Gleichnis in ZPO zu § 300 StPO

  • Hallo,
    ich suche das Gleichnis zum § 300 StPO in der ZPO.
    In einem meiner Zivilkostenfestsetzungsverfahren wurde das Rechtsmittel durch einen Prozessbevollmächtigten falsch bezeichnet, die Gegenseite zieht sich mega daran hoch :teufel: und ich muss jetzt ausführlichst begründen, warum die Falschbezeichnung unschädlich und somit das korrekte Rechtsmittel (was es gibt) nicht verfristet ist.

  • Den gibt es meines Wissens nicht.

    Die Rechtsmittelschrift ist auszulegen. Die Auslegung wird dabei regelmäßig ergeben, dass der zulässige Rechtsbehelf eingelegt werden sollte. Der tatsächliche Wille des Rechtsmittelführers wird regelmäßig darin liegen das Rechtsmittel einzulegen, dass zumindest eine theoretische Erfolgsmöglichkeit bietet.

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