Diese § 42 I FamFG-Sache:
Laut BGH Beschluss vom 30.04.14 zu XII ZB 190/13
„….Dies setzt allerdings voraus, dass sich die Unrichtigkeit aus dem Zusammenhang des Beschlusses selbst oder aus den Vorgängen bei seiner Verkündung bzw. Bekanntgabe ergibt und der Widerspruch zwischen Beschlussformel und Entscheidungswillen des Gerichts auch für Dritte offen zu Tage tritt……“
Damit bleibt m.E. kein Begründungsraum für Vorschläge von Behörden, X als Berufsvormundin zu bestellen.Lese es eher so, dass ich im Tenor Vormundin schreibe und in den Gründen Berufsvormundin. DAS wäre für mich eine Unrichtigkeit aus dem Zusammenhang des Beschlusses selbst.
Das ist m.E. der einzig richtige Ansatz. Und wer sich diese Korrekturmöglichkeit vorsorglich offen halten möchte, für den Fall, dass tatsächlich mal das Häkchen vergessen worden ist (was vorkommen kann) und die Kontrolllektüre gestört worden ist (was häufig passiert), der kann ja ein entsprechendes persönliches Formular erstellen, in dem das in den Gründen vorgedruckt ist, und dieses Formular verwenden.
Mit freundlichen Grüßen
AndreasH