Hinterlegung wegen fehlender RNF Klausel

  • GV stellt Hinterlegungsantrag bezüglich eines ZV Erlöses. Vollstreckt wurde für den Titelgläubiger Konzern X, dieser vertreten durch Inkassokanzlei. Die Auskehrung des ZV Erlöses wurde zugunsten der Tochtergesellschaft Y GmbH verlangt. Hierzu wurde wohl vorgetragen es habe zwischenzeitlich eine Verschmelzung stattgefunden. Da der Gläubigervertreter seit nunmehr 6 Monaten nicht willens oder in der Lage ist dem GV eine Rechtsnachfolgeklausel zum Titel vorzulegen möchte der GV nun hinterlegen. Als Empfangsberechtigte sind Konzern X, sowie die Inkassokanzlei als Vertreter angegeben.

    Einen Hinterlegungsgrund nach § 372 BGB sehe ich, als einen anderen in der Person des Gläubiger liegenden Grund, durchaus gegeben.
    Weiter wird die Tochtergesellschaft als potentielle Empfangsberechtigte nachzutragen sein.

    Folgendes (möglicherweise nur vermeintliches) Problem treibt mich nun um.
    Die Möglichkeit, dass bereits die ZV Maßnahme, wegen fehlender Parteiidentiät, unzulässig war drängt sich mir nahezu auf. Nun habe ich dies im Hinterlegungsverfahren natürlich nicht zu prüfen bzw. es müsste seitens des Schuldners erstmal geltend gemacht werden.
    Da sich die Möglichkeit jedoch aufdrängt kam mir die Idee auch den Vollstreckungsschuldner, für den Fall der Unzulässigkeit der ZV, als potentiellen Empfangsberechtigten nachtragen zu lassen. Dann wäre aber die Herausgabe u.a. von der Freigabeerklärung des Vollstreckungsschuldners abhängig. Hierdurch wäre dann die gesamte Zwangsvollstreckung ad absurdum geführt.

    Gibt es Meinungen hierzu? Oder mache ich mir Gedanke, die mich als Hinterlegungsstelle nicht zu interessieren haben?

  • Teile deine Bedenken. Die Zwangsvollstreckungsmaßnahme ist aber nun durchgeführt worden und das Geld beim Gerichtsvollzieher. Was spricht denn gegen die Auszahlung an das bevollmächtigte Inkassounternehmen?

    Eine Beteiligung des Schuldners am Hinterlegungsverfahren sehe ich eigentlich nicht für erforderlich, da er nach m.E. keinen Anspruch (mehr) auf dieses Geld hat. :gruebel:

  • Moment... eigentlich müsste doch auch an die Tochtergesellschaft Y ausgezahlt werden können. Wenn der Gläubiger eine Bankverbindung angibt, an die ausgezahlt werden soll. Wo ist das Problem?!

    Ich kann es mir nur so erklären, dass der GV nach Durchführung der ZV erst festgestellt hat, dass diese ZV unzulässig war und fordert daher nun den Titel mit RNF-Klausel. Anders kann ich mir das nicht erklären... in diesem Fall müsste der Schuldner als einer der Berechtigten im Hinterlegungsverfahren erfasst werden. Richtigerweise müsste aber doch der GV das Geld an den Schuldner zurückgeben oder bin ich da jetzt völlig auf dem Holzweg?!

  • Das sind genau die Gedanken, die ich mir auch gemacht habe.
    Nun bin ich hier weder Vollstreckungsgericht, noch Gerichtsvollzieherprüfstelle. Unabhängig davon ob der GV hier nach seinen Dienstanweisungen richtig handelt, halte ich den Antrag aus hinterlegungsrechtlicher Sicht an sich für annahmefähig. Mein Problem ist eben wen ich hier als Empfangsberechtigte angegeben haben möchte, bzw. ob ich tatsächlich auch den Vollstreckungsschuldner als (potentiell) empfangsberechtigt ansehe.

