Gesamtgläubigerausgleich, § 430 BGB


  • Dieser Vorgang sollte vielleicht noch ein bisschen genauer dargestellt werden. Erforderlichenfalls muss der Insolvenzverwalter ermitteln, warum der ganze Kaufpreis auf ein Konto des S fließen sollte.


    Das muss doch auch nicht der IV ermitteln, dass müsste der L vorbringen wenn er meint etwas aus der Masse zu bekommen

    schließe mich Queen an !

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    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
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    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Das Thema lässt mich nicht los, was sagt Ihr hierzu:


    R ist IV über die Vermögen von A und B, IK-Verfahren, A und B sind verheiratet. Beiden gehört je zu 1/2 eine Eigentumswohnung, die an C vermietet ist. Den Mietvertrag haben vor Verfahrenseröffnung A und B als Vermieter mit C geschlossen.


    C zahlt keine Miete. R müsste ja nun C auf Zahlung verklagen. Da ja die Insolvenzmassen von A und B Gesamtgläubiger sind, stellt sich die Frage, wie R vorgehen sollte? Es würde ja genügen, wenn in einem von beiden Verfahren Zahlungsklage erhoben würde. Bei Erfolg hätte dann das andere Verfahren einen Ausgleichsanspruch gem. § 430 BGB.


    Oder müsste zwingend in beiden Verfahren geklagt werden, also als Streitgenossen?

  • Ist eher ein Beleg dafür, dass man bei "benachbarten Massen" nicht die gleiche Person zum IV machen sollte, wegen absehbarer Interessenskonflikte.

    Aber zur Lösung: IV A und IV B schließen eine Vereinbarung über das Vorgehen, nur eine der beiden Massen klagt, vereinbarungsgemäß wird der Erlös nach Abzug der Kosten halbiert.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Ist eher ein Beleg dafür, dass man bei "benachbarten Massen" nicht die gleiche Person zum IV machen sollte, wegen absehbarer Interessenskonflikte.

    Aber zur Lösung: IV A und IV B schließen eine Vereinbarung über das Vorgehen, nur eine der beiden Massen klagt, vereinbarungsgemäß wird der Erlös nach Abzug der Kosten halbiert.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

    Danke für die Antwort!

    Denkbar sogar, dass für die Vereinbarung zwischen den beiden Massen ein Sonder-IV her müsste.

  • Man kann das Ganze ja noch weiterspinnen:


    Stellt Euch vor, im Verfahren A ist genügend Masse, um die Prozesskosten zu zahlen, bei B aber = Null. Müsste B dann PKH beantragen oder würde es genügen, dass B den Kostenvorschuss zahlt und damit dann die Klage mit beiden als Streitgenossen durchgeführt wird?


    Wäre die Möglichkeit, die Klage aus A's Masse zu zahlen, gar ein Grund, um B die PKH zu verweigern?

  • Man kann das Ganze ja noch weiterspinnen:


    Stellt Euch vor, im Verfahren A ist genügend Masse, um die Prozesskosten zu zahlen, bei B aber = Null. Müsste B dann PKH beantragen oder würde es genügen, dass B den Kostenvorschuss zahlt und damit dann die Klage mit beiden als Streitgenossen durchgeführt wird?


    Wäre die Möglichkeit, die Klage aus A's Masse zu zahlen, gar ein Grund, um B die PKH zu verweigern?

    Da A Mitberechtigter und leistungsfähig ist, würde B von mir wohl keine PkH erhalten - jedenfalls nicht in voller Höhe.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • zur Ausgangsfrage:
    der IV ist berechtigt für beide zu klagen, damit zivilrechtlich "ferdich".
    DiePKH-FRage ist keine insovlenzrechtliche, sondern simples Zivilrecht.
    Zur Frage der Aufteilung - so wenn denn überhaupt was vom Mieter zu kriegen ist, ist eine andere Geschichte. Auch bezüglich etwaiger Räumungsansprüche, wie dann weiter verfahren wird.
    All dies spricht nicht gegen die Verwalteridentität bei Ehegattenverfahren und Grundeigentum.
    I,Ü. maht dies alles nur Sinn, wenn es im Falle einer Verwertung eine freie Spitze gibt; ansonsten wäre nämlich die wirtschaftliche Durchsetzbarkeit der Mietzinsforderung die "Fangfrage"......

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
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  • Ich finde es nicht so einfach:

    Wenn die Klage mit der Masse der A bezahlt wird und verloren geht:


    1. Gerichtskosten muss A voll zahlen, B haftet zwar gesamtschuldnerisch gg. der Gerichtskasse (oder?), der Innenausgleich geht aber ins Leere wg. der Masselosigkeit B's.
    2. gegnerische Anwaltskosten landen voll bei A. Auch hier ist A mit B Gesamtschuldner gg. dem Gegner (oder?). Innenausgleich geht nicht.

    Das gesamte Kostenrisiko landet also bei A. Lässt sich das irgendwie abmildern? Änderte sich hieran etwas, falls B PKH bekäme? Würde A dann nicht auch als Gesamtschuldner in Anspruch genommen werden (von Gerichtskasse und Gegner)?

