Eintragungsfähigkeit Vorkaufsrecht aus alter Bewilligung, Reihenfolge nach Alter

  • Vor 30 Jahren wurde ein Übertragsvertrag im Grundbuch vollzogen, in dem der Eigentümer seine diverse Grundstücke und Anteile aus mehreren Grundbüchern auf sein ältestes Kind übertragen hat, sowie eine Teilfläche an ein weiteres Kind. Das älteste Kind bestellt seinen weiteren vier Geschwistern in diesem Vertrag folgende Vorkaufsrechte:

    Zitat

    xy junior bestellt seinen Geschwistern in der Reihenfolge ihres Alters Vorkaufsrechte für alle Verkaufsfälle. Die Geschwister nehmen diese Erklärung an. xy junior bewilligt die Eintragung der Vorkaufsrechte im Grundbuch. Es steht den Vorkaufsberechtigten frei, jederzeit die Eintragung der Vorkaufsrechte auf ihre Kosten zu veranlassen.

    Die Rechte wurden nie eingetragen. Nach 30 Jahren kommt nun der Eintragungsantrag des zweitjüngsten Kindes unter Bezugnahme auf die oben zitierte Bewilligung des Übergabevertrages auf Eintragung des bewilligten Vorkaufsrecht in die Grundbücher an jeweils rangbereiter Stelle. Unterschriftsbeglaubigt vom Notar, der auf Eintragungsfähigkeit geprüft hat.

    In der alten Bewilligung ist nicht konkret bezeichnet, an welchen Grundstücken das Recht bestellt worden ist. Ich vermute, es sollte sich auf alle überlassenen Grundstücke erstrecken, aber konkret formuliert ist es nicht. Ist die Bestellung damit überhaupt wirksam?

    Falls wirksam, wie wäre das Recht für den zweitjüngsten Sproß auf seinen Antrag eintragbar, da für seine älteren Geschwister bislang keine Rechte eingetragen sind, aber die Reihenfolge des Alters laut Bewilligung zu beachten ist.

    Ich wäre für Denkanstöße sehr dankbar.

  • Die Bestellung der Vorkaufsrechte kann nach meiner Ansicht nur dahin interpretiert werden, dass sich die Rechte auf sämtliche übergebene Objekte (Grundstücke bzw. Bruchteilseigentum hieran). Bei etwaigen erbengemeinschaftlichen oder anderweitigen gesamthänderischen Anteilen funktioniert das aber natürlich nicht, weil hieran kein Vorkaufsrecht bestellt werden kann. An eine Beteiligung des Übergebers an einer nunmehr rückwirkend rechtsfähigen GbR möchte ich dabei gar nicht denken.

    Nach meiner Ansicht lässt sich mit guten Gründen die Ansicht vertreten, dass der besagte Passus in Anknüpfung an das Alter der jeweiligen Berechtigten eine Rangbestimmung enthält, sodass das Vorkaufsrecht des zweitjüngsten Berechtigten nur eingetragen werden kann, wenn auch die Vorkaufsrechte der beiden älteren Geschwister eingetragen werden. Letzteres dürfte dann am fehlenden Antragsrecht des zweijüngsten Berechtigten scheitern.

    Die Bewilligung ist nicht "verbraucht", sondern kann auch noch nach Jahrzehnten verwendet werden, wenn der Eigentümer nicht gewechselt hat.

  • Es wird nunmehr beantragt, einen Rangvorbehalt für etwa noch zur Eintragung gelangende Vorkaufsrechte der älteren Geschwister beim nun beantragten Vorkaufsrecht des jüngeren Bruders einzutragen. Wäre so ein Konstrukt möglich? So etwas hatte ich noch nie...

  • Die Bestellung eines Rangvorbehalts würde entsprechende Grundbucherklärungen des Grundstückseigentümers voraussetzen. Auch müsste bei der Eintragung des VR bestimmt werden, dass sie in Ausübung des Rangvorbehalts erfolgen soll, d. h. die Eintragung könnte nicht allein anhand der vor 30 Jahren abgegebenen Bewilligung erfolgen.

    Da das Antragsrecht nur dem unmittelbar Begünstigten zukommt, wird der „nachrangige“ Vorkaufsberechtigte auch nicht das Recht haben, das oder die vorrangigen VRe zur Eintragung zu bringen.

    Allerdings sind bedingte Vorkaufsrechte zulässig (BayObLG, Beschluss vom 22.02.1990 - BReg. 2 Z 4/90; Schermaier im Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2017, § 1094 RN 32; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 16. Auflage 2020, RN 1409a mwN).

    Ich könnte mir daher vorstellen, dass die Eintragung lautet: Durch die Nichtausübung des Rechts durch ……..bedingtes Vorkaufsrecht für alle Verkaufsfälle für ……..Bezug Bewilligung vom…………….

    Damit wäre aber die Rangstelle für die vorrangigen Vorkaufsrechte nicht gesichert. Frage ist daher, ob nicht durch eine Sammelbuchung erreicht werden kann, dass das nachrangige VR zugleich mit den vorrangigen Vorkaufsrechten eingetragen wird, also etwa:

    Vorkaufsrecht für alle Verkaufsfälle für:
    a)…
    b)….
    c)…
    d….
    e)….
    -im Range nacheinander-
    Bezug……


    Eine solche Sammelbuchung lag offenbar dem Urteil des BGH vom 03.05.1961, V ZR 36/60, zugrunde (s. Kral im BeckOK GBO, Hrsg. Hügel, Stand 01.08.2021, § 44 RN 12).

    Nach Keller in Keller/Munzig, KEHE Grundbuchrecht - Kommentar, 8. Aufl. 2019, § 44 RN 22 mwN in Fußnote 24 soll sie nach wie vor zulässig sein (s. auch die Gutachten des DNotI vom 16.06.2020; Gutachten/Abruf-Nr: 176693 unter 2 b)
    https://www.dnoti.de/gutachten/deta…af24a6b0d0b0fab
    oder vom 01.01.2005, Gutachten/Abruf-Nr: 11411
    https://www.dnoti.de/gutachten/deta…f6f2bdb1e608435
    Des Zusatzes „je“ würde es dann nicht bedürfen (s. zum Nießbrauch OLG München, Beschluss vom 11.07.2013, 34 Wx 271/13)

    Für diese Buchungsform könnte dann das Antragsrecht eines der Berechtigten ausreichen.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

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