Kann mir mal bitte jemand den Knoten im Kopf lösen?
Ein Kollege hat gerade gemeint, dass eine Verurteilung zur Abgabe einer Eintragungsbewilligung für eine Dienstbarkeit nicht gehen würde, weil nach § 873 BGB ja die Einigung Voraussetzung für das materiell-rechtliche Entstehen eines Rechts notwendig wäre und der Beklagte ja immer die Einigung zurücknehmen könne, solange diese nicht öffentlich beglaubigt sei.
Deswegen sei es nicht möglich, die schuldrechtlich abgeschlossene Verpflichtung, dass der Eigentümer eine Dienstbarkeit bestelle (die nicht notariell beurkundet oder beglaubigt ist) gerichtlich durchzusetzen.
Denn bis zur Verurteilung sei ja ein Widerruf der Einigung möglich.
Ich habe ihm gesagt, dass es für die Eintragung des Rechts verfahrensrechtlich der Bewilligung bedarf, die durch ein entsprechendes Urteil ersetzt werden kann (894 ZPO). Warum es nicht möglich sein sollte, jemand aufgrund eines schuldrechtlichen Vertrages, in dem die Verpflichtung zur Dienstbarkeitsbestellung eingegangen wurde, zu verklagen, kann ich nicht nachvollziehen.
Er hat mich aber mit seinen Ausführungen zu § 873 und der Einigung sowas von verwirrt, dass ich echt an meiner oder seiner juristischen Kenntnis zweifle. Kann mir jemand helfen? Bin ich so raus aus dem materiellen Recht?