Kosten 2. Instanz - erstattungsfähig?

  • Hallo,

    folgender Fall, der mich zum Grübeln bringt:

    1. Instanz: Schlussurteil mit Kostenquotelung
    Berufung durch den Beklagten gegen das Urteil eingelegt vorerst ohne Begründung (diese sollte nachgereicht werden).
    Die Begründung wurde nicht nachgereicht. Stattdessen wurde die Berufung ohne Begründung zurückgenommen durch den RA des Beklagten.

    Der Anwalt der Klagepartei rechnet nunmehr auch die Verfahrensgebühr für die 2. Instanz ab mit der Begründung, dass er den Antrag stellen wollte die Berufung zurückzuweisen, aber der Beklagtenvertreter mit der Zurücknahme der Berufung zuvor gekommen ist.

    Wie seht ihr das?
    ich bin der Meinung, dass er die Verfahrensgebühr nicht verdient hat, weil er nicht wirklich tätig geworden ist. Ihm lag ja nicht mal eine Begründung zur Berufung vor. Wie sollte er daher eine Zurückweisung der Berufung begründen, wenn er gar nicht weiß aus welchen Gründen die Berufung eingelegt worden ist.:gruebel:

  • Naja, eine Gebühr nach Nr. 3201 VV RVG dürfte er in jedem Fall verdient haben. Die entsteht mit Entgegennahme der Berufungsschrift.

    Auch wenn ein Beamter schnell und unbürokratisch handelt, kann eine amtliche Tätigkeit vorliegen.
    (LG Bielefeld, Urteil vom 28. Januar 2003 – 2 O 634/02 –, juris)

    Ein Narr ist viel bemüht; des Weisen ganzes Tun,
    Das zehnmal edeler, ist Lieben, Schauen, Ruhn.
    Angelus Silesius (1624 - 1677)

  • Naja, eine Gebühr nach Nr. 3201 VV RVG dürfte er in jedem Fall verdient haben. Die entsteht mit Entgegennahme der Berufungsschrift.

    Ebenso.

    Eine volle Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 VV RVG wäre indes - soweit sie überhaupt entstanden ist - nicht erstattungsfähig, da ein Zurückweisungsantrag vor Begründung der Berufung unnötig ist (vgl. BGH, VI ZB 21/06).

  • Naja, eine Gebühr nach Nr. 3201 VV RVG dürfte er in jedem Fall verdient haben. Die entsteht mit Entgegennahme der Berufungsschrift.

    Etwas mehr Sachvortrag braucht man schon, um von einer Entstehung der Gebühr ausgehen zu können, BGH, Beschl. v. 25. 10. 2012 – IX ZB 62/10

    Der RA muss über die Neben- und Abwicklungstätigkeiten des erstinstanzlichen Verfahrens hinaus tätig geworden sein.

  • Naja, eine Gebühr nach Nr. 3201 VV RVG dürfte er in jedem Fall verdient haben. Die entsteht mit Entgegennahme der Berufungsschrift.

    Nach § 19 RVG dürfte er nicht mal die 3201 verdient haben, weil die Empfangnahme der Rechtsmittelschrift noch zu Tätigkeiten der 1. Instanz gehört und vor einer Begründung noch keine Tätigkeit veranlasst ist. Habe ich gerade im Gerold/Schmidt § 19 Rn. 87 gefunden.

  • Naja, eine Gebühr nach Nr. 3201 VV RVG dürfte er in jedem Fall verdient haben. Die entsteht mit Entgegennahme der Berufungsschrift.

    Nach § 19 RVG dürfte er nicht mal die 3201 verdient haben, weil die Empfangnahme der Rechtsmittelschrift noch zu Tätigkeiten der 1. Instanz gehört und vor einer Begründung noch keine Tätigkeit veranlasst ist. Habe ich gerade im Gerold/Schmidt § 19 Rn. 87 gefunden.

    §19 Nr. 9 RVG hatte ich zugegebenermaßen auch nicht auf dem Schirm.
    Der RA hat aber RA vorgetragen, dass er beabsichtigte die Zurückweisung des Rechtsmittels zu beantragen. Das impliziert m.E., dass er für die Vertretung in der zweiten Instanz mandatiert wurde.

    Es scheint mir aber nicht fehlerhaft noch näheren Sachvortrag hinsichtlich des Tätigwerdens zu erfordern. Insoweit würde ich mich nun Frog anschließen.

  • Naja, eine Gebühr nach Nr. 3201 VV RVG dürfte er in jedem Fall verdient haben. Die entsteht mit Entgegennahme der Berufungsschrift.

    Nach § 19 RVG dürfte er nicht mal die 3201 verdient haben, weil die Empfangnahme der Rechtsmittelschrift noch zu Tätigkeiten der 1. Instanz gehört und vor einer Begründung noch keine Tätigkeit veranlasst ist. Habe ich gerade im Gerold/Schmidt § 19 Rn. 87 gefunden.

    §19 Nr. 9 RVG hatte ich zugegebenermaßen auch nicht auf dem Schirm.
    Der RA hat aber RA vorgetragen, dass er beabsichtigte die Zurückweisung des Rechtsmittels zu beantragen. Das impliziert m.E., dass er für die Vertretung in der zweiten Instanz mandatiert wurde.

    Es scheint mir aber nicht fehlerhaft noch näheren Sachvortrag hinsichtlich des Tätigwerdens zu erfordern. Insoweit würde ich mich nun Frog anschließen.

    Genauso habe ich es jetzt gemacht.
    Ich danke für die schnelle Antwort!

  • Ich habe solche Fälle des Öfteren. Für die Erstattungsfähigkeit der 1,1 Gebühr nach Nr. 3201 VV-RVG reicht es, wenn der RA vorträgt, dass er die Akte durchgearbeitet und mit seinem Mandanten ein Gespräch geführt hat.
    Etwas vortragen muss der RA aber schon, da ansonsten die 1,1 Gebühr in der Tat nicht erstattungsfähig ist. Deswegen bin ich mal vom OLGaufgehoben worden.
    Seitdem achte ich darauf, dass der RA wenigstens behauptet, aktiv gewesen zu sein.

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