Antrag auf Aussetzung der Vollziehung von PfÜbs

  • Hallo,

    ich hatte es schon befürchtet, als ich die BGH-Entscheidung zum ersten Mal gelesen habe, jetzt habe ich den Fall auf dem Tisch.
    Insolvenzverwalterin beantragt die Vollziehung dreier Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse auf dem P-Konto des Schuldner bis zur Aufhebung des Verfahrens auszusetzen. Begründung BGH, Beschluss vom 19.11.2020, IX ZB 14/20, beantragt wird nach § 766 ZPO.
    Jetzt meine Frage: Wer ist denn dafür zuständig? Letztlich sind wir doch immer noch in dem Stadium, erst Abhilfe, dann Richter oder nicht? Und ich vertrete die Ansicht, dass ich als Insorechtspfleger nicht über die Abhilfe oder Nichtabhilfe eines Pfübs entscheiden kann. Also müsste ich das Ganze wieder an die M-Abteilung geben oder wie ist das gedacht? Mich verwirrt, dass der BGH ausdrücklich vom Insolvenzgericht spricht, gleichzeitig aber betont, dass es im Gesetz keine Grundlage für diese Aussetzung der Vollziehung gibt, sie gleichwohl aber zulässig ist. Und wer soll das jetzt aussetzen?

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Ob für die Abhilfe der Erinnerung der Rpfl. des Vollstreckungsgerichtes oder das Insolvenzgerichtes zuständig ist, ist streitig (s. auch: https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…ghlight=Abhilfe).

    Die h.M. geht wohl von einer Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichtes für die Abhilfe aus.
    Zur Entscheidung über die Erinnerung wäre letztlich der Richter des Insolvenzgerichtes zuständig.

  • So haben wir das bisher gemacht, was die Rechtsprechung des BGH zur Beseitigung der Verstrickung angeht. Nach dieser neueren Entscheidung ist das für mich leider nicht mehr so richtig klar.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • mir geht es wie dir, die Entscheidung ist gruselig ...

    hinsichtlich der Zuständigkeit würde ich auch weiter vorlegen wie bisher: Rpfl M, Richter InsO

    Ebenso.

    Auf die Zuständigkeit für die Abhilfeentscheidung hat die Entscheidung keinen Einfluss.
    Ich denke auch, dass eine Aussetzung der Verstrickung nur im Wege der Erinnerung gegen den PfÜB beansprucht werden kann.

    Mir scheint allerdings, dass als Nebeneffekt der BGH-Entscheidung nunmehr stets das Gericht tätig werden müsste, da der Gläubiger die zutreffende Rechtsfolge (nach Auffassung des BGH) ja nicht außergerichtlich erreichen kann. Ein Verzicht auf das Pfandrecht kann nicht verlangt werden und die Aussetzung kann nur das Gericht anordnen.:wall:

  • Ich habe jetzt erstmals ein Verfahren, wo der PfÜb in der Welt ist, dass Verfahren aber bereits in der Wohlverhaltensperiode. Was passiert denn eigentlich dann mit dem PfÜB? Vollstreckungsgericht zuständig ist klar. Aber kann dann der Beschluss aufgehoben werden oder weiter aussetzen. Der BGH spricht ja immer nur von Aussetzen "bis Aufhebung des Verfahrens". Oder habe ich irgendwo was falsch gelesen und bin falsch abgebogen?

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Ich habe jetzt erstmals ein Verfahren, wo der PfÜb in der Welt ist, dass Verfahren aber bereits in der Wohlverhaltensperiode. Was passiert denn eigentlich dann mit dem PfÜB? Vollstreckungsgericht zuständig ist klar. Aber kann dann der Beschluss aufgehoben werden oder weiter aussetzen. Der BGH spricht ja immer nur von Aussetzen "bis Aufhebung des Verfahrens". Oder habe ich irgendwo was falsch gelesen und bin falsch abgebogen?

    in der WVP gehört das Konto doch gar nicht mehr zur Masse.
    Also alles was über Freibetrag eingeht, geht an Gl.
    850 k bei Bedarf durch Vollstreckungsgericht

    für eine "Aussetzung" gibt es doch gar keinen Grund

  • Queen: Das stimmt natürlich, aber wenn in der WVP der Pfüb eines Inso-Gläubigers dann wieder auflebt haben wir doch einen Verstoß gegen § 294 InsO. Für das Insolvenzgericht ist das Thema Konto durch, aber in der Vollstreckungsabteilung haben wir es noch an der Backe (Ich habe ein Mischdezernat Inso und ein bisschen M). Bisher haben wir auch noch keine befriedigende Lösung für diese Fälle gefunden.

    quidquid agis prudenter agas et respice finem. (Was immer Du tust, tue klug und bedenke das Ende.) :akten

  • Queen: Das stimmt natürlich, aber wenn in der WVP der Pfüb eines Inso-Gläubigers dann wieder auflebt haben wir doch einen Verstoß gegen § 294 InsO. Für das Insolvenzgericht ist das Thema Konto durch, aber in der Vollstreckungsabteilung haben wir es noch an der Backe (Ich habe ein Mischdezernat Inso und ein bisschen M). Bisher haben wir auch noch keine befriedigende Lösung für diese Fälle gefunden.

