Zahlung als rechtszeitige Beschwerde werten ?

  • Ich habe einen VKH- Aufhebungsbeschluss erlassen, der am 19.4. dem Anwalt und am 16.4. der Partei zugestellt worden ist.
    Die Geschäftsstelle hat am 19.5. den Vermerk aufgenommen, dass die Partei mitgeteilt hat, dass sie den Rückstand teilweise gezahlt hat und es zu der Verzögerung durch die Zahlung von Krankengeld gekommen ist.
    Die Partei will auch schon früher dieses der Geschäftsstelle mitgeteilt haben. Ein Vermerk findet sich nicht in der Akte.
    Ich habe gelesen, dass für die Rechtskraft die Zustellung an den Anwalt maßgeblich sein dürfte. Somit dürfte die Frist erst am 19.05.2021 ablaufen und die Partei sich noch innerhalb der Beschwerdefrist gerührt haben. Die Geschäftsstelle hat nicht über die Notwendigkeit einer schriftlichen Beschwerde aufgeklärt....
    Was mache ich ?....das Verfahren ist im Übrigen noch nicht abgeschlossen....

  • Ohne (schriftliche) Beschwerdeschrift kann es keine Beschwerde geben. Telefonische Mitteilungen sind ebenso wie der tatsächliche Akt der (Teil-)Zahlung als Beschwerdeschrift ungeeignet.

    Ob der unterlassene Hinweis der Geschäftsstelle auf das Erfordernis einer Beschwerdeschrift die Möglichkeit einer Widereinsetzung in den vorigen Stand begründet kann dahingestellt bleiben, solange diese nicht beantragt ist. Da die Partei anwaltlich vertreten ist und angesichts der Rechtsmittelbelehrung würde ich dies indes verneinen.

    Ich würde der guten Ordnung halber ggf. die Partei darauf hinweisen, dass auf ihre telefonische Mitteilung hin nichts zu veranlassen ist, da keine Beschwerde eingelegt wurde. Und dann würde ich nichts mehr veranlassen. Der Kostenbeamte stellt zu gegebener Zeit die Kosten zum Soll

  • Laut LArbG Köln lassen rein tatsächliche Handlungen einer Partei (wie z.B. Zahlungen) grundsätzlich nicht den Schluss zu, die Partei wolle eine bereits ergangene Entscheidung mit einem Rechtsmittel angreifen. Rechtsmittelverfahren kosten ja (bei Unterliegen) auch was, und allein die zeitliche Nähe der Zahlung zur Aufhebung ist nicht ausreichend, um zu unterstellen, dass die Partei ein ggf. kostenpflichtiges Rechtsmittel einlegen will, vgl. Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 23. Januar 2018 – 9 Ta 270/17 -Rn. 6, juris.

    Ich habe aber auch schonmal die Ansicht vertreten, dass ich ja eine Mitteilung über die erfolgte Zahlung zur Akte bekommen habe. Das ist natürlich keine unterschriebene Beschwerdeschrift, aber wenn die Beschwerde von der PKH-Partei eingereicht wird, soll man sich laut Zöller (steht bei § 569 ZPO) eh nicht so sehr an das Unterschriftserfordernis klammern. Und natürlich hat die Partei die Zahlungsmitteilung nicht selbst erstellt, sondern die Gerichtskasse, das ist schon klar. Rein formal ist diese Ansicht... wackelig. (siehe jfp)

    Im Zweifel würde ich die Partei/ihren Anwalt einfach anschreiben, ob Beschwerde gegen die Aufhebung eingelegt wird, und Frist zum Ausgleich des Rückstands setzen. Rückstandsausgleich wäre für eine Begründung m.E. schon erforderlich.

    "Multiple exclamation marks", he went on, shaking his head, "are a sure sign of a diseased mind." (Sir Terry Pratchett, "Eric")

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