AV unrichtig, Antrag Eigentumsumschreibung und Löschung Grundschuld

  • Guten Morgen,

    ich bin ganz neu in Grundbuch und brauche Eure Hilfe.

    Der Fall:

    In der Urkunde ist der Miteigentumsanteil das Wohnungseigentum betreffend falsch angegeben. Dort wird ein höherer Anteil angegeben, als im Grundbuch eingetragen. Die Auflassungsvormerkung wurde von meinem Vorgänger eingetragen.

    Nun liegen mir zwei Anträge vor:

    "Antrag 1" (auch so bezeichnet): Löschung einer Grundschuld
    "Antrag 2" (auch so bezeichnet): Eigentumsumschreibung

    Beide sind von demselben Notar zur identischen Uhrzeit eingegangen.

    Die Eigentumsumschreibung kann ich nicht vornehmen, da die Bezeichnung des Miteigentumsanteils des Wohnungseigentums in der Urkunde nicht mit dem Grundbuch übereinstimmt.
    Ich muss also eine Zwischenverfügung machen.

    Nun meine (wahrscheinlich dumme?) Frage:

    Kann ich trotzdem schon die Grundschuld löschen?
    Nach § 17 GBO ist ja nicht dasselbe Recht betroffen. Demnach müsste ich schon löschen können.

    Ich habe Sorge etwas falsch zu machen.

    Vielen Dank schon mal!

    Stempelchen

  • Mir ist nicht ganz klar, weshalb der Antrag auf Eigentumsumschreibung nicht vollzugsfähig sein soll. Es kann kein höherer Miteigentumsanteil aufgelassen werden, als er lt. Grundbuch existiert und nach demzufolge handelt es sich insoweit nach meiner Ansicht lediglich um eine materiell unschädliche unrichtige Falschbezeichnung. Schwieriger wäre es "umgekehrt", wenn der in der Urkunde genannte Anteil geringer als der sich aus dem Grundbuch ergebende Anteil wäre. Aber so verhält es sich nicht und im vorliegenden Fall liegt im Mehr das Weniger.

  • Vielen Dank!

    So habe ich das gar nicht gesehen.
    Für mich war klar, dass die Käufer meinen, dass sie mehr erwerben (sie verlassen sich ja auf den Notar) und ich die Urkunde auch dahingehend prüfe. Wenn es aus Sicht des Grundbuchamtes kein Eintragungshindernis ist, habe ich tatsächlich kein Problem.

  • Vielen Dank!

    So habe ich das gar nicht gesehen.
    Für mich war klar, dass die Käufer meinen, dass sie mehr erwerben (sie verlassen sich ja auf den Notar) und ich die Urkunde auch dahingehend prüfe. Wenn es aus Sicht des Grundbuchamtes kein Eintragungshindernis ist, habe ich tatsächlich kein Problem.

    Bei bereits errichteten Gebäuden kaufen die Käufer eine bestimmte Wohnung. Die Höhe des Miteigentumsanteils ist ihnen egal, wenn überhaupt interessiert sie die Quadratmeterzahl. Ein geringerer MEA hat sogar Vorteile, weil sich danach in der Regel die Kosten verteilen.

    Eine Schreibfehlerberichtigung kann man natürlich anregen, richtige MEAs sind immer besser als falsche MEAs.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

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