Antragsberechtigung des Vormerkungsberechtigten

  • Hallo,

    im Grundbuch ist in Abt. II eine Rückauflassungsvormerkung zugunsten der Gemeinde XY eingetragen.
    Die Gemeinde beantragt und bewilligt jetzt die Löschung dieser Rückauflassungsvormerkung.
    Ich bin mir nicht sicher, ob die Gemeinde antragsberechtigt ist...

  • In solchen Fällen stellen Gemeinden den Antrag, weil es dann nichts kostet.


    Also zumindest in Bayern sind die Gemeinden nicht gebührenbefreit und die Löschung kostet sehr wohl. Allerdings kann es sein, wenn es der einzige Fall ist, dass die Gebühr als Kleinbetrag (vorerst) unerhoben bleibt, weil sie unter dem hier geltend Betrag von 36 EUR liegt.

    „Gebildet ist, wer weiß, wo er findet, was er nicht weiß.“ (Georg Simmel)

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