Grunddienstbarkeit - aufschiebende oder auflösende Bedingung

  • Es ist folgendes beabsichtigt: Bei einem Projekt mit zahlreichen Baufeldern B1-B9 ist der Leitungsverlauf noch nicht ganz klar.
    Ich habe folgendes überlegt (Vormerkungslösung ist auch denkbar, aber warum nicht so):
    Es wird jetzt schon je eine Grunddienstbarkeit auf B1 bis B9 bestellt, für alle anderen.
    Der Ausübungsbereich (bzgl. des Haben und Halten der genauer beschriebenen Versorgungsleitungen) wird nicht festgelegt (was ja nicht sein muss).
    Die Grunddienstbarkeit ist aber aufschiebend bedingt (oder ggf. auflösend bedingt, dann spiegelbildlich formuliert). Aufschiebende Bedingung ist, dass der Bauträger tatsächlich Versorgungsleitungen auf dem dienenden Grundstück verlegt.

    Ich sehe nicht, was dagegen spricht. Die allgemeinen Grundsätze für Bedingungen dürften hier gegeben sein (der Bedingungseintritt muss sich nicht in öffentlicher Urkunde nachweisen lassen). Und wenn der Umzug in ein Pflegeheim hinreichend bestimmt ist als tatsächliche Handlung, dann doch wohl auch die Errichtung einer Anlage.
    Für Einschätzungen dankbar.
    Besten Gruß

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