Aufgabenkreis ausreichend?

  • Betroffener hat einen RA als Berufsbetreuer. Vermögenssorge ist nicht als Aufgabenkreis angeordnet worden.
    Der Vater des Betroffenen erledigt im Rahmen einer Bankvollmacht alle Vermögensgeschäfte. Nun soll eine Buch-Grundschuld gelöscht werden.
    Die dazugehörige Wohnung wird nicht selber vom Betroffenen bewohnt. Am Eigentum ist er aber gleichwohl zu einem Bruchteil beteiligt.
    Aufgrund der vorliegenden Erkrankung kann die Unterschrift nicht mehr geleistet werden. Die Erklärung soll nunmehr vom Berufsbetreuer
    abgegeben werden.
    Der Notar hält hier den Aufgabenkreis "Rechts- und Behördenangelegenheiten" für ausreichend... Wie sehr Ihr das?
    Ich hätte die Löschung einer Grundschuld als Teil der Vermögenssorge angesehen oder nicht?!

  • Erstmal danke für Eure Meinungen. Ich habe schon viel gelesen, aber hat jemand von Euch zufällig
    eine schöne Entscheidung oder andere Fundstelle parat? Wenn ich damit zu meinem Abt.-Richter
    gehe, fragt der gleich: wo steht das? Der ist nur durch ein geschriebenes Wort umzustimmen...
    leider...

  • Entweder der Richter erweitert den Aufgabenkreis oder die Grundschuld wird nicht gelöscht.

    Ende.

    Richtig. Die Zwischenverfügung des Grundbuchamts reicht dann dem Richter vielleicht als "geschriebenes Wort".

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Oder die Entscheidung seines Rechtsmittelgerichts ist das überzeugende geschrieben Wort, falls er sich diesem Risiko aussetzen möchte.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Weis der anordnende Richter nicht mehr, was er unter dem von ihm gewählten Aufgabenkreis versteht?

    Wenn ich als Richter unter dem von mir bestimmten Aufgabenkreis das zu erledigende Rechtsgeschäft sehe, werde ich auf aufgrund einer Zwischenverfügung das GBA nicht erweitern. Was soll ich denn auch erweitern, wenn ich für den Aufgabenkreis schon angeordnet habe.

    Wenn ich unter dem Aufgabenkreis Gesundheitsfürsorge auch die Regelungen mit der Krankenversicherung sehe, brauche ich keine Erweiterung auf den Bereich Versicherungsangelegenheiten.

    Und auch bei Vermögenssorge zur Löschung einer Grundschuld keine Immobilienamgelegenheiten.

    Und bei Immobilienamgelegenheiten zum Verkauf die Vermögenssorge.

    Vielleicht ist das auch der Grund, dass ab 2023 der Aufgabenkreis Vermögenssorge zu unbestimmt bzw. zu umfassend ist und der Aufgabenkreis alle Angelegenheiten in 25 Einzelaufgabenkreise aufzudröseln ist. Es soll ja auch Betreute geben, die gar nichts mehr selber regen können. Viel Spach bei der Suche nach der Lücke -zwecks Erweiterung des Aufgabenkreises-.

  • Weis der anordnende Richter nicht mehr, was er unter dem von ihm gewählten Aufgabenkreis versteht?

    Wenn ich als Richter unter dem von mir bestimmten Aufgabenkreis das zu erledigende Rechtsgeschäft sehe, werde ich auf aufgrund einer Zwischenverfügung das GBA nicht erweitern. Was soll ich denn auch erweitern, wenn ich für den Aufgabenkreis schon angeordnet habe.

    Aber dann wirst Du wenigstens einen Dreizeiler verfassen müssen, in dem Du Deinem Umfeld Dein Verständnis über den Inhalt des Aufgabenkreises jedesmal erklärst.
    Da ja die Justiz Grundsätzlich Einzelfall bezogen Entscheidungen trifft, kann man das so machen.

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  • Wenn ich als Richter unter dem von mir bestimmten Aufgabenkreis das zu erledigende Rechtsgeschäft sehe, werde ich auf aufgrund einer Zwischenverfügung das GBA nicht erweitern. Was soll ich denn auch erweitern, wenn ich für den Aufgabenkreis schon angeordnet habe.

    In mir bekannten Fällen mit inhaltlich identischen Rechtsgeschäften gab es wortgleiche Aufgabenkreise. Richter A hatte die Vorstellung, dass das Rechtsgeschäft mit abgedeckt ist. Richter B hatte die Vorstellung, dass das Rechtsgeschäft nicht mit abgedeckt ist. Da weiß man dann als Grundbuchamt auch nicht so recht...


  • In mir bekannten Fällen mit inhaltlich identischen Rechtsgeschäften gab es wortgleiche Aufgabenkreise. Richter A hatte die Vorstellung, dass das Rechtsgeschäft mit abgedeckt ist. Richter B hatte die Vorstellung, dass das Rechtsgeschäft nicht mit abgedeckt ist. Da weiß man dann als Grundbuchamt auch nicht so recht...

    So wird es auch immer sein, denn jeder sieht das ggf. anders.

    Ich persönlich hätte mit Vermögenssorge und Löschung einer Grundschuld auch kein Problem.

    Was wäre denn, wenn der Klassiker "Vertretung gegenüber Ämtern und Behörden" mit drinstünde? Da könnte man auch auf die Idee kommen, ein Gericht ist weder ein Amt noch eine Behörde.

    §§ 36b II 2, 5 III 1 RPflG: Die vorgelegten Sachen bearbeitet der Rechtspfleger, solange er es für erforderlich hält.

  • Grundbuchamt?

    Ernsthaft jetzt?

    Ich glaube, der Kollege hat nur den Ironie-Smiley vergessen...

    Ich meine, da gab es sogar mal einen Artikel im Rechtspfleger oder auch eine Stellungnahme des Verbandes, in dem sich jemand für die Umbenennung des GBA in "Grundbuchgericht" stark gemacht hätte...

    Im Übrigen gilt natürlich auch § 1902: Der Betreuer vertritt den Betroffenen im Rahmen seines Aufgabenkreises gerichtlich und außergerichtlich. Wenn also im Rahmen der Vermögenssorge ein gerichtliches Verfahren zu erledigen ist, stellt das kein Problem dar. Aber wie gesagt, das kann man eben auch anders sehen.

    §§ 36b II 2, 5 III 1 RPflG: Die vorgelegten Sachen bearbeitet der Rechtspfleger, solange er es für erforderlich hält.

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