Zurückweisung Herausgabe und Übersendung in das Ausland

  • Hallo,
    ich habe mich dazu entschieden, meine Fragen hier zu schildern, da ich glaube, dass die Fragen hier besser als im Bereich "Auslandssachen" aufgehoben sind und hier besser beantwortet werden können.

    Es erfolgte eine Geldhinterlegung. Empfangsberechtigt sind 2 Personen (A und B). A lebt im Vereinigten Königreich.

    Anwendung finden die Vorschriften des Hinterlegungsgesetztes Nordrhein-Westfalen.

    A beantragt auf deutsch die Herausgabe des hälftigen hinterlegten Betrage. Mehrfach wurde von mir per E-Mail und Post moniert, dass die Zustimmungserklärung des B fehlt, trotzdem hat A mit mir über eine Herausgabe "verhandeln" wollen (stets per E-Mail auf englisch). Seit geraumer Zeit meldet sich A nicht mehr, hat aber seinen Herausgabeantrag bislang nicht förmlich zurückgenommen.

    Meine Fragen:
    1.) Reichen meine Monierungen oder ist eine förmliche Zurückweisung (per Beschluss?) erforderlich? Hier habe ich insbesondere ein Auge auf § 24 Abs. 1 HintG NRW (Erlöschen Herausgabeanspruch wenn nicht ein begründeter Antrag vorliegt) und will verhindern, dass es in 31 Jahren zu einem Problem bei der Feststellung des Erlöschens kommt, nur weil eine möglicherweise erforderliche förmliche Zurückweisung fehlt.

    2.) Wenn ich eine förmliche Zurückweisung mache/machen muss, muss wohl auch eine förmliche Zustellung vorgenommen werden. Hier habe ich im Intranet den Bereich "Internationaler Rechtsverkehr in Verwaltungssachen und verwaltungsgerichtlichen Angelegenheiten" gefunden und müsste mich da erst einmal eingehend einarbeiten wie das in Verwaltungssachen bei Zustellung in das Vereinigte Königreich überhaupt funktioniert.
    Ich muss aber wohl eine Übersetzung vornehmen.
    Sehe ich das richtig, dass ich dem A die Kosten für die Zustellung und Übersetzung in Rechnung stellen kann, §§ 124, (129d) Justizgesetz NRW i. V. m. § 14 Abs. 1 Justizverwaltungskostengesetz?

    3.) Würde euch eine Rücknahme des Herausgabeantrags per E-Mail reichen? (die Kosten für eine förmliche Zurückweisung inkl. Übersetzung werden wir mutmaßlich nicht beitreiben können)

    Liebe Grüße

  • Wenn A sein Herausgabeverlangen stets nur per E-Mail an dich herangetragen hat, ist es ohnehin nicht wirksam gestellt.

    Einen nicht wirksam gestellten Antrag braucht man nicht zurückweisen.

    Ich hätte hier beim Eingang der ersten E-Mail eine kurze Mitteilung verfügt, daß a) per E-Mail keine rechtswirksamen Erklärungen abgegeben werden können und b) die Gerichtssprache deutsch ist.

    §§ 36b II 2, 5 III 1 RPflG: Die vorgelegten Sachen bearbeitet der Rechtspfleger, solange er es für erforderlich hält.

  • Wenn A sein Herausgabeverlangen stets nur per E-Mail an dich herangetragen hat, ist es ohnehin nicht wirksam gestellt.

    Einen nicht wirksam gestellten Antrag braucht man nicht zurückweisen.

    Ich hätte hier beim Eingang der ersten E-Mail eine kurze Mitteilung verfügt, daß a) per E-Mail keine rechtswirksamen Erklärungen abgegeben werden können und b) die Gerichtssprache deutsch ist.

    Entschuldigung, ich habe dies in der Sachverhaltsdarstellung nicht ordnungsgemäß dargestellt.
    Der Herausgabeantrag liegt auf deutsch in Schriftform vor. Nur die anschließende Korrespondenz erfolgte seinerseits ausschließlich per E-Mail.

  • Mal ganz anders überlegt: hast du mal versucht den Antrag des A dem B "zur Kenntnis" zu übersenden mit der Bitte um Mitteilung, ob der Auszahlung zugestimmt wird?
    Nein, natürlich ist das nicht unsere Aufgabe, aber vielleicht hast du ja Glück und sparst dir weitere Klimmzüge. Dann war es für den guten Zweck... und wenn nicht hast du auch nichts verloren.

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Wenn A sein Herausgabeverlangen stets nur per E-Mail an dich herangetragen hat, ist es ohnehin nicht wirksam gestellt.

    Einen nicht wirksam gestellten Antrag braucht man nicht zurückweisen.

    Ich hätte hier beim Eingang der ersten E-Mail eine kurze Mitteilung verfügt, daß a) per E-Mail keine rechtswirksamen Erklärungen abgegeben werden können und b) die Gerichtssprache deutsch ist.

    Entschuldigung, ich habe dies in der Sachverhaltsdarstellung nicht ordnungsgemäß dargestellt.
    Der Herausgabeantrag liegt auf deutsch in Schriftform vor. Nur die anschließende Korrespondenz erfolgte seinerseits ausschließlich per E-Mail.

    Genauso würde ich den Antrag auch zurückweisen, d.h. ohne Übersetzung und ohne förmliche Zustellung, da der Rechtsbehelf nicht fristgebunden ist

  • Mal ganz anders überlegt: hast du mal versucht den Antrag des A dem B "zur Kenntnis" zu übersenden mit der Bitte um Mitteilung, ob der Auszahlung zugestimmt wird?
    Nein, natürlich ist das nicht unsere Aufgabe, aber vielleicht hast du ja Glück und sparst dir weitere Klimmzüge. Dann war es für den guten Zweck... und wenn nicht hast du auch nichts verloren.

    B meldet sich überhaupt nicht. Dem B habe ich schon alles zukommen lassen.
    A hat zwischenzeitlich erneut per E-Mail geschrieben (auf englisch) und abermals darauf hingewiesen, dass er keinen Kontakt zu B habe und seiner Meinung nach eine Teilung 50 % zu 50 % erfolgen sollte. Schriftlich und auf deutsch reagiert er weiterhin nicht. Meine E-Mails werden sprachlich schärfer, aber irgendwie will es in den Kopf des A nicht rein, dass ich als Hinterlegungsstelle nicht entscheiden darf, an wen wie viel aufgezahlt werden sollte.

    Was mich stört ist, dass es keine richtige Regelung gibt wie mit Zurückweisungen in NRW umzugehen ist (Form u. ä.) Von Bekanntgabe o. ä. steht ebenfalls nichts im Hinterlegungsgesetz.

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