• Liebes Forum,
    bei mir steht ein Versteigerungstermin an, der unglaubliches Interesse hervorgerufen hat. Mein Versteigerungsort ist eine Halle mit einer Kapazität von ca. 50 Personen (nach den derzeit geltenden Corona-Vorschriften). Meinerseits ist nun beabsichtigt, den Einlass über die Vorlage einer Sicherheitsleistung zu priorisieren. Wenn ich aber nun mehr als 50 Leute mit Sicherheitsleistung habe (und das ist durchaus zu befürchten), was würdet Ihr dann machen?

  • Ich als Makler beobachte das im Moment auch: überbordende Nachfrage.

    Mein schlimmster Fall ist eine völlig kaputte verhüllte und verschimmelte Bude, die seit Jahren leersteht. Die Nachbarn wollen sie nicht geschenkt. Aber seit die ZV läuft und ein Gutachten mit 20.000 EUR vorliegt kriege ich täglich 50 Mails. Es gibt schon mehr als 2000 Interessentenanfragen aus der ganzen Republik und es ist mit weit mehr als 100 Teilnehmern bei der ZV zu rechnen.

    Was will man da machen? Wahrscheinlich wird nur eine Verschiebung des Termins in den Sommer helfen, in der Hoffnung dass dann die Kontaktbeschränkungen nicht mehr gelten.

    Ich bin Weinkenner. Wenn ich Wein trinke, merke ich sofort: aah, Wein. (Han Twerker)

  • Liebes Forum, bei mir steht ein Versteigerungstermin an, der unglaubliches Interesse hervorgerufen hat. Mein Versteigerungsort ist eine Halle mit einer Kapazität von ca. 50 Personen (nach den derzeit geltenden Corona-Vorschriften). Meinerseits ist nun beabsichtigt, den Einlass über die Vorlage einer Sicherheitsleistung zu priorisieren. Wenn ich aber nun mehr als 50 Leute mit Sicherheitsleistung habe (und das ist durchaus zu befürchten), was würdet Ihr dann machen?

    So habe ich es zuletzt auch praktiziert. Bei einem kleineren Gericht kann man dies selbst am Eingang regeln, indem man auf die geringen Platzverhältnisse im Saal unter den Corona-Schutz Bestimmungen hinweist und zunächst nur die Interessenten einlässt, die SL eingezahlt oder den Bieter Scheck dabeihaben. Das hat bislang auch funktioniert, niemand hat sich beschwert. Bei einem mittleren Gericht mit großem Saal und ca. 30 coronabedingte Plätze anbieten kann habe ich vor dem Saal diese Prozedur durchgezogen. Hinterher gab es sogar noch Platz für weitere Zuschauer. Aber, es ist mir auch schon passiert, dass ich einen Termin nach Aufruf der Sache aufgehoben habe, weil die Öffentlichkeit nicht gewährleistet war und zu viele Interessenten noch auf dem Flur warteten. Hinweisen möchte ich zudem auf den § 166 GVG: Ein Gericht darf Amtshandlungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes auch außerhalb seines Bezirks vornehmen. Gemeint ist auch ein anderes größeres Gericht im Bezirk, wenn dies vorab abgeklärt worden ist. Termine in Festsälen, Turnhallen, Kirchen etc. werde ich nicht durchführen.....

    Jahreslosung 2024: Alles was ihr tut, geschehe in Liebe

    1. Korinther 16,14

  • Liebes Forum, bei mir steht ein Versteigerungstermin an, der unglaubliches Interesse hervorgerufen hat. Mein Versteigerungsort ist eine Halle mit einer Kapazität von ca. 50 Personen (nach den derzeit geltenden Corona-Vorschriften). Meinerseits ist nun beabsichtigt, den Einlass über die Vorlage einer Sicherheitsleistung zu priorisieren. Wenn ich aber nun mehr als 50 Leute mit Sicherheitsleistung habe (und das ist durchaus zu befürchten), was würdet Ihr dann machen?

    So habe ich es zuletzt auch praktiziert. <...> Aber, es ist mir auch schon passiert, dass ich einen Termin nach Aufruf der Sache aufgehoben habe, weil die Öffentlichkeit nicht gewährleistet war und zu viele Interessenten noch auf dem Flur warteten.


