Konkursordnung und Nachtragsverteilung

  • In einem beendeten Konkursverfahren wurde beim zuständigen Registergericht ein Antrag auf Nachtragsliquidation eingereicht.
    Das Registergericht hat nunmehr diesen Antrag an mich als ehemaliges Konkursgericht übersandt mit der Bitte um Stellungnahme,
    ob hier eine Nachtragsverteilung in Betracht kommt. Für die Firma, über die das Konkursverfahren lief, ist im Grundbuch eine
    Grundschuld eingetragen. Die Antragstellerin begehrt nunmehr die Löschung dieser Grundschuld. Die Firma selbst wurde
    im Handelsregister gelöscht. Die Nachtragsverteilung war in § 166 KO geregelt. In der Insolvenzordnung ist hierfür § 203 maßgeblich.
    Nach vorläufiger Meinung wäre vorliegend nach § 203 Abs. 3 Satz 1 InsO zu verfahren. In der Konkursordnung habe ich
    eine entsprechende Vorschrift nicht gefunden. Hat jemand schon einmal eine solche Fallgestaltung gehabt?
    Gibt es Lösungsansätze?

  • Was soll den hier der Vermögenswert für die Masse sein? Ein Handgeld von 300,00 EUR?

    Das LG München I, 22.08.2017, 14 T 11732/17 hat u.a. festgehalten, dass:

    1. Bei der Entscheidung über die Anordnung der Nachtragsverteilung ist zu berücksichtigen, ob die zur Nachtragsverteilung anstehenden Beträge oder Gegenstände in einem adäquaten Kosten-Nutzungsverhältnis zum Aufwand und Umfang der Nachtragsverteilung stehen. (redaktioneller Leitsatz)
    2. Steht nur eine geringfügige Masse zur Verteilung zur Verfügung, kann von der Anordnung der Nachtragsverteilung mangels Rechtsschutzbedürfnisses abgesehen werden. (redaktioneller Leitsatz)

    weiter unten in der Entscheidung der Hinweis auf eine Rechtsprechung für die KO: Lohnt sich die Verteilung angesichts der geringen Verteilungsquote nicht, so ist die Nachtragsverteilung wegen des mit ihr verbundenen Aufwands aus verfahrensökonomischen Gründen abzulehnen (LG Osnabrück, KTS 1957, 142; Parsch, KTS 1956, 148; (MüKo-InsO/Hintzen, § 203 Rn. 25).

    Siehe auch Kuhn/Uhlenbruck 11. Auflage; Konkursordnung, § 166 Rn. 7


    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Wer will denn was vom Registergericht?

    Soll ein Liquidator bestellt werden, weil etwas zu löschen ist, was im Konkursverfahren nicht gelöscht wurde oder soll Geld eingezogen und verteilt werden - ich denke, dass Nachtragsliquidation und Nachtragsverteilung unterschiedliche Zielsetzungen haben und das Registergericht bestellt macht die Nachtragsliquidation doch nur auf Antrag der Gesellschafter mit, wenn nachträgliche Vermögenswerte auftauchen, die unter den Gesellschafter zu verteilen sind und nicht an (ehemalige) Gläubiger fließen sollen.

    Ich "kenne" solche Anstrengungen der Gesellschafter, wenn mangels Masse eingestellt wurde und die Gesellschafter einen vom KO-Verwalter für nicht werthaltig angesehene Forderung doch noch "ausgequentscht" werden soll.

  • .....
    Als Rechtspfleger mit Konkurserfahrung sind mir solche Anträge auch in den Jahren 1998 bis 2010 vorgekommen. Sinn macht die Bestellung eines Nachtragliquidators dann, wenn tatsächlich noch ein verwertbarer Massegegenstand auftaucht der zur Konkursmasse gezogen werden kann.
    Warum die jetzt „entdeckte Grundschuld“ nicht schon vor Jahren vom KV entdeckt und bewertet worden ist, müßte man aus der bereits weggelegten KO Akte feststellen.
    Ist diese Grundschuld ohne Wert, weil diese zB. einen zu schlechten Rang im Grundbuch hat und eine Verwertung keinen Massezufluss verspricht, hätte ein Nachtragsliquidator m.E. nur die Aufgabe eine Löschungsbewilligung zu erteilen.
    Sollte ein geringer Euro Betrag eingezogen werden können, wurde diese zumeist auf die nicht vollständig erfolgte Auslagenerstattung des KV festgesetzt ohne die Schlussverteilung nachträglich abzuändern.....

    Jahreslosung 2024: Alles was ihr tut, geschehe in Liebe

    1. Korinther 16,14

  • .....
    Als Rechtspfleger mit Konkurserfahrung sind mir solche Anträge auch in den Jahren 1998 bis 2010 vorgekommen. Sinn macht die Bestellung eines Nachtragliquidators dann, wenn tatsächlich noch ein verwertbarer Massegegenstand auftaucht der zur Konkursmasse gezogen werden kann.
    Warum die jetzt „entdeckte Grundschuld“ nicht schon vor Jahren vom KV entdeckt und bewertet worden ist, müßte man aus der bereits weggelegten KO Akte feststellen.
    Ist diese Grundschuld ohne Wert, weil diese zB. einen zu schlechten Rang im Grundbuch hat und eine Verwertung keinen Massezufluss verspricht, hätte ein Nachtragsliquidator m.E. nur die Aufgabe eine Löschungsbewilligung zu erteilen.
    Sollte ein geringer Euro Betrag eingezogen werden können, wurde diese zumeist auf die nicht vollständig erfolgte Auslagenerstattung des KV festgesetzt ohne die Schlussverteilung nachträglich abzuändern.....

    Yepp, genauso ist dies zu sehen ! Ich würde die "Werthaltigkeit" der Grundschuld prüfen. Sofern sie wertlos ist, mag dann dem GBA mitgeteilt werden, dass von der Anordnung einer Nachtragsverteilung konursgerichtlicherseits abgesehen wird.

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

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