Aufgabenkreis ausreichend für den Verkauf des Grundbesitzes?

  • Hallo,

    meine Kollegin vom Grundbuchgericht fragt, ob der nachstehende AK der Abwesenheitspflegschaft für die Eigentumsumschreibung ausreicht:

    "Vertretung des K.M. zur Wahrung seiner Rechte in der vorstehenden Angelegenheit als Miteigentümer des im Grundbuch von …. eingetragenen Grundbesitzes"

    Unseres Erachtens ist der AK zu unbestimmt/nicht ausreichend. Wie seht ihr das? Die Genehmigung wurde bereits erteilt.

    Vielen Dank für eure Meinungen!

  • "Wahrung" bedeutet nach dem Wortsinn "etwas in seinem Bestand zu erhalten". Dementsprechend darf der Abwesenheitspfleger Erklärungen abgeben, die zum Erhalt der Sache (hier: Grundbesitz) erforderlich sind.
    Wenn der Abwesende tatsächlich eingetragener Eigentümer ist, dann reicht der Wirkungskreis nicht aus, um das Eigentum zu veräußern. Das hätte auch bei der Genehmigung beachtet werden müssen. Eine dennoch erteilte Genehmigung führt nicht zur Erweiterung des Wirkungskreises.

  • Schwierig. Es kann ja auch das Recht zur Veräußerung gewahrt werden, so wie z. B. auch die Veräußerung Bestandteil einer ordnungsgemäßen Verwaltung des Grundbesitzes sein kann.
    Formuliert hätte ich das aber auf jeden Fall anders...

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Hallo,

    meine Kollegin vom Grundbuchgericht fragt, ob der nachstehende AK der Abwesenheitspflegschaft für die Eigentumsumschreibung ausreicht:

    "Vertretung des K.M. zur Wahrung seiner Rechte in der vorstehenden Angelegenheit als Miteigentümer des im Grundbuch von …. eingetragenen Grundbesitzes"

    Unseres Erachtens ist der AK zu unbestimmt/nicht ausreichend. Wie seht ihr das? Die Genehmigung wurde bereits erteilt.

    Vielen Dank für eure Meinungen!

    Was ist denn die "vorstehende Angelegenheit"?

  • Gute Frage Cromwell! Ich wollte den Sachverhalt nur nicht unnötig kompliziert machen.
    Die "vorstehende Angelegenheit" ist die Nachlasspflegschaft für die weitere Miteigentümerin und spielt für die Abwesenheitspflegschaft m.E. gar keine Rolle. Die Abwesenheitspflegschaft hat die Kollegin eingerichtet, die zuvor auch die Nachlasspflegschaft eingerichtet hat. Die Nachlasspflegschaft nebst Erblasser wurde im Rubrum des Anordnungsbeschlusses für die Abwesenheitspflegschaft aufgeführt - warum auch immer. Der Aufgabenkreis gemäß Bestellungsurkunde wurde dann 1:1 vom Anordnungsbeschluss übernommen und ist tatsächlich hinsichtlich des Zusatzes "in der vorstehenden Angelegenheit" missverständlich bzw. nicht einleuchtend.

    Danke auch für die bisherigen Antworten!

  • "Wahrung" bedeutet nach dem Wortsinn "etwas in seinem Bestand zu erhalten". Dementsprechend darf der Abwesenheitspfleger Erklärungen abgeben, die zum Erhalt der Sache (hier: Grundbesitz) erforderlich sind.
    Wenn der Abwesende tatsächlich eingetragener Eigentümer ist, dann reicht der Wirkungskreis nicht aus, um das Eigentum zu veräußern. Das hätte auch bei der Genehmigung beachtet werden müssen. Eine dennoch erteilte Genehmigung führt nicht zur Erweiterung des Wirkungskreises.

    Grundsätzlich schon. Der Abwesenheitspfleger soll vorrangig den vorgefundenen Zustand erhalten und darf nicht ohne Grund veräußern, um damit ausschließlich die Interessen eines Dritten zu erfüllen (OLG Brandenburg, Urteil vom 04.11.2014 - 3 U 156/11 https://openjur.de/u/749096.html).

    Wenn aber der Abwesende (wie im Ausgangsfall) lediglich Miteigentümer des Grundbesitzes ist, kann auch die Mitwirkung an einer Veräußerung der Wahrung der Rechte des Abwesenden dienen. Etwa dann, wenn ein Miteigentümer die Auseinandersetzung der Grundstücksgemeinschaft verlangt, und ein freihändiger Verkauf ein wirtschaftlich günstigeres Ergebnis erwarten lässt, als ein Zwangsversteigerungsverfahren zum Zwecke der Auseinandersetzung. Dies insbesondere dann, wenn eine auf dem Grundbesitz befindliche Immobilie schadhaft ist, und ein weiteres Zuwarten bei der Auseinandersetzung eine Vergrößerung des Schadens und damit einen Wertverlust mit sich bringen würde.

    In einem solchen Fall würden die Rechte des Abwesenden gewahrt, zur Schadensvermeidung an einer zügigen Veräußerung des Grundbesitzes mitwirken zu können.

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