    Genau das hatte ich auch auf dem Schirm. Deshalb war für mich insoweit die Situation außer der Zuständigkeit keine andere.

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  • ich setze als Volsltreckungsgericht bis zur Entscheidung über den Antrag auf Restschuldbefreiung aus.

    Gerade steht dem PfÜb noch das Volsltreckungshindernis des § 294 InsO entgegen. Eine Aufhebung des PfÜBs ist aber auch nicht veranlasst, da man den Gl. sein Pfandrecht, welches im Fall der Versagung der RSB ja wieder durchsetzbar ist, nicht unwiederbringlich wegnehmen sollte (nach BGH)

  • ich setze als Volsltreckungsgericht bis zur Entscheidung über den Antrag auf Restschuldbefreiung aus.

    Gerade steht dem PfÜb noch das Volsltreckungshindernis des § 294 InsO entgegen. Eine Aufhebung des PfÜBs ist aber auch nicht veranlasst, da man den Gl. sein Pfandrecht, welches im Fall der Versagung der RSB ja wieder durchsetzbar ist, nicht unwiederbringlich wegnehmen sollte (nach BGH)

    Ebenso.
    Ich denke die Ausführungen des BGH zum Vollstreckungsverbot nach §89 InsO sind entsprechend auch auf Vollstreckungsverbot nach §294 InsO anwendbar.

  • ich setze als Volsltreckungsgericht bis zur Entscheidung über den Antrag auf Restschuldbefreiung aus.

    Gerade steht dem PfÜb noch das Volsltreckungshindernis des § 294 InsO entgegen. Eine Aufhebung des PfÜBs ist aber auch nicht veranlasst, da man den Gl. sein Pfandrecht, welches im Fall der Versagung der RSB ja wieder durchsetzbar ist, nicht unwiederbringlich wegnehmen sollte (nach BGH)

    Ebenso.
    Ich denke die Ausführungen des BGH zum Vollstreckungsverbot nach §89 InsO sind entsprechend auch auf Vollstreckungsverbot nach §294 InsO anwendbar.

    Ich habe mich nur gefragt, warum die dann bis zur Aufhebung des Insolvenzverfahrens schreiben und nicht bis zur Erteilung der RSB oder so. Leider gehen die in dem letzten Beschluss auch nicht darauf ein.

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  • aus dem Grundgedanken von BGH, Beschluss vom 24. März 2011 - IX ZB 217/08 :gruebel:

    Da im Beschluss von 2020 letztlich der IV die Rechtsbeschwerde bemühte und sich seine Hand nur während des InsO-Verfahrens auf dem konto befindet, gab es für den BGH insoweit keine Veranlassung etwas für die Zeit nach dem InsO-Verfahren zu bescheiden oder auszuführen.

  • ich setze als Volsltreckungsgericht bis zur Entscheidung über den Antrag auf Restschuldbefreiung aus.

    Gerade steht dem PfÜb noch das Volsltreckungshindernis des § 294 InsO entgegen. Eine Aufhebung des PfÜBs ist aber auch nicht veranlasst, da man den Gl. sein Pfandrecht, welches im Fall der Versagung der RSB ja wieder durchsetzbar ist, nicht unwiederbringlich wegnehmen sollte (nach BGH)

    Ebenso.
    Ich denke die Ausführungen des BGH zum Vollstreckungsverbot nach §89 InsO sind entsprechend auch auf Vollstreckungsverbot nach §294 InsO anwendbar.

    Ich schließe mich an.

  • aus dem Grundgedanken von BGH, Beschluss vom 24. März 2011 - IX ZB 217/08 :gruebel:

    Da im Beschluss von 2020 letztlich der IV die Rechtsbeschwerde bemühte und sich seine Hand nur während des InsO-Verfahrens auf dem konto befindet, gab es für den BGH insoweit keine Veranlassung etwas für die Zeit nach dem InsO-Verfahren zu bescheiden oder auszuführen.

    Im Grunde hast Du natürlich Recht, aber es ist ja schon so, dass der oft auch die weiteren "Kriegsschauplätze" bearbeitet.

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  • ich sehe dies i.E. genauso.
    In der ersten hierzu relevanten Entscheidung lag eine Beschwerde der Drittschuldnerin (Rentenversicherungsträger) zu grunde. In der zweiten relevanten - das Konto betreffenden - Entscheidung eine Beschwerde des Insolvenzverwalters zu Grunde (solange dieser das Konto nicht "freigegeben" hat, ist er und nicht der Schuldner nach § 850k legitimiert.
    Mit Aufhebung des Verfahrens liegt die Legitimation jedenfalls beim Schuldner mit der Perpetuierung des 89 in die WVP hinaus, ergo: selbe Struktur

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

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