Verurteilung zur Eintragung einer Dienstbarkeit

  • Kann mir mal bitte jemand den Knoten im Kopf lösen? :confused:

    Ein Kollege hat gerade gemeint, dass eine Verurteilung zur Abgabe einer Eintragungsbewilligung für eine Dienstbarkeit nicht gehen würde, weil nach § 873 BGB ja die Einigung Voraussetzung für das materiell-rechtliche Entstehen eines Rechts notwendig wäre und der Beklagte ja immer die Einigung zurücknehmen könne, solange diese nicht öffentlich beglaubigt sei.

    Deswegen sei es nicht möglich, die schuldrechtlich abgeschlossene Verpflichtung, dass der Eigentümer eine Dienstbarkeit bestelle (die nicht notariell beurkundet oder beglaubigt ist) gerichtlich durchzusetzen.
    Denn bis zur Verurteilung sei ja ein Widerruf der Einigung möglich.

    Ich habe ihm gesagt, dass es für die Eintragung des Rechts verfahrensrechtlich der Bewilligung bedarf, die durch ein entsprechendes Urteil ersetzt werden kann (894 ZPO). Warum es nicht möglich sein sollte, jemand aufgrund eines schuldrechtlichen Vertrages, in dem die Verpflichtung zur Dienstbarkeitsbestellung eingegangen wurde, zu verklagen, kann ich nicht nachvollziehen.

    Er hat mich aber mit seinen Ausführungen zu § 873 und der Einigung sowas von verwirrt, dass ich echt an meiner oder seiner juristischen Kenntnis zweifle. Kann mir jemand helfen? Bin ich so raus aus dem materiellen Recht?

    Oder, um aus Goethes "Faust", Teil I, Zeile 2667 zu zitieren: "Nein!"

  • Einigung und Eintragung. Zur Verwirklichung des Anspruch auf Bestellung der Dienstbarkeit fehlt nur noch die Eintragung. Der Anspruchsberechtigte klagt also nur noch auf Abgabe der Bewilligungserklärung. Widerruft der Eigentümer mangels Bindung seine Einigungserklärung, wird der Klageantrag entsprechend erweitert.

  • Wenn es bis dato nur eine schuldrechtliche Verpflichtung zur Bestellung der Dienstbarkeit gibt, dann muss der potentiell Berechtigte natürlich sowohl auf Abgabe der materiellen Einigungserklärung als auch auf die Erklärung der verfahrensrechtlichen Bewilligung der Eintragung klagen.

    Wenn das, was der Kollege meint, richtig wäre, könnte man nicht einmal auf die Erklärung der Auflassung klagen, weil auch diese (an sich) erst mit notarieller Beurkundung (der Annahmeerklärung) bindend wird.

    Im Übrigen ist die Einigungserklärung für den Beklagten schon deshalb bindend, weil der Kläger gleichzeitig die ebenfalls erstrittene Eintragungsbewilligung erhält (§ 873 Abs. 2 Alt. 4 BGB).

    § 873 Abs. 2 BGB spricht übrigens von notarieller Beurkundung, nicht von öffentlicher Beglaubigung.

  • Wenn es bis dato nur eine schuldrechtliche Verpflichtung zur Bestellung der Dienstbarkeit gibt, dann muss der potentiell Berechtigte natürlich sowohl auf Abgabe der materiellen Einigungserklärung als auch auf die Erklärung der verfahrensrechtlichen Bewilligung der Eintragung klagen. Wenn das, was der Kollege meint, richtig wäre, könnte man nicht einmal auf die Erklärung der Auflassung klagen, weil auch diese (an sich) erst mit notarieller Beurkundung (der Annahmeerklärung) bindend wird. Im Übrigen ist die Einigungserklärung für den Beklagten schon deshalb bindend, weil der Kläger gleichzeitig die ebenfalls erstrittene Eintragungsbewilligung erhält (§ 873 Abs. 2 Alt. 4 BGB). § 873 Abs. 2 BGB spricht übrigens von notarieller Beurkundung, nicht von öffentlicher Beglaubigung. - Da habe ich ihn zitiert, das waren nicht meine Worte.

    Danke, das ist exakt das, was ich auch gesagt und gedacht habe. Ansonsten wäre eine gerichtliche Durchsetzung von Verträgen schlicht nicht möglich, dass kann ja nicht Sinn und Zweck sein.

    Eine bestehende Einigung gibt es.

    Er hat sich zwischenzeitlich übrigens bei mir entschuldigt und ist zurückgerudert. Mein wiederholter Einwand, dass er dingliches und schuldrechtliches Geschäft trennen müsse und die schuldrechtliche Vereinbarung zur gerichtlichen Durchsetzbarkeit nicht beurkundet oder beglaubigt werden müsse, hat ihn zum Nachdenken gebracht.

    Sorry, aber das war gestern ein so schräges Gespräch.....

    Oder, um aus Goethes "Faust", Teil I, Zeile 2667 zu zitieren: "Nein!"

  • Eine bestehende Einigung gibt es.

    Muß. Laut Sachverhalt wird ein die Bewilligung ersetzendes Urteil vorausgesetzt und eine Einigungserklärung, die noch vor (!) Erlaß des Urteils widerrufen werden könnte. Auf die zusätzliche Unterscheidung zwischen notarieller Beurkundung oder öffentlicher Beglaubigung kann es selbstverständlich nicht ankommen, weil die Einigung im Gedankenspiel widerrufbar sein soll.

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