Im Rahmen einer Betriebsfortführung fingiert ein Mitarbeiter Schäden, die zunächst von der Versicherung beglichen werden. Die strafrechtliche Komponente soll hier nicht diskutiert werden.
Nach Aufdeckung zahlt der Insolvenzverwalter den Betrag an die Versicherung zurück.
Ich würde die Einnahmen und die Ausgaben aus diesem Vorfall als Einnahmen/Kosten der BFF sehen (Saldo = 0).
Wären es sonstige Einnahmen und Ausgaben aus ungerechtfertigter Bereicherung (SKR 03 Buchungskonto 2321 00)
käme ich in die Problematik der Masseanreicherung, BGH vom 05.03.2015, IX ZR 164/14, mit dem Ergebnis, dass dies auch noch berechnungsmassewirksam wäre.