    Interessante Handhabe.
    Klar, Versteigerungstermine sind - im Gegensatz zu den meisten anderen Gerichtsverhandlungen - mehr auf "die Öffentlichkeit" angewiesen, weil aus dieser Öffentlichkeit auch die Bietinteressenten stammen, trotzdem kann vom Gericht m.E. nicht verlangt werden, für alle Eventualitäten zu planen bzw. "unendlich große" Kapazitäten vorzuhalten. Unter den aktuellen Rahmenbedingungen ist eine Kapazität von 50 Personen durchaus angemessen und das Gericht hat nach meiner Auffassung alles dafür getan, um a) die Öffentlichkeit zu gewährleisten und b) ausreichend Bietern Zugang zu gewähren, um die erforderliche Bieterkonkurrenz herzustellen. damit ein "gutes" Ergebnis erzielt wird.
    In spektakulären Strafprozessen ist es z.B. ja auch so, dass nicht alle interessierten Personen Zugang bekommen können, die Öffentlichkeit ist aber trotzdem gewahrt.
    Einen Termin nach Aufruf der Sache aufzuheben (mit den entsprechenden monetären Folgen hinsichtlich steigender Gerichtskosten aufgrund einer weiteren Veröffentlichung und weiterem Anwachsen der Zinsforderungen der Gläubiger durch den späteren Termin) würde mir nicht in den Sinn kommen.

    Es stand alles in Büchern, die Alten lebten noch
    Wir haben nicht gelesen, nicht gesprochen, weggeschaut, uns verkrochen ...
    No!

  • Ausschließlich Personen mit SHL Zutritt zu gewähren, verstößt mE gegen die Öffentlichkeit, da man nur einem ausgewählten Kreis den Zutritt ermöglicht und allen anderen verweigert.

    Eine Kapazität von bis zu 50 Personen genügt bei vielen AGs nicht mal für die Hälfte der Termine.
    Gibt es keine Sitzungssäle mit höherer Platzzahl, muss man mE auf externe Räumlichkeiten ausweichen.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Das würde ich wiederum nicht machen.

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  • ...also weitere Kosten entstehen nicht, da eine „ Veröffentlichung des Termins“ in der Tageszeitung nicht zwingend ist und von daher von mir auch nicht mehr praktiziert wird. Der heutige Interessent bedient sich schon länger nicht mehr der örtlichen Tagespresse sondern informiert sich im www., auf der Homepage des Amtsgerichtes, bei immoscout, immobilienpool, eBay- Kleinanzeigen und andere.
    Und wer und wie die Öffentlichkeit zulässt oder nicht bestimme ich ganz alleine mit allen Konsequenzen. Die meisten Interessenten denken ja noch immer bei Gericht in einer ZV ein Schnäppchen machen zu können, was ja schon länger nicht mehr möglich ist und auch nicht Sinn und ne Zweck einer ZV ist. Von daher bieten auch keine 50 Bieter oder mehr......

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    1. Korinther 16,14

  • ...also weitere Kosten entstehen nicht, da eine „ Veröffentlichung des Termins“ in der Tageszeitung nicht zwingend ist und von daher von mir auch nicht mehr praktiziert wird. Der heutige Interessent bedient sich schon länger nicht mehr der örtlichen Tagespresse sondern informiert sich im www., auf der Homepage des Amtsgerichtes, bei immoscout, immobilienpool, eBay- Kleinanzeigen und andere.


    Es gibt Gerichte, die veröffentlichen nach wie vor in der Tageszeitung. Kann man drüber diskutieren, nicht vergessen sollte man allerdings, dass die Veröffentlichung der TB nicht ausschließlich der Gewinnung von Interessenten dient, sondern auch diejenigen informieren soll, die ein der Versteigerung entgegenstehendes Recht haben bzw. deren Recht nach dem ZV-Vermerk eingetragen wurde, damit dieses noch angemeldet werden kann (§ 37 Ziff. 4 und 5 ZVG).

