Vor 30 Jahren wurde ein Übertragsvertrag im Grundbuch vollzogen, in dem der Eigentümer seine diverse Grundstücke und Anteile aus mehreren Grundbüchern auf sein ältestes Kind übertragen hat, sowie eine Teilfläche an ein weiteres Kind. Das älteste Kind bestellt seinen weiteren vier Geschwistern in diesem Vertrag folgende Vorkaufsrechte:
Zitatxy junior bestellt seinen Geschwistern in der Reihenfolge ihres Alters Vorkaufsrechte für alle Verkaufsfälle. Die Geschwister nehmen diese Erklärung an. xy junior bewilligt die Eintragung der Vorkaufsrechte im Grundbuch. Es steht den Vorkaufsberechtigten frei, jederzeit die Eintragung der Vorkaufsrechte auf ihre Kosten zu veranlassen.
Die Rechte wurden nie eingetragen. Nach 30 Jahren kommt nun der Eintragungsantrag des zweitjüngsten Kindes unter Bezugnahme auf die oben zitierte Bewilligung des Übergabevertrages auf Eintragung des bewilligten Vorkaufsrecht in die Grundbücher an jeweils rangbereiter Stelle. Unterschriftsbeglaubigt vom Notar, der auf Eintragungsfähigkeit geprüft hat.
In der alten Bewilligung ist nicht konkret bezeichnet, an welchen Grundstücken das Recht bestellt worden ist. Ich vermute, es sollte sich auf alle überlassenen Grundstücke erstrecken, aber konkret formuliert ist es nicht. Ist die Bestellung damit überhaupt wirksam?
Falls wirksam, wie wäre das Recht für den zweitjüngsten Sproß auf seinen Antrag eintragbar, da für seine älteren Geschwister bislang keine Rechte eingetragen sind, aber die Reihenfolge des Alters laut Bewilligung zu beachten ist.
Ich wäre für Denkanstöße sehr dankbar.