Amtswiderspruch und Rang

  • Hallo,

    ich stehe vor folgendem Sachverhalt: Aus einem Grundstück wird Wohnungseigentum an 4 Wohnungen gebildet. Vom Grundstücksgrundbuch wurde ein Recht Abt. III Nr. 1 in die Wohnungsgrundbücher als Gesamtrecht übertragen.

    Bevor die Eintragung des Wohnungseigentums vollzogen wurde, ging ein Antrag auf Eintragung einer Grundschuld X auf dem Grundstücksgrundbuch ein. Es erfolgte eine Zwischenverfügung betreffend Berichtigung des Belastungsgegenstands und Hinweis, dass ein vorrangiger Antrag auf Begründung von Wohnungseigentum vorliegt. In dieser Grundschuldbestellungsurkunde X heisst es, dass die Eintragung in Abt. II an erster Stelle und in Abt. III nach dem bereits eingetragenen Recht erfolgen soll. Weiter heißt es: Sollten etwa ausbedungene Rangstellen zunächst nicht verschafft werden können, so beantragt der Eigentümer, das vorgenannte Grundpfandrecht an nächstoffener Rangstelle einzutragen.

    Unmittelbar nach Begründung des Wohnungseigentums wurden 2 Wohnungen verkauft und es wurden jeweils eine Auflassungsvormerkung und ein Finanzierungsgrundpfandrecht im Rang nach dem bereits eingetragenen Gesamtrecht eingetragen.

    Nun liegt mir die korrigierte Grundschuldbestellungsurkunde X nach Korrektur des Belastungsgegenstandes zum Vollzug vor.

    Ganz offensichtlich ist die Eintragungsreihenfolge gemäß § 17 GBO und damit die Rangfolge nicht gewahrt.

    Ich frage mich gerade, ob ich in die beiden Grundbücher, in die die Vormerkung und die Finanzierungsgrundschuld eingetragen wurden, Amtswidersprüche eintragen muss oder ob ich die Grundschuld X an nächstoffener Rangstelle eintragen kann (wegen des Passus: Sollten etwa bedungene Rangstellen zunächst nicht verschafft werden können, so beantragt der Eigentümer, das vorgenannte Grundpfandrecht an nächstoffener Rangstelle einzutragen.


  • Ich frage mich gerade, ob ich in die beiden Grundbücher, in die die Vormerkung und die Finanzierungsgrundschuld eingetragen wurden, Amtswidersprüche eintragen muss oder ob ich die Grundschuld X an nächstoffener Rangstelle eintragen kann (wegen des Passus: Sollten etwa bedungene Rangstellen zunächst nicht verschafft werden können, so beantragt der Eigentümer, das vorgenannte Grundpfandrecht an nächstoffener Rangstelle einzutragen.

    Ein Amtswiderspruch scheidet aus, da das Grundbuch nicht unrichtig ist. Die Verletzung der Entscheidungsrangfolge des §17 GBO macht das Grundbuch nicht unrichtig.

  • Ebenso.

    Die Berichtigung des Belastungsgegenstandes war zudem überflüssig. Im Zeitpunkt der Beurkundung war der Belastungsgegenstand zutreffend angegeben und wenn dann die Teilung in WEG erfolgt, bezieht sich die Grundschuldbestellung nunmehr ohne weiteres auf sämtliche WEG-Einheiten.

  • Ebenso.

    Die Berichtigung des Belastungsgegenstandes war zudem überflüssig. Im Zeitpunkt der Beurkundung war der Belastungsgegenstand zutreffend angegeben und wenn dann die Teilung in WEG erfolgt, bezieht sich die Grundschuldbestellung nunmehr ohne weiteres auf sämtliche WEG-Einheiten.

    Ja, jetzt weiß ich es. Ich ärgere mich so sehr über mich selbst....

    Danke für die Beiträge!

  • Es muss aber vielleicht noch gar nichts "passiert" sein, was man nicht mehr reparieren kann.

    Wenn die Vormerkungsberechtigten und künftigen Erwerber die neue Grundschuld übernehmen (ist insoweit etwas in den jeweiligen Verträgen geregelt), löst sich alles in Wohlgefallen auf, weil die Vormerkung mit Eigentumsumschreibung wieder gelöscht wird und die "neue" Grundschuld einfach im Grundbuch verbleibt.

    Schwierig wird es erst, wenn ein Vormerkungsberechtigter meint, er müsse nach § 883 Abs. 2 BGB gegen die Grundschuld vorgehen.

  • Mir liegen die Verträge eben nicht alle vollständig vor. Die brauche ich natürlich. Auf jeden Fall werde ich mit dem Notar reden, sobald ich ihn erreiche.

  • Es muss aber vielleicht noch gar nichts "passiert" sein, was man nicht mehr reparieren kann.

    Wenn die Vormerkungsberechtigten und künftigen Erwerber die neue Grundschuld übernehmen (ist insoweit etwas in den jeweiligen Verträgen geregelt), löst sich alles in Wohlgefallen auf, weil die Vormerkung mit Eigentumsumschreibung wieder gelöscht wird und die "neue" Grundschuld einfach im Grundbuch verbleibt.

    Schwierig wird es erst, wenn ein Vormerkungsberechtigter meint, er müsse nach § 883 Abs. 2 BGB gegen die Grundschuld vorgehen.

    Die hier in Rede stehende Grundschuld dürfte die (weitere) Globalgrundschuld des Bauträgers sein. Da wird man um Vorrangseinräumungen durch die Käufer (und weitere Freistllungsbescheinigungen durch die Bank, die aber auch bei richtiger Sachbehandlung angefallen wären) nicht umherkommen.

    Der Fall zeigt nur, warum man manchmal - statt auf das GBA blind zu hören - sich förmlich beschweren sollte (der erste Antrag war vollzugsreif). Darin liegt kein böser Wille, auch wenn manchmal das durch das GBA so verstanden wird.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

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