.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Die Gerichtskosten betrifft das nicht, da die Berechnungsmasse groß und der Betrag, um den es geht, klein ist und kein Sprung eintritt.

    Richtig ist, wie #def ausführt, dass "Betrug" nicht zur Betriebsfortführung gehört. Andererseits sind im Rahmen der BFF Rechnungen für Leistungen gelegt worden, die nicht erbracht wurden. Also: ohne BFF keine Rechnung, auch keine Luftnummer.

    Wäre eine überhöhte Rechnung gestellt worden, also statt 990 EUR 1.000 EUR und wäre der Differenzbetrag von 10,- dann erstattet worden, hätte man es als Kosten der BFF gesehen. Und wenn ich den Limes -> 0,00 bilde, käme ich zu keinem anderen Ergebnis.

    Ich weiß, das ist alles eher akademisch, aber es kitzelt mich halt doch, eine vertretbare Lösung zu finden, obwohl ich deswegen keinen Aufsatz schreiben will.

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  • Mal so aus dem Bauch heraus:

    Durch die Zahlung der Versicherung dürfte die Masse ungerechtfertigt bereichert sein. Durch die Erhöhung der Verfahrenskosten ist es zu einer Entreicherung gekommen. Der IV muss nur den Betrag an die Versicherung zurückzahlen, durch den die Masse nicht wieder entreichert wurde.

    Die Versicherung hat gegen den Mitarbeiter einen Schadensersatzanspruch auf den Betrag um den die Masse entreichert wurde (§ 823 BGB).

    Ergebnis:
    Die Versicherung bekommt alles, was sie gezahlt hat, wieder zurück.
    Der IV bekommt eine höhere Vergütung.
    Der betrügende Mitarbeiter muss für den Schaden aufkommen.

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

  • Aber nicht richtig, falls der Mitarbeiter den Betrug bei seiner Arbeitstätigkeit begangen hat und der Arbeitgeber deswegen nach § 831 BGB haftet.
    Und gleichfalls nicht richtig, falls der Mitarbeiter den Betrug in Vollmacht für den Arbeitgeber begangen hat, der Vollmachtsmissbrauch nicht für die Versicherung offensichtlich war (kaum anzunehmen) und daher der vertretene Arbeitgeber ebenfalls haftet.

    In beiden Varianten, und die dürften über 90% der denkbaren Konstellationen abdecken, hat die Versicherung einen nicht kürzbaren Rückzahlungsanspruch auf Schadensersatz, nicht nur aus Bereicherungsrecht, gegen den Arbeitgeber, nicht nur gegen den Arbeitnehmer. Also ist dieser interessante Ansatz da nicht gangbar.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Aber nicht richtig, falls der Mitarbeiter den Betrug bei seiner Arbeitstätigkeit begangen hat und der Arbeitgeber deswegen nach § 831 BGB haftet.
    Und gleichfalls nicht richtig, falls der Mitarbeiter den Betrug in Vollmacht für den Arbeitgeber begangen hat, der Vollmachtsmissbrauch nicht für die Versicherung offensichtlich war (kaum anzunehmen) und daher der vertretene Arbeitgeber ebenfalls haftet.

    In beiden Varianten, und die dürften über 90% der denkbaren Konstellationen abdecken, hat die Versicherung einen nicht kürzbaren Rückzahlungsanspruch auf Schadensersatz, nicht nur aus Bereicherungsrecht, gegen den Arbeitgeber, nicht nur gegen den Arbeitnehmer. Also ist dieser interessante Ansatz da nicht gangbar.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH


    Irgenwie bekomme ich immer mehr den Eindruck, dass es sich in Wahrheit um einen Klausurfall handelt. Jeder sadistische Klausurenersteller würde sich doch über so etwas freuen. Zum Glück habe ich das hinter mir. :cool:

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

  • Wenn die Versicherung einen nichtkürzbaren Zahlungsanspruch gegen die Insolvenzmasse hat, dann müsste diese doch im Innenverhältnis einen Anspruch gegen den Arbeitnehmer haben.

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    Zitat Josef Dörndorfer

  • Aber nicht richtig, falls der Mitarbeiter den Betrug bei seiner Arbeitstätigkeit begangen hat und der Arbeitgeber deswegen nach § 831 BGB haftet.
    Und gleichfalls nicht richtig, falls der Mitarbeiter den Betrug in Vollmacht für den Arbeitgeber begangen hat, der Vollmachtsmissbrauch nicht für die Versicherung offensichtlich war (kaum anzunehmen) und daher der vertretene Arbeitgeber ebenfalls haftet.

    In beiden Varianten, und die dürften über 90% der denkbaren Konstellationen abdecken, hat die Versicherung einen nicht kürzbaren Rückzahlungsanspruch auf Schadensersatz, nicht nur aus Bereicherungsrecht, gegen den Arbeitgeber, nicht nur gegen den Arbeitnehmer. Also ist dieser interessante Ansatz da nicht gangbar.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH


    Irgenwie bekomme ich immer mehr den Eindruck, dass es sich in Wahrheit um einen Klausurfall handelt. Jeder sadistische Klausurenersteller würde sich doch über so etwas freuen. Zum Glück habe ich das hinter mir. :cool:


    Keine Sorge,es ist die traurige Realität.... Wer es aber verwenden will... Ich erhebe keinen Markenschutz oder ähnlichen Gebrauchsmuster. ( I ZB 89/11)

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