• Ich habe eine Nachlasspflegschaft mit einem Vermögen in 6-stelliger Höhe. Das Vermögen befindet sich bisher auf einem Tagesgeldkonto. Nun teilt der Nachlasspfleger mir mit, dass die Bank ab demnächst das Konto negativ verzinsen würde. Beigefügt ist jedoch eine Änderungsvereinbarung, die auch von dem Nachlasspfleger unterzeichnet ist. Das Konto bekommt nun einen anderen Namen, was ich nochmal hinterfragen muss, und der Negativzins wird vereinbart.

    Ich frage mich nun:
    - Kann eine Bank Negativzinsen für ein bereits bestehendes Tagesgeldkonto verlangen?
    - Ist die Vereinbarung, die der Nachlasspfleger unterzeichnet hat, gemäß § 1812 BGB genehmigungsbedürftig?

    Vielen Dank für eure Einschätzungen

  • Ich habe eine Nachlasspflegschaft mit einem Vermögen in 6-stelliger Höhe. Das Vermögen befindet sich bisher auf einem Tagesgeldkonto. Nun teilt der Nachlasspfleger mir mit, dass die Bank ab demnächst das Konto negativ verzinsen würde. Beigefügt ist jedoch eine Änderungsvereinbarung, die auch von dem Nachlasspfleger unterzeichnet ist. Das Konto bekommt nun einen anderen Namen, was ich nochmal hinterfragen muss, und der Negativzins wird vereinbart.

    Ich frage mich nun:
    - Kann eine Bank Negativzinsen für ein bereits bestehendes Tagesgeldkonto verlangen? Ja, zumal der Kontoberechtigte hier ausdrücklich zugestimmt hat. Damit ist die aktuelle Diskussion betreffend die AGB-Änderungen nach der BGH-Entscheidung hier nicht mehr einschlägig.
    - Ist die Vereinbarung, die der Nachlasspfleger unterzeichnet hat, gemäß § 1812 BGB genehmigungsbedürftig?Möglich, hängt von konkreten Fall ab.

    Vielen Dank für eure Einschätzungen

    s.o.

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  • Nun ja, er gibt den bisherigen Anspruch auf, dass das Konto strafzinsfrei geführt wird. Es fragt sich allerdings, ob nicht die Wertausnahmen des § 1813 BGB greifen.

    Als Nachlasspfleger hätte ich der Bank gesagt, dass ich die längste Zeit Nachlassgelder bei ihr angelegt hätte, falls man dies bankseits durchzuziehen gedenkt.

    Auch das Gericht könnte diesbezüglich natürlich durchaus mit dem Zaunpflahl winken.

  • Als Nachlasspfleger hätte ich der Bank gesagt, dass ich die längste Zeit Nachlassgelder bei ihr angelegt hätte, falls man dies bankseits durchzuziehen gedenkt.


    Das ist den Banken derzeit sch...egal. Sogar für Notaranderkonten werden Negativzinsen und Gebühren verlangt (immer wenn ich in der Hinterlegungsvereinbarung an die Stelle komme wo geregelt ist, wer die Zinserträge des Anderkontos erhält, muss ich an die alten Zinsseiten zurückdenken :().

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Cromwell:

    Du lebst ggf. noch in einer anderen Zeit. Nachlasspfleger und Nachlassgelder machen keiner Bank mehr Freude. Genau das will ja die Bank. Keine Kunden wie den NLP der nur Arbeit macht und viel Geld bringt, das rumliegt und die Bank selbst Geld kostet, denn die Bank muss wiederum der LZB Negativzinsen leisten.

    Deine Antwort wäre also kontraproduktiv. Entweder man akzeptiert die Änderungen oder man wird schlicht gekündigt. Punkt.

    Ich sehe übrigens keinerlei Ansatz für eine Genehmigungsbedürftigkeit einer solchen Negativzinsvereinbarung.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • Nun teilt der Nachlasspfleger mir mit, dass die Bank ab demnächst das Konto negativ verzinsen würde. Beigefügt ist jedoch eine Änderungsvereinbarung, die auch von dem Nachlasspfleger unterzeichnet ist.

    Die "Änderungsvereinbarung" ist die schnelle Reaktion der Banken auf die bereits benannte AGB - Entscheidung des BGH. Entweder man stimmt dem zu oder man wird mit einer Kündigung rechnen müssen. Die Banken wissen augenblicklich nicht wohin mit dem Geld und müssten selbst für die Hinterlegung bei der Bundesbank zahlen und wälzen das auf die Kunden ab.


    Und bitte: Nicht das böse Wort der "Negativzinsen" in den Mund nehmen. Das heißt vornehm und hochneudeutsch: "Verwahrentgelt". Da hat man als Kunde wenigstens das Gefühl, dass eine Leistung dahinter steht.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Urteil vom 27. April 2021 (XI ZR 26/20)
    hiro war unangezeigt schneller...

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