Hallo zusammen,
ich habe ein Verfahren vorliegen, in welcher das minderjährige Kind (damals vertreten durch die gesetzliche Vertreterin) Unterhalt geltend gemacht hat. Bei der Berechnung der VKH wurde das Einkommen der gesetzlichen Vertreterin (Verfahrenskostenvorschuss) herangezogen, sodass eine Ratenzahlung von 34,00 € monatlich festgelegt wurde.
Das Kind ist nun volljährig geworden und beantragt die Herabsetzung der Rate, da er nur eine Schulausbildung mache.
Nun meine Frage, kann ich die Rate nun aufgrund den wirtschaftlichen Verhältnissen des Kindes herabsetzen? Nachträglich darf ich den Verfahrenskostenvorschuss ja nicht berechnen und ansetzen, aber fällt dieser dann mit Volljährigkeit einfach weg? Oder wären dennoch weiterhin die wirtschaftlichen Verhältnisse der Mutter maßgeblich, da ja der Verfahrenskostenvorschuss damals bejaht worden ist?