Hallo,
ich suche das Gleichnis zum § 300 StPO in der ZPO.
In einem meiner Zivilkostenfestsetzungsverfahren wurde das Rechtsmittel durch einen Prozessbevollmächtigten falsch bezeichnet, die Gegenseite zieht sich mega daran hoch und ich muss jetzt ausführlichst begründen, warum die Falschbezeichnung unschädlich und somit das korrekte Rechtsmittel (was es gibt) nicht verfristet ist.
Gleichnis in ZPO zu § 300 StPO
-
Croco -
12. Mai 2021 um 12:17
-
-
Den gibt es meines Wissens nicht.
Die Rechtsmittelschrift ist auszulegen. Die Auslegung wird dabei regelmäßig ergeben, dass der zulässige Rechtsbehelf eingelegt werden sollte. Der tatsächliche Wille des Rechtsmittelführers wird regelmäßig darin liegen das Rechtsmittel einzulegen, dass zumindest eine theoretische Erfolgsmöglichkeit bietet.
-
Vielen Dank, ich hatte gehofft, es gibt den § 300 StPO auch im Zivilbereich, da müßte ich nicht groß begründen.
-
Vielen Dank, ich hatte gehofft, es gibt den § 300 StPO auch im Zivilbereich, da müßte ich nicht groß begründen.
Einheitlichkeit der Rechtsordnung! ich kann auch einfach nur "Rechtsmittel" einlegen, ohne es konkret zu benennnen..., ansonsten wie #2
-
Zu der Möglichkeit der Auslegung von Rechtsmittelschriftsätzen wird man in der obergerichtlichen Rechtsprechung schnell fündig. Ohne jetzt umfassend und abschließend recherchiert zu haben z. B.
BGH, Beschluss vom 30. Januar 2013 – III ZB 58/12
BGH, Beschluss vom 01. August 2007 – III ZB 35/07
BGH, Beschluss vom 08. Oktober 1991 – XI ZB 6/91
Jetzt mitmachen!
Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!