Hallo,
ich stehe vor folgendem Sachverhalt: Aus einem Grundstück wird Wohnungseigentum an 4 Wohnungen gebildet. Vom Grundstücksgrundbuch wurde ein Recht Abt. III Nr. 1 in die Wohnungsgrundbücher als Gesamtrecht übertragen.
Bevor die Eintragung des Wohnungseigentums vollzogen wurde, ging ein Antrag auf Eintragung einer Grundschuld X auf dem Grundstücksgrundbuch ein. Es erfolgte eine Zwischenverfügung betreffend Berichtigung des Belastungsgegenstands und Hinweis, dass ein vorrangiger Antrag auf Begründung von Wohnungseigentum vorliegt. In dieser Grundschuldbestellungsurkunde X heisst es, dass die Eintragung in Abt. II an erster Stelle und in Abt. III nach dem bereits eingetragenen Recht erfolgen soll. Weiter heißt es: Sollten etwa ausbedungene Rangstellen zunächst nicht verschafft werden können, so beantragt der Eigentümer, das vorgenannte Grundpfandrecht an nächstoffener Rangstelle einzutragen.
Unmittelbar nach Begründung des Wohnungseigentums wurden 2 Wohnungen verkauft und es wurden jeweils eine Auflassungsvormerkung und ein Finanzierungsgrundpfandrecht im Rang nach dem bereits eingetragenen Gesamtrecht eingetragen.
Nun liegt mir die korrigierte Grundschuldbestellungsurkunde X nach Korrektur des Belastungsgegenstandes zum Vollzug vor.
Ganz offensichtlich ist die Eintragungsreihenfolge gemäß § 17 GBO und damit die Rangfolge nicht gewahrt.
Ich frage mich gerade, ob ich in die beiden Grundbücher, in die die Vormerkung und die Finanzierungsgrundschuld eingetragen wurden, Amtswidersprüche eintragen muss oder ob ich die Grundschuld X an nächstoffener Rangstelle eintragen kann (wegen des Passus: Sollten etwa bedungene Rangstellen zunächst nicht verschafft werden können, so beantragt der Eigentümer, das vorgenannte Grundpfandrecht an nächstoffener Rangstelle einzutragen.