  • Ich denke nicht, dass insoweit ein Prüfungsrecht besteht.
    Es ist nicht Sache der Hinterlegungsstelle zu prüfen wer als Berechtigter in Betracht kommen könnte. Es ist Sache des Antragstellers anzugeben wer nach seiner Auffassung empfangsberechtigt ist. Da der Hinterleger die Sachlage besser kennt, kann er ggf. auch schon manche theoretische Empfangsberechtigte ausschließen. Hierzu müssen m.E. keine Angaben gemacht werden.

    Der Gerichtsvollzieher will an den Gläubiger X auskehren. Dies scheitert, weil dieser (wohl) nicht mehr existiert. Daher ist es m.E. schlüssig für X respektive dessen Rechtsnachfolger zu hinterlegen. Ich würde die Hinterlegung daher annehmen.

  • Also die Inkassokanzlei scheidet als Empfangsberechtigte völlig aus. Vertreter sind nie empfangsberechtigt. Es kommen also einzig X und Y als Empfangsberechtigte in Betracht.

    Ob überhaupt ein Hinterlegungsgrund vorliegt, ist jedoch fraglich: Wenn eine einfache Verschmelzung stattgefunden hat, reicht ein Blick ins Register, um die alleinige Empfangsberechtigung von Y festzustellen. Dann liegt auch keine Gläubigerungewissheit vor.

  • Ob überhaupt ein Hinterlegungsgrund vorliegt, ist jedoch fraglich: Wenn eine einfache Verschmelzung stattgefunden hat, reicht ein Blick ins Register, um die alleinige Empfangsberechtigung von Y festzustellen. Dann liegt auch keine Gläubigerungewissheit vor.

    Es dürfte aber nicht Aufgabe des GV sein die Empfangsberechtigung v.A.w. zu ermitteln. In der ZPO gilt der Beibringungsgrundsatz. Der GV ist hier zudem der Auffassung, dass es zur Auszahlung einer RNF-Klausel bedarf. Die Richtigkeit dieser Annahme unterliegt m.E. nicht der Überprüfung durch die Hinterlegungsstelle. Sie ist m.E. auch nicht völlig unvertretbar und evident gesetzeswidrig.

  • Ob überhaupt ein Hinterlegungsgrund vorliegt, ist jedoch fraglich: Wenn eine einfache Verschmelzung stattgefunden hat, reicht ein Blick ins Register, um die alleinige Empfangsberechtigung von Y festzustellen. Dann liegt auch keine Gläubigerungewissheit vor.

    Es dürfte aber nicht Aufgabe des GV sein die Empfangsberechtigung v.A.w. zu ermitteln. In der ZPO gilt der Beibringungsgrundsatz. Der GV ist hier zudem der Auffassung, dass es zur Auszahlung einer RNF-Klausel bedarf. Die Richtigkeit dieser Annahme unterliegt m.E. nicht der Überprüfung durch die Hinterlegungsstelle. Sie ist m.E. auch nicht völlig unvertretbar und evident gesetzeswidrig.

    Insolvenzverwalter wollen aus diesem Grund auch oft hinterlegen. Das lehne ich immer mit einem Verweis auf HRP Insolvenzrecht (7. Auflage, Rn. 1714) ab, der besagt, dass dem Insolvenzverwalter zuzumuten ist Einwohnermeldeamt oder Handelsregister zu kontaktieren. Und das gilt mMn in gleicher Weise für einen GV.


  • Und das gilt mMn in gleicher Weise für einen GV.

    Sehe ich anders.
    Dem Gerichtsvollzieher in seiner Funktion als Vollstreckungsorgan obliegt m.E. keine amtswegige Ermittlungspflicht hinsichtlich der Rechtsnachfolge der Gläubigerin. Es wäre Sache der Gläubigerin mindestens einen beglaubigten Handelsregisterauszug zu vorzulegen, wenn nicht sogar tatsächlich eine RNF-Klausel erforderlich ist.
    Der Vergleich mit dem Insolvenzverwalter passt m.E. nicht.

