Hallo allerseits,
ich habe folgendes Problem:
Mein Richter hat der Antragstellerin VKH ohne Raten bewilligt. Soweit so gut.
Die Antragstellerin hat dann beantragt ihr Zugticket als Reisekosten zu erstatten.
Daraufhin hat der Richter einen Beschluss mit folgendem Inhalt erlassen:
"Der Antragstellerin sind die Reisekosten für den Termin vom 15.06.2020 zu erstatten".
Die Akte wurde sodann an die Gebührenanweisungstelle zur Anweisung des Betrages gegeben.
Diese gab die Akte mit dem Vermerk zurück, es sich hierbei um Reisekosten im Rahmen der VKH handeln würde und die Gebührenanweisung hierfür nchct zuständig wäre, schon gar nicht nach dem Termin ( s. Hagen Schneider 3. Auflage S. 559 oben ).
Mit diesem Vermerk wurde mir als Rechtspfleger die Akte vorgelegt.
Ich habe die Akte mit dem Vermerk zurückgegeben, dass es sich hier nicht um eine Festsetzung von Verfahrenskostenhilfevergütung des Rechtsanwalts handelt, sondern um die Erstattung von Auslagen der Beteiligten.
Zumal für die Erstattung des Zugtickets auch die IBAN der Antragstellerin angegeben worden ist und nicht die Bankverbindung des Anwalts.
Ich habe die Akte nun erneut mit dem Hinweis vorgelegt bekommen, dass es sich nicht um Reisekosten der Zeugin handelt, sondern um Kosten der Antragstellerin im Rahmen der VKH.
Ich sehe meine Zuständigkeit immer noch nicht, da im Beschluss des Richters auch nicht von Kosten der Verfahrenskostenhilfe gesprochen worden ist.
Darüber hinaus wüsste ich auch nicht, wie ich der Antragstellerin mit ForumStar das Geld anweisen sollte, da ForumStar hier keine Festsetzungsart vorsieht.
Hatte dieses Problem schon mal jemand?