Teilflächenverkauf, WEG

  • Hallo,

    folgenden Fall hatte ich noch nicht und wollte euch mal kurz fragen, ob ich irgendetwas beachten muss.
    2 WEG Einheiten auf einem Grundstück, bestehend aus 2 Flurstücken. Ein Flürstück soll jetzt abgeschrieben werden. Nach der Flurkarte ist das Flurstück unbebaut. Ich habe die Teilungserklärung eingesehen. Demnach besteht das Sondereigentum der Einheit 1 aus einer Wohnung im Haupthaus und mehreren Gebäuden (Scheunen) und Garagen. Eine der Scheunen steht auf beiden Flurstücken. Anscheinend wurde die Scheune mittlerweile abgerissen.
    Was brauche ich alles für Erklärungen, um das Flurstück abzuschreiben?
    1. Aufhebung des Sondereigentums an beiden Flurstücken in öffentlich belgaubigter Form? (Mir liegt nur eine Eklärung der Aufhebung des WEG an dem abzuschreibenden Flurstück vor)
    2. Teilungsantrag
    3. Zustimmung der Berechtigten in Abt. II und III

    Eigentümer von beiden Wohneinheiten ist dieselbe Person. Auf dem abzuschreibenden Flurstück soll neues WEG entstehen.

    Wie würdet ihr das ganze eintragen? An dem Miteigentumsanteilen ändert sich ja nichts, oder? Nur müsste ich doch vermerken, dass sich das Sondereigentum geändert hat. In beiden Blättern?

    Danke vorab schon mal!

  • Das Grundbuchverfahren mit Eintragungsmustern ist bei Kral im BeckOK GBO, Hrsg. Hügel, Stand: 01.02.2021, Sonderbereich WEG, RNern. 155-158
    https://beck-online.beck.de/?vpath=bibdata…lB%2eglIV%2ehtm
    und bei Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 16. Auflage 2020, RN 2982
    https://beck-online.beck.de/Dokument?vpath…ERGBRKO-RN-2982
    dargestellt.

    Das DNotI geht im Gutachten vom 11. September 2018, Abruf-Nr.: 129037,
    https://www.dnoti.de/gutachten/deta…971596f7ffb942b
    davon aus, dass die Teilung eines in Wohnungseigentum aufgeteilten Grundstücks bzw. eine Teilflächenveräußerung allgemein für zulässig angesehen wird und dabei nur zu beachten ist, dass eine Teilung bzw. Veräußerung einer abzuteilenden Grundstücksfläche, die sich im räumlichen Bereich des Sondereigentums befindet, nur möglich ist, wenn das dortige Sondereigentum aufgehoben wird (Zitat: KG NJOZ 2012, 604, 605; MünchKommBGB/Commichau, 7. Aufl. 2017, § 1 WEG Rn. 21; Bärmann/Armbrüster, WEG, 13. Aufl. 2015, § 1 Rn. 68).

    Also ist nur das Sondereigentum an einer der beiden Scheunen, die sich auf dem abzuschreibenden Flurstück befinden, aufzuheben. Dieser Aufhebung bedarf es auch dann, wenn diese Scheune bereits abgebrochen wurde, weil dem Sondereigentum auch das Anwartschaftsrecht auf (Wieder-) Errichtung des Gebäudes innewohnt.

    Die Eintragungsvoraussetzung sind bei BeckOK/Kral in RN 157 dargestellt. Ansonsten siehe das hier
    http://rechtspflegerforum.de/showthread.php…019#post1114019
    genannte Gutachten des DNotI vom 15.09.2016, Gutachtennummer: 146539, erschienen im DNotI-Report 17/2016, 133-135
    https://www.dnoti.de/gutachten/deta…c20a24fa895937f
    Die zur vertraglichen Aufhebung des Sondereigentums (sonst) erforderliche Einigung aller Wohnungs- bzw. Teileigentümer in der Form der Auflassung (§ 925 BGB) gemäß § 4 Abs. 1 und 2 WEG entfällt, da Eigentümer von beiden Wohneinheiten dieselbe Person ist und deren/dessen formgerechte Bewilligung ausreicht.
    Zu beachten ist in künftigen Fällen (Begründung von WE/TE ab dem 1.12.2020), dass Sondereigentum auch auf außerhalb des Gebäudes liegende Teile des Grundstücks erstreckt worden sein kann (§§ 3 II, 5 I 2 WEG nF).

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Vielen Dank für die ganzen Fundstellen und deine ausführliche Antwort!!!!
    Leider kann ich aus den Unterlagen nicht erkennen, ob nur eine Scheune abgerissen wurde bzw. welche Auswirkungen der Abriss auf das restliche Gebäude hat. Die Scheunen grenzen unmittelbar aneinander. Ggf. bräuchte ich dann noch eine neue Abgeschlossenheitsbescheinigung mit Aufteilungsplan?
    Tragt ihr dann in allen Blättern ein, dass das Sondereigentum an der "Scheune " aufgehoben wurde? Oder wie formuliert ihr das?

  • Ohne mich jetzt weiter in dieser Angelegenheit engagieren zu wollen:

    Ist denn das Sondereigentum an der Scheune, die sich auf dem abzutrennenden Grundstücksteil befindet, mit einem Miteigentumsanteil verbunden ? Dann könntest Du diesen -anzupassenden- Text (ohne den Text der Auflassung oder Teilauflassung, da es sich um denselben Eigentümer handelt) verwenden:
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…219#post1020219
    Für den Umstand, dass die auf dem Restgrundstück verbleibende Scheune in sich abgeschlossen ist, würde ich eine neue Abgeschlossenheitsbescheinigung verlangen.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Vorschlag:

    Beide WE-Grundbücher BV, Spalten 5 und 6

    Spalte 5: 1, 2

    Spalte 6: Nach Aufhebung des in Blatt ……..(bzw. im betreffenden Blatt: des hier ) gebuchten Sondereigentums an der auf dem Fl.st. Nr. ……….befindlichen Scheune ist dieses Flurstück als selbständiges Grundstück nach Blatt …… übertragen. Rest unter BV Nr. 2. Hier sowie in Blatt……eingetragen am……

    Spalten 1-3

    2, Rest von 1, ………/………Miteigentumsanteil an dem Grundstück Fl.st. Nr…………(= das verbliebene) verbunden mit dem Sondereigentum an…………….(in dem einen Blatt ohne die Scheune). Sonst wie bisher
    (Bezugnahme auf Bewilligung ist nicht erforderlich, da sich daraus auch nicht mehr ergibt)

    Abt. II und III:

    Veränderungsspalten: An dem nach Blatt …….übertragenen Grundstück Fl.st. Nr………….gelöscht am…..

    Neues Blatt:

    Spalten 1 bis 3 mit dem hierher übertragenen Fl.st.

    Spalte 4, 5:

    Aus den Grundbüchern Blatt….und Blatt….. hierher übertragen am…..

    Abt..I : bisheriger Eigentümer, Erwerbsgrund: Ohne Eigentumswechsel hierher übertragen am……

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

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