Gesamtgläubigerausgleich, § 430 BGB

  • Schuldnerin S, natürliche Person, ist hälftige Eigentümerin eines Grundstücks. Die andere Häflte gehört ihrem Lebenspartner L.

    Beide verkaufen ihre hälftigen Eigentumsanteile mit notariellem Kaufvertrag an K, in dem Vertrag treten sie gemeinsam als 'Verkäufer' auf, Näheres ist nicht geregelt, der Kaufpreis soll auf ihr gemeinsames Konto gehen.

    Noch vor der Kaufpreiszahlung wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen der S eröffnet. Kurz danach zahlt K den gesamten Kaufpreis an den IV des S.

    Ich meine, dass L grundsätzlich gem. § 430 BGB Anspruch auf die Hälfte des Gesamtkaufpreises gegenüber S hat. Frage nur, ist das eine Masseverbindlichkeit oder eine Insolvenzforderung. Anders: Ist für das Entstehen des Ausgleichsanspruchs die Zahlung an den IV ausschlaggebend (dann: Masseverbindlichkeit) oder bereits der notarielle Vertragsschluss (dann: Insolvenzforderung)?

    Grüße

  • das Teil ist ja so was von schräg ! Normalerweise erfolgen Zahlungen über das Notaranderkonto nach Umschreibung. Hier hätte der Notar die Zahlung zunächst gestopt.
    Oki, der Käufer geht da mal so hin, und meint, er könne schuldbefreiend leisten, indem er nicht auf das Gemeinschaftskonto der Verkäufer leistet, sondern das erstmal auf das Konto des Verwalters. M.E. hätter er die Zahlung zurückhalten müssen (oder anders gewendet: Hinterlegung ).
    Hätte er auf das Gemeinschaftskonto geleistet wäre dies ein Fall der Auseinandersetzung gewesen. Nun ist die Kohle beim Verwalter, ob sich daran ein Auseinandersetzungsanspruch oder ein Absonderungsrecht nach 84 fortsetzt, sehr fraglich. Ne Lösung hab ich auch nicht.....

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Für die Verwendung eines Notaranderkontos muss ein Sicherungsbedürfnis vorhanden sein, so habe ich es jedenfalls noch im Kopf.

    Richtig, aber in manchen Regionen wird diese Vorschrift von den Notaren und der Aufsicht schlicht ignoriert und (fast) kein Grundstücksgeschäft läuft ohne Anderkonto ab.

  • das Teil ist ja so was von schräg ! Normalerweise erfolgen Zahlungen über das Notaranderkonto nach Umschreibung. Hier hätte der Notar die Zahlung zunächst gestopt.
    Oki, der Käufer geht da mal so hin, und meint, er könne schuldbefreiend leisten, indem er nicht auf das Gemeinschaftskonto der Verkäufer leistet, sondern das erstmal auf das Konto des Verwalters. M.E. hätter er die Zahlung zurückhalten müssen (oder anders gewendet: Hinterlegung ).
    Hätte er auf das Gemeinschaftskonto geleistet wäre dies ein Fall der Auseinandersetzung gewesen. Nun ist die Kohle beim Verwalter, ob sich daran ein Auseinandersetzungsanspruch oder ein Absonderungsrecht nach 84 fortsetzt, sehr fraglich. Ne Lösung hab ich auch nicht.....

    Notaranderkonto ist nicht vorgesehen im Kaufvertrag. Bzgl. des Kontos habe ich mich falsch ausgedrückt, der Kaufpreis sollte auf ein Konto der S gehen, das war keim gemeinschaftliches Konto von S und L .

    Nach Verfahrenseröffnung zahlte K dann halt nicht mehr auf S' Konto, sondern auf das Treuhandkonto des IV des S.

  • Für die Verwendung eines Notaranderkontos muss ein Sicherungsbedürfnis vorhanden sein, so habe ich es jedenfalls noch im Kopf.

    Richtig, aber in manchen Regionen wird diese Vorschrift von den Notaren und der Aufsicht schlicht ignoriert und (fast) kein Grundstücksgeschäft läuft ohne Anderkonto ab.


    OLG Celle und OLG Schleswig. Sonst nicht.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • äh, jetzt muss ich mal blöd nachfragen zum Grundstückskauf, wenn auch off topic:
    die finanzierende Bank zahlt auf Konto des Verkäufers, der kann dann noch irgendwie die Auflassung erkären, die Hypothekenaufnahme bleibt auch noch im off, oder gibt der schon alle Eintragungsbewiligungen ohne dass er Geld gesehen hat... hm, seltsam seltsam.....
    Also sollte ich mal mein Haus verkaufen, dann nur gegen cash auf dem Tisch des Grundbuchamtes......äh, geht wg. Geldwächegesetz aber auch nicht mehr, wie können denn transaktionen da überhauüt noch abgewickelt werden .....

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  • Sehr kurze Zusammenfassung:
    Die Auflassung wird im Kaufvertrag erklärt. Der Notar stellt sicher, dass vor nachgewiesener Kaufpreiszahlung keine Dokumente herausgegeben werden, die eine Eigentumsumschreibung ermöglichen.

