Wiederveheiratungsklausel

  • Testament
    Wir setzen uns gegenseitig zu Erben ein, der Letztlebende wird Alleinerbe des Erstversterbenden.
    Der Überlebende kann den Erben aus der Zahl unserer Kinder durch Testament oder Erbvertrag bestimmen.
    Er kann das Gesamtvermögen oder Vermögensteile bereits zu Lebzeiten auf eines unserer Kinder übertragen. Im Falle der Wiederheirat hat sich der überlende Ehegatte mit den Kindern nach den Vorschriften der gesetzlichen Erbfolge auseinanderzusetzen.
    Ehemann 2020 verstorben.
    Der Erblasser hat seine Ehefrau und 4 Kinder hinterlassen.

    Nun übertragt Ehefrau das Grundstück auf eines der Kinder.

    Kann sie das ohne Beteiligung evtl. Nacherben?

  • Da ich nicht davon ausgehe, dass es sich bei einem derartigen "Formulierungsschrott" um ein notarielles Testament handelt, sollte ein Erbschein vorliegen, in welchem die bedingte Nacherbfolge verlautbart ist.

    Da vom Verbot der unentgeltlichen Verfügung (§ 2113 Abs. 2 BGB) nicht befreit werden kann, müssen die Nacherben mitwirken.

    Im Erbschein werden die Nacherben ja wohl hoffentlich namentlich benannt sein.

  • Auch wenn ein Erbschein vorliegt, der die bedingte Nacherbfolge ausweist, kann sie jetzt ohne Mitwirkung der Nacherben übertragen. Man weiß dann aber halt erst nach ihren Tod, ob der/die Bedachte das Grundstück behalten darf (nämlich je nachdem ob sie sich wieder verheiratet oder nicht).

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Auch wenn ein Erbschein vorliegt, der die bedingte Nacherbfolge ausweist, kann sie jetzt ohne Mitwirkung der Nacherben übertragen. Man weiß dann aber halt erst nach ihren Tod, ob der/die Bedachte das Grundstück behalten darf (nämlich je nachdem ob sie sich wieder verheiratet oder nicht).

    Dann kann aber der Nacherbenvermerk nicht gelöscht werden und daran dürfte der Erwerber wohl kein gesteigertes Interesse haben.

  • Auch wenn ein Erbschein vorliegt, der die bedingte Nacherbfolge ausweist, kann sie jetzt ohne Mitwirkung der Nacherben übertragen. Man weiß dann aber halt erst nach ihren Tod, ob der/die Bedachte das Grundstück behalten darf (nämlich je nachdem ob sie sich wieder verheiratet oder nicht).


    Dann kann aber der Nacherbenvermerk nicht gelöscht werden und daran dürfte der Erwerber wohl kein gesteigertes Interesse haben.

    Nicht unbedingt. Wen ich jetzt als Eigentümer eingetragen werde und meine Mutter nicht mehr heiratet, habe ich das Haus sicher. Wenn sie doch wieder heiratet stehe ich auch nicht schlechter da als ohne Eintragung.

    Über das Liebesleben (und den gesundheitlichen Zustand) der Mutter weiß der/die Erwerber/in mehr als wir.

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  • Wenn der Nacherbenvermerk bestehen bleibt, kann natürlich alles eingetragen werden.

    Dann spielt es auch keine Rolle, dass die Nacherben im Testament nicht namentlich benannt sind.

    Ob man sich deren Anschriften erholt, um Ihnen den Vertrag zur Kenntnisnahme zuzuleiten, ist Geschmacksache. Ausdrücklich vorgeschrieben ist es nicht.

    Der Nacherbfall dürfte hier wohl nur mit und im Zeitpunkt der Wiederverheiratung eintreten. Die "Auseinandersetzung nach gesetzlicher Erbfolge" kann begrifflich nur erfolgen, solange der potentielle Vorerbe noch lebt. Natürlich erstreckt sich die bedingte Nacherbfolge nur auf die gesetzlichen Erbteile der Kinder, weil der überlebende Ehegatte für seinen eigenen gesetzlichen Erbteil nicht gleichzeitig Vor- und Nacherbe sein kann.

    Wenn der Nacherbenvermerk gelöscht werden soll, würde ich aufgrund des vorliegenden Murks-Testaments in jedem Fall einen Erbschein verlangen. Denn die offenen Auslegungsfragen (nicht befreite oder befreite Vorerbschaft, bekannte oder unbekannte Nacherben) können nur im Erbscheinsverfahren geklärt werden. Ich hätte den Erbschein daher bereits bei der Eintragung der Erbfolge (samt Nacherbenvermerk verlangt.

    Dass der beurkundende Notar ein "Meister seines Fachs" ist, bedarf wohl keiner näheren Begründung.

  • So ist es. Daher würde ich in dieser Situation der Mutter und dem Kind, das jetzt erwerben soll, immer dazu raten, jetzt "die Pflöcke einzuschlagen", also sich unter Übernahme des Nacherbenvermerks als Eigentümer eintragen zu lassen. Dann kann man weiter sehen was passiert, muss aber nicht mehr befürchten, dass die Mutter das Ende des Verfahrens nicht mehr erlebt (und man bringt die Frist des § 2325 BGB ans Laufen, wenn es darauf einmal ankommen sollte).

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  • Mit § 2065 BGB hat der vorliegende Fall nichts zu tun, weil nicht die Nacherben, sondern die Schlusserben bestimmt werden sollen (die Nacherben sind ja bestimmt = Kinder). Und weil die Nacherben im Zweifel auch Ersatzerben (für die Schlusserbfolge) sind, bezieht sich der vorliegende Testiervorbehalt lediglich darauf, diese Schlusserbeneinsetzung innerhalb des Kreises der Abkömmlinge zu ändern.

    Den Fall, den ihr im Auge habt, ist derjenige, bei welchen die Erben des Vorerben zu Nacherben bestimmt sind und der Vorerbe durch die Einsetzung seiner eigenen Erben mittelbar auch die Nacherben bestimmt. Das ist mit § 2065 BGB vereinbar.

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