Vormundin - nachträgliche Feststellung Berufsvormundin?

  • Diese § 42 I FamFG-Sache:
    Laut BGH Beschluss vom 30.04.14 zu XII ZB 190/13
    „….Dies setzt allerdings voraus, dass sich die Unrichtigkeit aus dem Zusammenhang des Beschlusses selbst oder aus den Vorgängen bei seiner Verkündung bzw. Bekanntgabe ergibt und der Widerspruch zwischen Beschlussformel und Entscheidungswillen des Gerichts auch für Dritte offen zu Tage tritt……“

    Damit bleibt m.E. kein Begründungsraum für Vorschläge von Behörden, X als Berufsvormundin zu bestellen.

    Lese es eher so, dass ich im Tenor Vormundin schreibe und in den Gründen Berufsvormundin. DAS wäre für mich eine Unrichtigkeit aus dem Zusammenhang des Beschlusses selbst.

    Das ist m.E. der einzig richtige Ansatz. Und wer sich diese Korrekturmöglichkeit vorsorglich offen halten möchte, für den Fall, dass tatsächlich mal das Häkchen vergessen worden ist (was vorkommen kann) und die Kontrolllektüre gestört worden ist (was häufig passiert), der kann ja ein entsprechendes persönliches Formular erstellen, in dem das in den Gründen vorgedruckt ist, und dieses Formular verwenden.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Die berufsmäßige oder nicht berufsmäßige Bestellung eines Betreuers (Vormunds, Pflegers, Nachlasspflegers) ist nach § 1 VBVG ein zentraler Bestandteil des jeweiligen Bestellungsbeschlusses. Der BGH hat dazu wiederholt das Erforderliche gesagt und wer das alles nicht weiß, sollte - ob Richter oder Rechtspfleger - nicht in Familien-, Betreuungs- oder Nachlasssachen tätig sein. Ich halte insbesondere nichts davon, das eigene offenkundige Versagen bei der Abfassung oder Kontrolle der jeweils zu erlassenden Beschlüsse auf die jeweiligen EDV-Programme abschieben zu wollen. Wenn dieser Programme zutreffend bedient werden, kommt es auch nicht zu Fehlern. Der Fehler, den angeblich das EDV-Programm verursacht, ist also nichts anderes als der Fehler des jeweiligen Anwenders, der dann auch noch den zweiten Fehler begeht, das Ausgedruckte nicht inhaltlich zu kontrollieren, bevor es in die Welt gesetzt wird.

    Was ist denn außerdem so schwierig daran, die Feststellung der Berufsmäßigkeit - so wie es sich gehört - in den Tenor des jeweiligen Beschlusses aufzunehmen?

    Bei Nachlasspflegschaften heißt es insoweit durchweg wie folgt:

    Nachlasspflegschaft wird angeordnet.
    Wirkungskreis ...
    Zum Nachlasspfleger wird ... bestellt. Er/Sie führt die Pflegschaft in Ausübung seines/ihres Berufes.

    Dann könnte man sich alles Herumgeiere - wie im vorliegenden Thread - von vorneherein ersparen. Und die eigenartigen Diskussionen über rechtliche Selbstverständlichkeiten ebenfalls.

  • ….. Der BGH hat dazu wiederholt das Erforderliche gesagt und wer das alles nicht weiß, sollte - ob Richter oder Rechtspfleger - nicht in Familien-, Betreuungs- oder Nachlasssachen tätig sein.......

    na na na

    zu viel der Selbstgerechtigkeit.

    War mir nicht geläufig, wurde aber sofort überzeugt.


    Anders hingegen mein Bezirksrevisor, der jüngst bei exakt gleichem Sachverhalt in einer Betreuungssache auf eine Entscheidung des OLG Hamm aus 2007 verwies……

    ICH BIN MÜDE

  • Nun ja, es handelt sich um vergütungsrechtliches Grundwissen, über welches wir hier im Forum in unterschiedlichsten Konstellationen und in verschiedenen Rechtsbereichen unter Berücksichtigung der oftmals bestätigten BGH-Rechtsprechung mittlerweile seit mehr als sieben Jahren - und zwar immer mit gleichem Ergebnis - diskutieren.

    Und wenn Euer Bezirksrevisor meint, er müsse sich auf eine durch die Rechtsprechung des BGH schon längst überholte frühere obergerichtliche Rechtsprechung berufen, dann ist das einfach ein rechtliches Armutszeugnis.

  • Was hat der Richter mit einer Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Vergütungsantrags zu tun?

    Wenn es wegen ausreichenden Beschwerdewertes im Wege der Nichtabhilfe zum OLG ging, hat der Richter am Amtsgericht nichts mitzureden. Das hätte er nur, wenn der Beschwerdewert nicht erreicht wäre (Rechtspflegererinnerung). Aber das kann im vorliegenden Fall eigentlich nicht sein, denn sonst hätte die Sache nicht zum OLG wandern können.

    Der Aufhebungsbeschluss des Richters ist unter dieser Prämisse jedenfalls unwirksam, weil OLG-Zuständigkeit besteht.

    Also wieder ab zum OLG.

  • Vergütungsantrag habe ich zurückgewiesen.
    Rechtsmittel
    Hierüber muss Richter am Amtsgericht entscheiden – (noch) nicht erfolgt


    Antrag auf Feststellung > Berufsvormundin ab Bestellung
    Beschluss von mir: Feststellung > Berufsvormundin ab Antragstellung (nicht Bestellung!).
    Rechtsmittel
    Vorlage OLG – die erklären sich zuständig

    Akte kommt zwischendurch zurück

    Richter am Amtsgericht entscheidet über Rechtsmittel bezügl. Feststellung der berufsmässigen Ausübung statt über Rechtsmittel bezüglich Vergütungsantrag

    schön chaotisch


    Nur: würde das OLG nun doch WIDER ERWARTEN die berufsmässige Ausübung ex tunc ab Bestellung feststellen, würde ich dem Rechtsmittel (Vergütung) ja auch abhelfen.


    Verständlich?
    2 Beschlüsse und jeweils Rechtsmittel

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