Anspruch und Belastungsgegenstand

  • A übergibt seinen 1/2 Anteil an B. B wird somit Alleineigentümer.

    A behält sich eine Rückerwerbsvormerkung vor. Es folgen diverse Rückforderungsgründe
    Stirbt B so geht die Rückübertragungsverpflichtung kraft Erbfolge auf ihre Erben über, auch insoweit ein Rückforderungsgrund noch nicht eingetreten ist. Der Anspruch wird auch fällig, wenn in nur einer Person der Erben eine der vorgenannten Bedingungen eintritt, so lange der Erbe am Nachlass oder Grundstück beteiligt ist.

    Der Rückübertragungsanspruch ist auf die Lebenszeit der A beschränkt und nicht übertragbar und nur zugunsten des Ehemannes von A vererblich, bevor er nicht ausgeübt worden ist.

    bewilligt und beantragt wird zugunsten von A und deren Ehemann jeweils unter sich gleichen Rang eine Vormerkung an dem Vertragsgegenstand.

    Bin ich hier richtig, dass die Bestimmung mit den Erben okay ist? Sie treten ja in alle Pflichtet und Rechten des Erblassers ein:confused:

    Beanstandet ihr, dass die Vormerkung am ganzen Grundstück auf Übertragung einer 1/2 Anteils eingetragen werden muss oder würdet ihr es auslegen.
    Meiner Meinung nach müsste es beanstandet werden:(:(

    Das größte Problem habe ich jedoch mit dem Anspruch vom Ehemann. Ich bin der Meinung, dass keiner besteht und somit eine Vormerkung hierzu nicht eingetragen werden kann. Stehe ich hier total auf der Leitung?

    Ich bin um jede Meinung dankbar.

  • Leider verstehe ich den Sachverhalt nicht ganz.

    Soll A eine Rückauflassungsvormerkung bekommen als Alleinberechtigte und dann noch einen Auflassungsvormerkung für den Ehemann?
    Oder soll eine Rückauflassungsvormerkung für A eingetragen werden, welche nach Ihrem Ableben ihrem Ehemann zusteht?

    Zudem hätte ich ein Problem damit, dass in der Bewilligung gesagt wird, dass der Anspruch nur hinsichtlich des Ehemannes verblich ist. Entweder er ist vererblich, dann treten alle Erben ein oder er ist nicht vererblich.
    Dann ist der Anspruch aber befristet auf Ihren Tod. Was soll dann noch auf den Ehemann übergehen?

    Wenn der Ehemann den Anspruch nach dem Ableben der A erhalten soll geht das m.E. nur mit einer Abtretung des zukünftigen Anspruchs, sog. Sukzessivberechtigung. Allerdings steht hier im Weg, dass der Anspruch mit Ihrem Tod erlischt.

    Das die Erben der B in die Verpflichtung eintreten hätte ich kein Problem mit.

    Hinsichtlich der Eintragung an einem 1/2 Anteil:
    In Abt. I ist nach Eigentumsübertragung kein 1/2 Anteil mehr vorhanden. Wenn dann kommt nur die Eintragung an einem ideellen 1/2 in Betracht. Meintest du das?
    Denke, da es ein Rückübertragungsanspruch ist, kann ja nur ein 1/2 gemeint sein. Auf dem anderen 1/2 Anteil hat sie kein Rückforderungsrecht. Würde das nicht beanstanden, ergibt sich aus dem Zusammenhang.

  • Ich verstehe es so, dass eine Rückerwerbsvormerkung für A und eine Erwerbsvormerkung für deren Ehemann eingetragen werden soll.
    Der oben aufgeführte Text ist aus der Urkunde wieder gegeben.
    In der ganzen Urkunde steht nirgends, dass der Ehemann den gleichen Anspruch nach Tod von A hat. Es steht nur "... Anspruch nur zugunsten Ehemann vererblich."

  • Es ist laut dem obigen Text eine Rückübertragungsanspruch zugunsten A vereinbart, der Anspruch ist auf Ihren Tod befristet und nicht übertragbar, wobei der Anspruch auf den Ehemann übergehen soll (im Wege der Erbfolge)

    Ich sehe darin keine Regelung zu einer eigenen AV des Ehemannes. Welchen Anspruch soll die AV für den Ehemann sichern? Da ist nichts zu geregelt.

    Das mit dem vererblich nur zugunsten des Ehemannes nach A ist m. E. nicht möglich. Wenn neben dem Ehemann noch 3 weitere Erben vorhanden sind, kann der Anspruch nicht nur auf den Ehemann übergehen. Das beißt sich mit dem Erbrecht. Der Nachlass geht im Ganzen auf alle Erben in Erbengemeinschaft über.

    Ich sehe das so, dass dem Ehemann der Anspruch auf Rückübertragung nach A´s Ableben aus der RückAV zustehen soll und das geht nur über die Sukzessivberechtigung im Wege einer Abtretung des Anspruchs. Allerdings widerspricht das der Regelung, dass der Anspruch auf A´s Ableben befristet ist.

    Ich würde den Notar um Klarstellung bzw. Änderung der Bewilligung bitten.

  • Einen Anspruch für den Ehemann konnte ich auch nicht feststellen.
    Meines Erachtens könnte dies geregelt werden durch einen gleichen Anspruch für den Ehemann, aufschiebend bedingt durch den Tod von A.

    Also müsste die Vererblichkeit geändert werden, sowie ein Anspruch für den Ehemann erstmal bestehen.

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