Vertretungsnachweis bei privater Stiftung

  • Hallo an alle,

    ich habe eine GmbH & Co KG, Kommanditistin ist eine private Stiftung des bürgerlichen Rechts.
    Für den Vollzug der Anmeldung hat mein Vorgänger einen Nachweis der Vertetungsbefugnis des für die Stiftung handelnden Vorstands angefordert. Aus früheren Anmeldungen ist ersichtlich, dass die Regierung von Oberbayern quasi eine Bestätigung erteilt hat, aus welcher hervorgeht, dass die handelnde Person als alleiniges Mitglied dem ersten Stiftungsvorstand auf unbestimmte Zeit angehört. Die letzte solche Bestätigung wurde 2014 erteilt und es wurde eine Bestätigung neueren Datums angefordert.

    Mittlerweile werden jedoch keine vergleichbaren Dokumente von der Stiftungsaufsicht mehr ausgestellt.
    Hat jemand eine Idee, wie mir die Vertretungsbefugnis nachgewiesen werden kann? Reicht hier eine notarielle Bestätigung?

    Hoffnungsvoll,
    Patrizia

  • Was Bayern anbelangt fehlt mir leider die Kenntnis.
    Das Stiftungsverzeichnis für NRW ist z.B. online für jedermann öffentlich einsehbar.
    Für NRW gibt es im StiftG NRW dazu die Regelung:
    § 12
    (1) Stiftungen im Sinne dieses Gesetzes werden in einem elektronischen Stiftungsverzeichnis erfasst, welches nur über das Internet zugänglich ist.
    (2) In das Stiftungsverzeichnis sind einzutragen
    1. der Name der Stiftung,
    2. der Sitz der Stiftung,
    3. die Zwecke der Stiftung,
    4. die Anschrift der Geschäftsstelle der Stiftung,
    5. die vertretungsberechtigten Organe und Personen sowie die Art ihrer Vertretungsberechtigung,
    6. das Datum der Anerkennung als rechtsfähige Stiftung,
    7. die zuständige Stiftungsaufsichtsbehörde.
    Änderungen der Angaben zu den Nummern1 bis 5 sind der zuständigen Stiftungsaufsichtsbehörde unverzüglich mitzuteilen.
    (3) Eintragungen im Stiftungsverzeichnis begründen nicht die Vermutung ihrer Richtigkeit.
    (4) Die Stiftungsbehörde stellt auf Antrag eine Bescheinigung darüber aus, wer nach Maßgabe der Satzung und der von der Stiftung mitgeteilten Angaben zur Vertretung der Stiftung berechtigt ist.


    Die Regelungen des § 12 Abs. 3 und 4 scheint es im BayStG nicht zu geben.
    Art. 4


    (1) Das Landesamt für Statistik führt ein allgemein zugängliches Verzeichnis der rechtsfähigen Stiftungen mit Sitz in Bayern mit Ausnahme der kirchlichen Stiftungen (Stiftungsverzeichnis).

    (2) 1In das Stiftungsverzeichnis ist jede Stiftung mit folgenden Angaben einzustellen:

    1.Name der Stiftung,

    2.Rechtsstellung und Art,

    3.Sitz,

    4.Zweck,

    5.Stiftungsorgane,

    6.gesetzliche Vertretung,

    7.Name des Stifters,

    8.Zeitpunkt des Entstehens und des Erlöschens,

    9.Anschrift der Stiftungsverwaltung.

    2Auf Antrag des Stifters ist auf die Angabe seines Namens zu verzichten. 3Änderungen zu Satz 1 Nr. 9 haben die Stiftungen der Genehmigungsbehörde unverzüglich mitzuteilen.

    Kannst du dann nicht einfach einen Auszug aus dem Verzeichnis anfordern bzw. evtl. selbst online in das Verzeichnis einsehen?

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