    Vorliegend kann man die hinreichende Glaubhaftmachung eines Hinterlegungsgrundes m.E. nicht verneinen. Der GV hat im Kern vorgetragen, dass es an einer erforderlichen RNF-Klausel fehle. Da kann man nicht argumentieren, dass der GV ins HR gucken müsste. Die Einsicht ins HR würde diesen Mangel - dessen Begründetheit nicht zu überprüfen ist - ja nicht beheben.

  • Wenn man sich auf diesen Standpunkt stellt, mag man das so sehen. Ich finde die Ansicht mit der RNF-Klausel aufgrund einer einfachen Verschmelzung schon zweifelhaft und würde die Sache nie so annehmen. Wenn ich alles so annehmen würde, wie es vom Hinterleger gewünscht ist, hätte ich statt 1800 Verfahren pro Jahr ganz schnell 2500.

    Aber da kann ja jeder für sich entscheiden.

  • Ich finde die Ansicht mit der RNF-Klausel aufgrund einer einfachen Verschmelzung schon zweifelhaft und würde die Sache nie so annehmen.

    Damit überprüfst du faktisch inhaltlich eine Entscheidung des Gerichtsvollziehers (die, dass die Auszahlungsvoraussetzungen nicht vorliegen). Dafür besteht m.E. keine rechtliche Grundlage. Für die Überprüfung dieser Entscheidung kann Y Vollstreckungserinnerung einlegen. Es wäre zudem auch möglich, dass sie dies sogar getan hat und der zuständige Richter die Erinnerung zurückgewiesen hat.
    Dies sind indes Fragen, die im Hinterlegungsverfahren m.E. nichts zu suchen haben.

    Ob ich die Rechtsansicht des GV teile ist ohne Belang. Die hinreichende Glaubhaftmachung eines Hinterlegungsgrundes kann ich in dieser Konstellation m.E. allenfalls verneinen, wenn die Ausführungen des GV evident gesetzeswidrig wären. Dies scheint mir nicht der Fall zu sein.

    Völlig zweifelsfrei ist indes, dass eine Verschmelzung zu einer Rechtsnachfolge führt, welche vor der Vollstreckung eine RNF-Klausel nach §727 ZPO erfordert. Das hilft der Blick ins HR nichts.
    Wie die Rechtslage ist, wenn die Verschmelzung während des Verfahrens oder nach der Vollstreckung (und vor der Auskehrung) erfolgt, weiß ich nicht genau. Aber wie bereits gesagt liegt die Beantwortung dieser Frage m.E. nicht in der Prüfungskompetenz der Hinterlegungsstelle.

    Wenn ich alles so annehmen würde, wie es vom Hinterleger gewünscht ist, hätte ich statt 1800 Verfahren pro Jahr ganz schnell 2500.


    Das ist auch was anderes. Ich hab hier auch immer wieder Insolvenzverwalter die einfach nur vortragen, dass der Berechtigte nicht zu erreichen wäre. Dann weise ich i.a.R. auch darauf hin, dass eine EMA-Anfrage oder HR-Auskunft zumutbar sind. Das lässt sich aber m.E. mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichen.

    Aber da kann ja jeder für sich entscheiden.


    Das sehe ich absolut genau so. :daumenrau

  • Ich würde mal zum Telefonhörer greifen und den Sachverhalt kurz mit dem GV besprechen. Es ist vermutlich wirklich so, wie in #3 von mir beschrieben. Letztendlich sind das aber in der Tat Gedanken, die du dir im Hinterlegungsverfahren nicht machen musst bzw. darfst.

    Die Hinterlegung nur zu Gunsten der Firma X erscheint mit etwas Abstand zu meinen Gedanken von Freitag als zutreffend. Durch die Pfändung des GV hat der Schuldner schuldbefreiend geleistet. Nun obliegt es der Firma Y nach Hinterlegung gegenüber der Hinterlegungsstelle ihre Berechtigung durch Vorlage eines entsprechenden Nachweises der Rechtsnachfolge geltend zu machen.

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