Ergänzungspflegschaftsverfahren - Beteiligte

  • Hallo zusammen,

    bei mir ging ein Verfahren auf Anordnung einer Ergänzungspflegschaft für zwei minderjährige Kinder ein. Ergänzungspflegschaft ist hierbei auch unstreitig erforderlich, da die Mutter den minderjährigen Kindern Wohnungseigentum schenkweise übertragen möchte.

    Gerichtsbekannt ist, dass die Eltern in Sorgerechtsstreitigkeiten verwickelt sind. Derzeit besteht die gemeinsame elterliche Sorge. Der Vater hat an dem notariellen Vertrag nicht mitgewirkt. Außerdem hat die Mutter bei der Schenkung von § 1638 BGB Gebrauch gemacht und den Vater von der Verwaltung des Vermögens ausgeschlossen.

    Das erste Problem, was sich für mich ergibt, ist, dass beantragt wurde XY als Ergänzungspfleger für die Übertragung und die Verwaltung des Grundbesitzes zu bestellen. Meines Erachtens nach bedarf es für die Verwaltung keinen Ergänzungspfleger, da ja nur der Vater ausgeschlossen ist und die Mutter die Verwaltung ausüben kann (§ 1638 Abs. 3 BGB) oder?


    Außerdem stellt sich mir nun die Frage, wie ich den Vater an dem Verfahren zu beteiligen habe. Vor der Ergänzungspflegerbestellung höre ich diesen natürlich an. Schicke ich dann eine Abschrift der notariellen Urkunde mit? Wie würdet ihr das handhaben?

    Was ist, wenn der Vater mit dem notariellen Vertrag nicht einverstanden ist?

  • Für die Verwaltung des Vermögens bedarf es in diesem Fall keines Ergänzungspflegers, vgl. BeckOGK/Kerscher, 1.3.2021 Rn. 16, BGB § 1638 Rn. 16:

    Zitat

    Wird nur ein Elternteil ausgeschlossen, so verwaltet gem. Abs. 3 der andere Elternteil das Vermögen alleine und vertritt das Kind. Es ist dadurch möglich, dass ein Elternteil durch Zuwendung unter Lebenden oder durch letztwillige Verfügung dem Kind Vermögen zukommen lässt und den anderen Elternteil auch bei gemeinsamer elterlicher Sorge von dessen Verwaltung ausschließt.

    Eine Abschrift der notariellen Urkunde würde ich an den Vater mitsenden.

    Sofern er mit dem Vertrag nicht einverstanden sein sollte, spielt das rechtlich keine Rolle. Der Ergänzungspfleger entscheidet über den Vertragsabschluss und nicht die Eltern.

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