Notwendige Unterlagen Todeserklärung

  • Hallo,

    ich habe zum ersten Mal ein Todeserklärungsverfahren und frage mich, welche Unterlagen mir zur Glaubhaftmachung beigebracht werden müssen, damit ich das Verfahren durchführen kann. Die Person X, welche für Tod erklärt werden soll, wurde 1923 geboren. Es liegt nur eine Versicherung an Eides Statt vor, worin die Mutter von X erklärt, dass sie unter anderem X als Kind neben weiteren Kindern geboren hat. Mehr Unterlagen werden nicht eingereicht, keine Geburtsurkunde, keine Briefe etc.. Es wird lediglich erklärt, dass X wohl im Krieg gestorben sei.
    Notwendig ist der Nachweis des Todes, weil ein Erbschein nach einer Schwester von X benötigt wird. In diesem Zusammenhang habe ich mich auch gefragt, ob ein Erbenaugebot nach den Eltern von X nicht sinnvoller wäre.
    Vielen Dank für Eure Hilfe!

  • Was soll ein Erbenaufgebot nach den Eltern von X? Deren Nachlass ist doch gar nicht das Thema (und dürfte schon längst geregelt sein). Wenn Du Glück hast, gab es nach dem Tod der Eltern schon mal ein Erbscheinverfahren, in dem die jetzt gestorbene Schwester glaubhaft gemacht hat, dass X kinderlos verstorben ist.

    Wenn X mit Geburtsjahrgang 1923 männlich war, dann war er höchstwahrscheinlich Soldat und die WASt könnte etwas wissen.

  • Ich hatte daran gedacht ein Aufgebot dahingehend zu machen, ob die Eltern von X noch weitere Abkömmlinge haben.

    Bezüglich X müssen mir die Antragsteller also keine weiteren Unterlagen vorlegen?

  • Die Erbprätendenten nach der Schwester (die wohl nicht zur 1. Erbordnung gehören) müssen im Erbscheinantrag irgendwas zu den Abkömmlingen der Eltern vorbringen.

    Zum Wegfall von X (von dem anscheinend bekannt ist, dass es ihn mal gegeben hat) müssen sie Urkunden beibringen, oder auch andere Beweismittel § 352 Abs. 3 FamFG. Da käme auch ein Erbenaufruf in Frage § 352 d FamFG.

    Zum Nichtvorhandensein weiterer Abkömmlinge der Eltern (genauer gesagt: dass ihnen nichts dergleichen bekannt ist) geben die Antragsteller eine eidesstattl. Versicherung ab. Ein Aufgebotsverfahren ist dafür nicht vorgesehen (sonst müsste man bei fast jedem Erbschein ein Aufgebot machen).

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