    Und wer und wie die Öffentlichkeit zulässt oder nicht bestimme ich ganz alleine mit allen Konsequenzen. Die meisten Interessenten denken ja noch immer bei Gericht in einer ZV ein Schnäppchen machen zu können, was ja schon länger nicht mehr möglich ist und auch nicht Sinn und ne Zweck einer ZV ist. Von daher bieten auch keine 50 Bieter oder mehr......


    :confused:
    Einerseits hebst du den (bereits aufgerufenen) Termin auf, wenn zu viele Interessenten auf dem Flur warten, andererseits sagst du, viele bieten eh nicht mit, weil es zu teuer ist?

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    No!


  • Einerseits hebst du den (bereits aufgerufenen) Termin auf, wenn zu viele Interessenten auf dem Flur warten, andererseits sagst du, viele bieten eh nicht mit, weil es zu teuer ist?


    ....
    Das ist kein Widerspruch.... Die Aufhebung im August 20 erfolgte ohne vorher genau zu wissen wie viele Interessenten zum Termin kommen. Also musste ich erst selbst im Saal Platz nehmen, den Termin aufrufen, um dann festzustellen, dass die Platzkapazität im einzigen kleinen Gerichtssaal nicht ausreicht. Demnach habe ich den Termin nach Aufruf der Sache und Feststellung der Nichteinhaltbarkeit der Öffentlichkeit aufgehoben....
    Den 2.Termin habe ich an anderer Gerichtsstelle in einem größeren Saal vorgenommen und bereit 30 Minuten vor dem Termin mit den ankommenden Interessenten die Frage nach SL oder nur Zuschauer abgeklärt.
    Darüber hinaus ist es so, wenn du 50 Besucher hineinlässt, die Versteigerungsbedingungen, das GG bekannt gegeben hast, bieten bei mir in der Regel max. 10-15 unterschiedliche Bieter...demnach verweilen die Restlichen in einer gewissen Schockstarre....

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    1. Korinther 16,14

  • Den 2.Termin habe ich an anderer Gerichtsstelle in einem größeren Saal vorgenommen und bereit 30 Minuten vor dem Termin mit den ankommenden Interessenten die Frage nach SL oder nur Zuschauer abgeklärt.

    Wenn man, wie in einem Erkenntnisverfahren, mit der "Öffentlichkeit", und nicht, wie in einem Vollstreckungsverfahren, mit den "Bietern" argumentiert, wird man nicht schon vorher aussieben können.

  • Das GVG schreibt nicht vor, dass alle Zutrittswilligen auch Zutritt erhalten müssen. Auch in der Versteigerung ist die Öffentlichkeit durch die Saalkapazität beschränkt (siehe LG Memmingen, Rpfleger 2015, 720). Wenn man sich auf den einschlägigen Portalen umguckt, haben viele Gerichte Hinweise, dass bei zu großem Andrang die Plätze zunächst an die Verfahrensbeteiligten und dann an Bieter mit nachgewiesener oder mitgebrachter Sicherheitsleistung vergeben werden. Viele der mir bekannten Gerichte handhaben das auch tatsächlich so.

    Ich möchte hier nicht öffentlich ins Detail gehen, aber ich bin mir ziemlich sicher, dass eine solche Beschränkung auch -zuschlagsbeschwerdefest- rechtlich begründbar ist, sofern der Saal grundsätzlich so dimensioniert ist, dass ein ausreichendes Bietgeschehen ermöglicht wird.


    vielleicht noch mal nachlesen....

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    1. Korinther 16,14

  • Hab ich. Der Zutritt ist grds. durch die Kapazität des Saales begrenzt. Kommt niemand mehr hinein, weil der Saal voll ist, bleibt der Öffentlichkeitsgrundsatz trotzdem gewahrt, weil die Verhandlung historisch bedingt zwar in, aber eben nicht für die Öffentlichkeit stattfindet (BVerG). Der Einzelrichter wird dagegen nicht wie ein Türsteher Zuhörer abweisen können, solange der Saal nicht voll ist. Denke, dass wir das bedingt (!) können, weil wir vollstrecken und nicht urteilen.