  • Zitat

    Stellt Euch vor, im Verfahren A ist genügend Masse, um die Prozesskosten zu zahlen, bei B aber = Null. Müsste B dann PKH beantragen oder würde es genügen, dass B den Kostenvorschuss zahlt und damit dann die Klage mit beiden als Streitgenossen durchgeführt wird?

    Warum in Streitgenossenschaft vor Gericht ziehen?
    Verwalter B stellt den Pkh-Antrag. Verwalter A macht nix, schaut zu und trägt daher auch kein Kostenrisiko.

    Falls B gewinnt und Zahlungen realisiert werden, kann im Verhältnis Verfahren A zu Verfahren B immer noch ein Gesamtgläubigerausgleich vorgenommen werden.


  • Falls B gewinnt und Zahlungen realisiert werden, kann im Verhältnis Verfahren A zu Verfahren B immer noch ein Gesamtgläubigerausgleich vorgenommen werden.

    Wie ist den der Gesamtgläubigerausgleich insolvenzrechtlich einzuordnen? Wenn die Masse von B "nur" ungerechtfertigt bereichert wäre, sind die Verfahrenskosten im Verfahren B gedeckt und A bekäme den Rest. Damit kann man aber nur leben, wenn die Masse von B nicht unzulänglich wird.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Zitat

    Stellt Euch vor, im Verfahren A ist genügend Masse, um die Prozesskosten zu zahlen, bei B aber = Null. Müsste B dann PKH beantragen oder würde es genügen, dass B den Kostenvorschuss zahlt und damit dann die Klage mit beiden als Streitgenossen durchgeführt wird?

    Warum in Streitgenossenschaft vor Gericht ziehen?
    Verwalter B stellt den Pkh-Antrag. Verwalter A macht nix, schaut zu und trägt daher auch kein Kostenrisiko.

    Falls B gewinnt und Zahlungen realisiert werden, kann im Verhältnis Verfahren A zu Verfahren B immer noch ein Gesamtgläubigerausgleich vorgenommen werden.

    Ok, aber hier wurde auch schon die Ansicht vertreten, dass es keine PKH für B gibt, eben da A den Rechtsstreit zahlen kann. A wäre uU 'am Rechtsstreit wirtschaftlich Beteiligter' gem. § 116 ZPO?

  • Zitat

    Wenn die Masse von B "nur" ungerechtfertigt bereichert wäre,...

    Eine ungerechtfertigte Bereicherung wäre das nicht. A hätte halt einen Ausgleichsanspruch gegen B aus § 430 BGB.

    Zitat

    Damit kann man aber nur leben, ...

    Man muss halt den Drittschuldner dazu anhalten, gleichmäßig an beide zu zahlen. Wenn das nicht gelingt: Pech gehabt.

    Durch eine Prozessführung beider Gesamtgläubiger als Streitgenossen kann man dieses Risiko aber auch nicht so richtig minimieren. Selbst wenn nur B klagen würde, könnte der Drittschuldner gemäß § 428 Satz 2 BGB immer noch schuldbefreiend alles an A zahlen.

  • Zitat

    ... Ok, aber hier wurde auch schon die Ansicht vertreten, dass es keine PKH für B gibt, eben da A den Rechtsstreit zahlen kann.

    Ja - das gilt, wenn A und B zusammen klagen wollen.

    Wenn nur B klagen will, interessieren bei der Pkh-Prüfung auch nur die Vermögensverhältnisse des B.

  • Zitat

    ... Ok, aber hier wurde auch schon die Ansicht vertreten, dass es keine PKH für B gibt, eben da A den Rechtsstreit zahlen kann.

    Ja - das gilt, wenn A und B zusammen klagen wollen.

    Wenn nur B klagen will, interessieren bei der Pkh-Prüfung auch nur die Vermögensverhältnisse des B.

    OK, und wenn sie zusammen klagen müssen? ZB wenn A und B Miteigentümer eines Grundstücks sind und zB Herausgabe des Grundstücks oä verlangten?

  • Zitat

    ... Ok, aber hier wurde auch schon die Ansicht vertreten, dass es keine PKH für B gibt, eben da A den Rechtsstreit zahlen kann.

    Ja - das gilt, wenn A und B zusammen klagen wollen.

    Wenn nur B klagen will, interessieren bei der Pkh-Prüfung auch nur die Vermögensverhältnisse des B.

    Sagt wer? A ist auch wirtschaftich Beteiligter, daher ist er m.E. bei der Prüfung miteinzubeziehen. Gleiche Konstellation, als wenn der Leistungsfähige seinen Anspruch an einen Bedürftigen abtritt, damit auf PkH prozessiert werden kann.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Zitat

    OK, und wenn sie zusammen klagen müssen?

    Spontan würde ich sagen, dass sie nicht gemeinsam klagen müssen. In der Kommentierung zu § 62 ZPO sollte sich dazu was finden lassen.

    Ich hatte mal die Ansicht gehört, dass bei einem Aktivprozess der gesamten Hand alle Miteigentümer klagen müssen. Derzeit leider keinen Zugriff auf die Kommentierung ...

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