Verlängerung des Ausschlussfrist (Vergütung)

  • Richtig. Völlig richtig. Wegen einem absoluten Ausnahmefall, den Cromwell bearbeitet und der nach seiner und meiner Ansicht klar ist, will man hier nun das seit Jahren funktionierende Verfahren zu Lasten der Erben des Nachlasspflegers ändern. Herrlich.

    Schon mal überlegt, wie schnell nach dem Tod des Pflegers zB. 3 Monate um sind? Bis dahin hat das Gericht vielleicht noch nicht mal das Testament des Pflegers eröffnet.

    Aua…mein Kopf tut vom Schütteln schon weh…

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

    Einmal editiert, zuletzt von TL (27. Mai 2021 um 05:58)

  • Nun ja, es könnte auch einfach die gesetzliche Regelung angewendet werden und fertig. Im Normalfall sind Gesetze nicht dafür da, dass sie von der Praxis vollständig ausgehebelt werden. Das müsste dann schon der Gesetzgeber selbst entscheiden.

  • Hä?

    Die Verlängerung der 15-Monatsfrist ist doch gesetzlich normiert auf Antrag möglich!

    Ist jetzt schon was verboten, was erlaubt ist, nur weil man es beantragen muss?

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • Hä?

    Die Verlängerung der 15-Monatsfrist ist doch gesetzlich normiert auf Antrag möglich!

    Ist jetzt schon was verboten, was erlaubt ist, nur weil man es beantragen muss?

    Aber:
    Ist eine Verlängerung auf jede denkbare Frist möglich bzw. zulässig? Muss das Gericht jedem Wunsch des Pflegers folgen?
    Hat sich der Gesetzgeber nicht aus gutem Grund für eine kurze Frist ausgesprochen?

  • Die Frage ist obergerichtlich geklärt und deren Antwort sowohl übliche Praxis als auch herrschende Literaturmeinung.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • Aber:
    Ist eine Verlängerung auf jede denkbare Frist möglich bzw. zulässig? Muss das Gericht jedem Wunsch des Pflegers folgen?
    Hat sich der Gesetzgeber nicht aus gutem Grund für eine kurze Frist ausgesprochen?

    Zumindest eine Verlängerung auf unbeschränkte Zeit dürfte generell problematisch sein. Ansonsten muss die Entscheidung bloß Ermessensfehlerfrei sein.


    Muss das Gericht jedem Wunsch des Pflegers folgen?


    Natürlich nicht.


    Hat sich der Gesetzgeber nicht aus gutem Grund für eine kurze Frist ausgesprochen?


    Hierzu ist zu bedenken, dass die Frist nicht nur speziell für den Bereich der NLP gilt und wohl kaum speziell für diesen Bereich geschaffen wurde.
    Es begegnet daher m.E. keinen Bedenken für den (Sonder)Fall der NLP auch grundsätzlich von der gesetzlichen normierten Ausnahme der Fristverlängerung Gebrauch zu machen.
    Da die NLP nicht Hauptadressat der Regelung ist kann man m.E. auch nicht davon sprechen, dass der gesetzgeberische Wille dadurch unterwandert würde.

  • Es ist bereits obergerichtlich entschieden, dass die Verlängerung der Ausschlussfrist bereits im Anordnungs- und Pflegerbestellungsbeschluss (also von Amts wegen) ausgesprochen werden kann (OLG Düsseldorf Rpfleger 2020, 275 = openJur 2020, 835 = NLPrax 2020, 41) und dass die Frist bis drei Monate nach Aufhebung der Nachlasspflegschaft (OLG Düsseldorf NLPrax 2019, 49 m. Anm. Gleumes; OLG Naumburg FamRZ 2015, 82 LS = ZEV 2014, 506 LS = BeckRS 2014, 16155) oder sogar bis 15 Monate nach Aufhebung der Nachlasspflegschaft verlängert werden kann.

    Wir sollten uns daher nicht in Nebenkriegsschauplätzen verlieren, da insoweit schon längst entschieden ist, wer den Krieg gewonnen hat.

  • Die von mir aufgeworfene Rechtsfrage wurde nunmehr entschieden.

    OLG Nürnberg, Beschl. v. 08.08.2022, Az. 1 W 2713/21 (zitiert in meinem aktuellen Erbrechtsübersichtsaufsatz in Rpfleger 2022, 601, 614):

    [FONT=&quot] Hat das Nachlassgericht die 15-monatige vergütungsrechtliche Ausschlussfrist auf Antrag des Nachlasspflegers bis „drei Monate nach Aufhebung der Nachlasspflegschaft“ verlängert und wird der Nachlasspfleger sodann entlassen und unter Fortbestand der Pflegschaft ein neuer Nachlasspfleger bestellt, so ist der Beschluss über die Verlängerung der Ausschlussfrist keiner zu Lasten des entlassenen Nachlasspflegers gehenden Auslegung zugänglich, wonach die Frist zur Einbringung des Vergütungsantrags des entlassenen Pflegers nunmehr auf einmal bereits drei Monate nach dem Wirksamwerden seiner Entlassung endet, zumal das Nachlassgericht die von ihm verlängerte Ausschlussfrist durch eine erneute Beschlussfassung hätte entsprechend verkürzen können. [/FONT]

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