  • Hab ich. Der Zutritt ist grds. durch die Kapazität des Saales begrenzt. Kommt niemand mehr hinein, weil der Saal voll ist, bleibt der Öffentlichkeitsgrundsatz trotzdem gewahrt, weil die Verhandlung historisch bedingt zwar in, aber eben nicht für die Öffentlichkeit stattfindet (BVerG). Der Einzelrichter wird dagegen nicht wie ein Türsteher Zuhörer abweisen können, solange der Saal nicht voll ist. Denke, dass wir das bedingt (!) können, weil wir vollstrecken und nicht urteilen.

    Und aus diesem Grund schließe ich mich der Meinung der Literatur dahingehend an, dass man die Leute nicht danach sortieren darf, ob sie Sicherheit geleistet haben (da diese vom Gl. auch erst verlangt werden muss), sondern in welcher Reihenfolge sie erscheinen. Dann muss man den Termin auch nicht aufheben, wenn keiner mehr rein passt.

    Hauptsache man hat eben im Rahmen seiner Möglichkeiten geguckt, dass man einen größeren Raum hat und nicht gerade den kleinsten verfügbaren. Und wenn die Möglichkeiten eben beschränkt sind und man keinen Raum hat, in den mehr als 50 Leute rein passen, kann man das nicht ändern und muss dafür auch nicht in die nächste Stadt fahren zu einem anderen Gericht, um deren Räume zu nutzen. Dieses Problem wird jetzt verstärkt diskutiert, weil alle an die Abstandsbeschränkungen denken, aber dass zu viele Bieter für die Räumlichkeiten kommen war bei uns vor Corona schon der Regelfall. Wir sind eben ein sehr kleines Amtsgericht mit kleinen Sälen und trd. kamen viele Interessenten von überall.

  • ....ok, und dann, wenn du merkst es sind mehr Interessenten/Besucher pp. da, die in den Saal hineinwollen, du aber keine Platzkapazität mehr anbieten kannst. Was machst du dann, wenn du den Termin nicht aufhebst???

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    1. Korinther 16,14

  • Ich teile die Meinung, dass wir nicht bzw maximal in sehr begrenzter Weise sortieren dürfen, nämlich in Anlehnung an eine Entscheidung zur Öffentlichkeit/Pressevertreter.
    Zutritt wird dann in der Reihenfolge des Erscheinens gewährt. Ist der Saal voll, ist er voll, coronabedingt können mE auch nicht mehr rein.
    Problem dabei, die ersten 15 sind richtige Zuschauer, dann kommen zwei Schnäppchenjäger und dann die Nachbarn --> Saal voll. Damit ist das Ziel des Verfahrens, ein möglichst gutes Ergebnis zu erzielen nicht zu erreichen, der Termin könnte mE aufgehoben werden. Oder sogar müsste?!

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  • Mache keine ZV-Sachen, weiß aber, dass hier auch schon ein Termin kurzfristig komplett auf den Hof verlegt wurde, als es sich vor dem Termin abzeichnete, dass sehr hohes Interesse besteht und der Saal unter Corona-Bedingungen nicht reichen wird. Hat nach Aussage der Kollegen gut funktioniert (Einzelheiten, ob der Hof abgeteilt wurde oder wie die Technik - Laptop? - geregelt wurde, weiß ich aber nicht).

  • Ich teile die Meinung, dass wir nicht bzw maximal in sehr begrenzter Weise sortieren dürfen, nämlich in Anlehnung an eine Entscheidung zur Öffentlichkeit/Pressevertreter.
    Zutritt wird dann in der Reihenfolge des Erscheinens gewährt. Ist der Saal voll, ist er voll, coronabedingt können mE auch nicht mehr rein.
    Problem dabei, die ersten 15 sind richtige Zuschauer, dann kommen zwei Schnäppchenjäger und dann die Nachbarn --> Saal voll. Damit ist das Ziel des Verfahrens, ein möglichst gutes Ergebnis zu erzielen nicht zu erreichen, der Termin könnte mE aufgehoben werden. Oder sogar müsste?!


    Wie willst du denn bei Aufruf der Sache oder Beginn der Bieterzeit wissen, wer Zuschauer/Schnäppchenjäger/Nachbar ist?

    Es stand alles in Büchern, die Alten lebten noch
    Wir haben nicht gelesen, nicht gesprochen, weggeschaut, uns verkrochen ...
    No!

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