Hallo,
ich hatte es schon befürchtet, als ich die BGH-Entscheidung zum ersten Mal gelesen habe, jetzt habe ich den Fall auf dem Tisch.
Insolvenzverwalterin beantragt die Vollziehung dreier Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse auf dem P-Konto des Schuldner bis zur Aufhebung des Verfahrens auszusetzen. Begründung BGH, Beschluss vom 19.11.2020, IX ZB 14/20, beantragt wird nach § 766 ZPO.
Jetzt meine Frage: Wer ist denn dafür zuständig? Letztlich sind wir doch immer noch in dem Stadium, erst Abhilfe, dann Richter oder nicht? Und ich vertrete die Ansicht, dass ich als Insorechtspfleger nicht über die Abhilfe oder Nichtabhilfe eines Pfübs entscheiden kann. Also müsste ich das Ganze wieder an die M-Abteilung geben oder wie ist das gedacht? Mich verwirrt, dass der BGH ausdrücklich vom Insolvenzgericht spricht, gleichzeitig aber betont, dass es im Gesetz keine Grundlage für diese Aussetzung der Vollziehung gibt, sie gleichwohl aber zulässig ist. Und wer soll das jetzt aussetzen?