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  • Sehr kurze Zusammenfassung:
    Die Auflassung wird im Kaufvertrag erklärt. Der Notar stellt sicher, dass vor nachgewiesener Kaufpreiszahlung keine Dokumente herausgegeben werden, die eine Eigentumsumschreibung ermöglichen.

    ist ja Mega, ich übeweise die Kaufpreiszahlung auf das Konto des Verkäufers, der fällt in Insolvenz, da nutzt mir der Notar aber nix mehr........

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
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  • Wäre das nicht ein Fall v. § 84 Abs. 1 InsO?

    Da lag ich ja voll daneben, danke für die Aufklärung!

    Im Ergebnis stünde aber der Teil des Kaufpreises, der auf S' Hälfte entfällt, der Masse zu, der Rest müsste dann - eben als Absonderungsrecht - an L herausgerückt werden?

    nach dem ergänzten Sachverhalt wurde wie im Kaufvertrag vereinbart an S gezahlt (da nach EÖ halt nicht mehr an S, sondern an deren IV)

    Ich sehe gerade nicht, wonach sich überhaupt ein Anspruch von L gegen S ergeben sollte. Erst recht nicht ein Absonderungsrecht.
    Automatisch aus dem hälftigen Eigentum anzunehmen, beide stünden der Anspruch auf KP hälftig zu, ist m.E. zu einfach.
    Vielleicht haben sie mit der Bestimmung im KV - es solle alles an S gehen - auch anderweitige Ansprüche mit geregelt und S als zahlungsempfänger ohne Ausgleichanspruch des L bestimmt
    Vielleicht kann man im KV auch noch irgendwo lesen, dass S dann die Hälfte an L herausgeben kann (oder die beiden hatten das mündlich bei KV-Abschluss vereinbart), dann hätte L eine Insolvenzforderung.

    Als IV des S würde ich erstmal alles behalten. Der L will etwas, mag er seinen Anspruch - egal ob er an MAsseforderung oder Insolvenzforderung denkt - beweisen.
    Als Rpfl mit Aufsicht über den IV würde ich mir das aber ganz genau erklären lassen, auf welcher Rechtsgrundlage er meint an L leisten zu dürfen


  • ist ja Mega, ich übeweise die Kaufpreiszahlung auf das Konto des Verkäufers, der fällt in Insolvenz, da nutzt mir der Notar aber nix mehr........

    Deshalb zahlst du erst nach Eintragung der Vormerkung.

    Für die Verwendung eines Notaranderkontos muss ein Sicherungsbedürfnis vorhanden sein, so habe ich es jedenfalls noch im Kopf.

    Richtig, aber in manchen Regionen wird diese Vorschrift von den Notaren und der Aufsicht schlicht ignoriert und (fast) kein Grundstücksgeschäft läuft ohne Anderkonto ab.


    OLG Celle und OLG Schleswig. Sonst nicht.


    Als ich noch (vor knapp 10 Jahren) für ein LG im Bezirk Celle geprüft habe, wurde das sehr ernst genommen. Aber Notare und richterliche Prüfer unterhielten sich gelegentlich darüber, dass in anderen Regionen (ich meine es waren Hamburg ein südlicheres BL) Anderkonten die Regel seien.

  • Sehr kurze Zusammenfassung:
    Die Auflassung wird im Kaufvertrag erklärt. Der Notar stellt sicher, dass vor nachgewiesener Kaufpreiszahlung keine Dokumente herausgegeben werden, die eine Eigentumsumschreibung ermöglichen.

    ist ja Mega, ich übeweise die Kaufpreiszahlung auf das Konto des Verkäufers, der fällt in Insolvenz, da nutzt mir der Notar aber nix mehr........

    Dafür gibt's § 106 InsO.

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  • Zitat

    § 84 Abs. 1 Satz 2 InsO (natürlich nur, wennauch die anderen Voraussetzungen vorliegen)

    Die Voraussetzungen liegen m. E. nicht vor. Die ganze Kohle liegt auf dem Hinterlegungskonto des Verwalters. Wo ist da die Gemeinschaft, die aufgelöst werden kann?

    M. E. ist die Masse ungerechtfertigt bereichert und der Bereicherungsanspruch des L als Masseforderung zu bewerten.

  • Zitat

    Woher hat der L einen Anspruch, wenn laut Kaufvertrag die Zahlung an S erfolgen sollte?

    Ups. Ich habe die Sachverhaltskonkretisierung in #7 nicht berücksichtigt.:oops:

    Zitat

    Nach Verfahrenseröffnung zahlte K dann halt nicht mehr auf S' Konto, sondern auf das Treuhandkonto des IV des S.

    Dieser Vorgang sollte vielleicht noch ein bisschen genauer dargestellt werden. Erforderlichenfalls muss der Insolvenzverwalter ermitteln, warum der ganze Kaufpreis auf ein Konto des S fließen sollte.


  • Dieser Vorgang sollte vielleicht noch ein bisschen genauer dargestellt werden. Erforderlichenfalls muss der Insolvenzverwalter ermitteln, warum der ganze Kaufpreis auf ein Konto des S fließen sollte.


    Das muss doch auch nicht der IV ermitteln, dass müsste der L vorbringen wenn er meint etwas aus der Masse zu bekommen

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