Zuständigkeit Anweisung Zugticket VKH-Partei

  • Hallo allerseits,

    ich habe folgendes Problem:

    Mein Richter hat der Antragstellerin VKH ohne Raten bewilligt. Soweit so gut.

    Die Antragstellerin hat dann beantragt ihr Zugticket als Reisekosten zu erstatten.

    Daraufhin hat der Richter einen Beschluss mit folgendem Inhalt erlassen:

    "Der Antragstellerin sind die Reisekosten für den Termin vom 15.06.2020 zu erstatten".

    Die Akte wurde sodann an die Gebührenanweisungstelle zur Anweisung des Betrages gegeben.
    Diese gab die Akte mit dem Vermerk zurück, es sich hierbei um Reisekosten im Rahmen der VKH handeln würde und die Gebührenanweisung hierfür nchct zuständig wäre, schon gar nicht nach dem Termin ( s. Hagen Schneider 3. Auflage S. 559 oben ).

    Mit diesem Vermerk wurde mir als Rechtspfleger die Akte vorgelegt.

    Ich habe die Akte mit dem Vermerk zurückgegeben, dass es sich hier nicht um eine Festsetzung von Verfahrenskostenhilfevergütung des Rechtsanwalts handelt, sondern um die Erstattung von Auslagen der Beteiligten.
    Zumal für die Erstattung des Zugtickets auch die IBAN der Antragstellerin angegeben worden ist und nicht die Bankverbindung des Anwalts.


    Ich habe die Akte nun erneut mit dem Hinweis vorgelegt bekommen, dass es sich nicht um Reisekosten der Zeugin handelt, sondern um Kosten der Antragstellerin im Rahmen der VKH.

    Ich sehe meine Zuständigkeit immer noch nicht, da im Beschluss des Richters auch nicht von Kosten der Verfahrenskostenhilfe gesprochen worden ist.

    Darüber hinaus wüsste ich auch nicht, wie ich der Antragstellerin mit ForumStar das Geld anweisen sollte, da ForumStar hier keine Festsetzungsart vorsieht.

    Hatte dieses Problem schon mal jemand?

  • Nach § 122 ZPO gehört die Übernahme von Reisekosten der Partei eigentlich nicht zu den Wirkungen der PKH. Dass die PKH-Partei ihre Reisekosten trotzdem im Rahmen der PKH verlangen kann und sich nicht auf die Verwaltungsvorschrift über die Reisekosten mittelloser Personen verweisen lassen muss, beruht auf Richterrecht (vgl. Zöller, ZPO, § 122 Rn. 8 m.w.N.). Auch in der Verwaltungsvorschrift über die Gewährung von Reisekosten für mittellose Personen steht gleich im ersten Abschnitt, dass die Vorschriften über die Bewilligung von PKH und VKH unberührt bleiben.

    Da es sich also um ein Verfahren auf der Grundlage von Richterrecht handelt, ist vom Grundsatz her erst mal nichts geregelt. § 55 RVG kann ja schon keine Anwendung finden, weil das RVG auf die Reisekosten der Partei keine Anwendung findet. Meines Wissens unterscheidet sich die Zuständigkeit in den Bundesländern. In meinem Bundesland ist letztens nach Nachfrage aus der Praxis durch Erlass des Justizministeriums geklärt worden, dass der mittlere Dienst zuständig ist. Aber es soll auch Bundesländer geben, wo man kein Regelungsbedürfnis gesehen hat, weil die Praxis es so macht, wie es immer schon gemacht wurde.

    In welchem Bundesland arbeitest Du denn?

  • Ich arbeite in Ba-Wü

    Nach § 122 ZPO gehört die Übernahme von Reisekosten der Partei eigentlich nicht zu den Wirkungen der PKH. Dass die PKH-Partei ihre Reisekosten trotzdem im Rahmen der PKH verlangen kann und sich nicht auf die Verwaltungsvorschrift über die Reisekosten mittelloser Personen verweisen lassen muss, beruht auf Richterrecht (vgl. Zöller, ZPO, § 122 Rn. 8 m.w.N.). Auch in der Verwaltungsvorschrift über die Gewährung von Reisekosten für mittellose Personen steht gleich im ersten Abschnitt, dass die Vorschriften über die Bewilligung von PKH und VKH unberührt bleiben.

    Da es sich also um ein Verfahren auf der Grundlage von Richterrecht handelt, ist vom Grundsatz her erst mal nichts geregelt. § 55 RVG kann ja schon keine Anwendung finden, weil das RVG auf die Reisekosten der Partei keine Anwendung findet. Meines Wissens unterscheidet sich die Zuständigkeit in den Bundesländern. In meinem Bundesland ist letztens nach Nachfrage aus der Praxis durch Erlass des Justizministeriums geklärt worden, dass der mittlere Dienst zuständig ist. Aber es soll auch Bundesländer geben, wo man kein Regelungsbedürfnis gesehen hat, weil die Praxis es so macht, wie es immer schon gemacht wurde.

    In welchem Bundesland arbeitest Du denn?

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