Rentenzahlung

  • Ein Fall, den ich so auch noch nicht hatte: Schuldnerisches Unternehmen hatte für seine Mitarbeiter Rentenversicherungen abgeschlossen. Auch während der Insolvenz erfolgen Zahlungen der Versicherungen an die Masse, was mich völlig verwirrt. Soweit ich das beurteilen kann, handelt es sich um ehemalige Mitarbeiter, also bereits seit längerem in Rente befindliche. Versicherungsnehmer ist immer die Schuldnerin, versicherte Person der Arbeitnehmer. Vielleicht kann mich mal jemand grundsätzlich aufklären, wieso die Schuldnerin Rentenzahlungen erhält und nicht der ehemalige Arbeitnehmer? Weiterhin hat der IV nun Schlussrechnung gelegt und mitgeteilt, dass die Rentenzahlungen nach wie vor laufen. Angedacht ist daher, dass die Gläubiger auf den weiteren Einzug der Beträge verzichten oder die Zahlungen an die Arbeitnehmer freigegeben werden. wie seht ihr das? Klar, die Gläubiger können immer verzichten, aber es lässt sich nicht mal beziffern, wie viel es sein wird, da ich annehme, dass die Zahlungen grundsätzlich bis zum Tod des Arbeitnehmer laufen (im Moment gehen monatlich ca. 250,- € ein). Ich vermute mal, dass Kapitalisierung und Einmalzahlung nicht mehr geht, sonst hätte der IV das sicher gemacht.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Ich hasse betriebliche Altersversorgung, denn da kommt es immer ganz erheblich auf den Einzelfall an. Es gibt viele Fälle, in denen tatsächlich das Unternehmen die Versicherung "als Rückdeckung" abschließt, um die gegenüber dem Arbeitnehmer erteilte Rentenzusage abzusichern. Vertragsbeziehungen bestehen dann zwischen Unternehmen/Arbeitnehmer und Unternehmen/Versicherungsgesellschaft. Ohne konkrete Blick in die Vertragsgestaltung kann man hier wohl nicht viel sagen.

    Warum zieht man die Renten (auch im Weg der Nachtragsverteilung) nicht einfach bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung ein?

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."


  • Warum zieht man die Renten (auch im Weg der Nachtragsverteilung) nicht einfach bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung ein?


    Weil die Schuldnerin eine KG ist :D

    Dann macht der Sachverhalt gleich viel mehr Sinn.

    Hier könnte sich Haftungspotential auftun, da die versicherte Person den Anspruch auf Zahlung bei einer gewissen Vertragsgestaltung unmittelba erwirbt (OLG Hamm, Beschluss vom 22. März 2017 - 20 U 6/17). Davon gibt es aber wieder diverse Ausnahmegestaltungen, z.B. Einschaltung des Pensionssicherungsfonds, Zwischenschaltung einer Versorgungskasse etc. pp.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Mir will schon grundsätzlich nicht in den Kopf, warum überhaupt Zahlungen an die KG erfolgen und nicht ausschließlich an die versicherte Peron.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Mir will schon grundsätzlich nicht in den Kopf, warum überhaupt Zahlungen an die KG erfolgen und nicht ausschließlich an die versicherte Peron.

    Solche Kostellationen gibt es, welche davon zutrifft ist aber mittels einer Ferndiagnose schwer zu sagen.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."


  • Warum zieht man die Renten (auch im Weg der Nachtragsverteilung) nicht einfach bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung ein?


    Weil die Schuldnerin eine KG ist :D

    Selbst wenn die Schuldnerin eine natürliche Person wäre, wäre es falsch eine Nachtragsverteilung mit der Erteilung der RSB zu beenden. Das eine hat nichts mit dem anderen zu tun.


  • Warum zieht man die Renten (auch im Weg der Nachtragsverteilung) nicht einfach bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung ein?


    Weil die Schuldnerin eine KG ist :D

    Selbst wenn die Schuldnerin eine natürliche Person wäre, wäre es falsch eine Nachtragsverteilung mit der Erteilung der RSB zu beenden. Das eine hat nichts mit dem anderen zu tun.

    Ich bin ursprünglich davon ausgegangen, dass es sich bei dem /der Schuldner(in) um den Arbeitnehmer / die versicherte Person handelt und der ehemalige Arbeitgeber die Zahlungen der Versicherung als pfändbares Einkommen an den Insolvenzverwalter auszahlt. Dann ist wohl doch mit der Erteilung der Restschuldbefreiung das Ziel erreicht.

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  • Das "Risiko" ist der AN, der Begünstigte ist der AG. Deshalb läuft die Zahlung weiter, bis der AN stirbt. Hier kommt man mit einer NTV weiter.


    Warum zieht man die Renten (auch im Weg der Nachtragsverteilung) nicht einfach bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung ein?

    Weil die Schuldnerin eine KG ist :D

    Selbst wenn die Schuldnerin eine natürliche Person wäre, wäre es falsch eine Nachtragsverteilung mit der Erteilung der RSB zu beenden. Das eine hat nichts mit dem anderen zu tun.


    :daumenrau BGH vom 25.02.2016, IX ZB 74/15

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

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