Vorzeitige RSB und Feststellungsklage vbuH

  • Hallo zusammen,

    ich stehe auf dem Schlauch.
    Schuldner befindet sich in der WVP. Antrag auf vorzeitige RSB nach 3 Jahren ist gestellt und zulässig, Anhörung ist erfolgt. Nun meldet sich ein Gläubiger und beantragt das Verfahren auszusetzen, in dem Sinne, dass die RSB vorläufig nicht erteilt wird. Grund: Der Gläubiger betreibt derzeit eine Feststellungklage zur Beseitigung des Widerspruchs des Schuldners gegen die vbuH. Meines Erachtens dürfte das aber doch unbeachtlich sein. Wenn schon die Klageerhebung diesbezüglich nicht fristgebunden ist, dann kann die bereits erfolgte Klage doch erst recht nicht die Erteilung der RSB hindern oder?

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Aus dem leeren Bauch heraus:

    Meines Erachtens besteht kein Zusammenhang. Von der Restschuldbefreiung ausgenommen sind Forderungen aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung.
    Der Titel dient deklaratorisch nur der Feststellung, daher muss er bei Erteilung der Restschuldbefreiung noch nicht vorliegen.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • ich halte den Einwand des Gläubigers auch für unbeachtlich
    Es fehlt einfach auch an der rechtlichen Grundlage die Entscheidung über die RSB auszusetzen, bis derartige Feststellungsprozesse beendet sind

  • ich halte den Einwand des Gläubigers auch für unbeachtlich
    Es fehlt einfach auch an der rechtlichen Grundlage die Entscheidung über die RSB auszusetzen, bis derartige Feststellungsprozesse beendet sind

    Sehe ich genauso.

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

  • sofern die Anhörungsfrist schon abgelaufen ist, würde ich die RSB entscheiden und in der Entscheidung hervorheben, dass die Entscheidung nicht auszusetzen ist und dies entsprechend begründen.
    Gggfls. vorher RichterIn Rücksprache nehmen, dass das Teil nicht als Versagungsantrag aufzufassen ist.....

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

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