Obsiegende PKH-Partei (mit Ratenzahlung), ausgeglichenes PKH-Konto, Übergang Staatsk.

  • Guten Morgen!

    Ich hab da mal ein kleines Problem und finde hierzu nichts in den einschlägigen Kommentaren. Folgender Sachverhalt:

    Kläger erhält PKH mit Ratenzahlung und obsiegt im Prozess vollständig gegen Beklagten. Anwalt beantragt PKH-Vergütung und bekommt diese antragsgemäß ausgezahlt. Anwalt beantragt weiter die Kosten gegen den Beklagten festzusetzen. "Nullbeschluss" mit Übergang auf die Staatskasse wird erlassen. Inzwischen hat die PKH-Partei brav die Raten gezahlt und das PKH-Konto ist ausgeglichen.

    Was nun? Ich habe einen rechtskräftigen Nullbeschluss und alle Prozesskosten...

    LG

  • Müsste man nicht noch den in die Kosten verurteilten Beklagten zur Kasse bitten? :gruebel: Im Moment ist der Kläger ja mit Kosten belastet, die nach der KGE vom Beklagten zu tragen sind... oder verpeil ich gerade was?

    Auch wenn ein Beamter schnell und unbürokratisch handelt, kann eine amtliche Tätigkeit vorliegen.
    (LG Bielefeld, Urteil vom 28. Januar 2003 – 2 O 634/02 –, juris)

    Ein Narr ist viel bemüht; des Weisen ganzes Tun,
    Das zehnmal edeler, ist Lieben, Schauen, Ruhn.
    Angelus Silesius (1624 - 1677)

  • @ Asgoth:

    Die Forderung ist doch ausgeglichen, welche Zahlungen soll der Beklagte denn darauf leisten.

    M.E. kann die obsiegende Partei den Beklagten nunmehr in Anspruch nehmen, wie man das aber technisch genau hinbekommt, weiß ich jetzt auch nicht genau. Wäre der ursprüngliche Kostenfestsetzungsbeschluss auf Antrag der Klagepartei zu ändern :gruebel:.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Müsste man nicht noch den in die Kosten verurteilten Beklagten zur Kasse bitten? :gruebel: Im Moment ist der Kläger ja mit Kosten belastet, die nach der KGE vom Beklagten zu tragen sind... oder verpeil ich gerade was?

    Es ist Sache des Klägers sich die Kosten vom Beklagten wiederzuholen.

    Der Anspruch der Staatskasse ist gedeckt, daher ist m.E. v.A.w. nicht Weiteres zu veranlassen. Allenfalls wäre noch nach §50 RVG die weitere Vergütung des RA an diesen auszuzahlen. Eine solche dürfte aber vorliegend nicht entstanden sein, sonst hätte man ja keinen "Nullbeschluss" erlassen.


    Wäre der ursprüngliche Kostenfestsetzungsbeschluss auf Antrag der Klagepartei zu ändern :gruebel:.

    Die Ganze Verfahrensweise ist merkwürdig. Der KFB hätte m.E. nicht ergehen dürfen, da der Antrag mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig war. Die Staatskasse macht ihre Ansprüche nach §59 II RVG mit Kostenrechnung geltend. Dafür braucht es keinen KFB.

    Da aber über den Kostenerstattungsanspruch entschieden wurde könnte die materielle Rechtskraft des KFB für Probleme sorgen. Mangels genauer Kenntnis des Beschlussinhaltes kann zu dessen Wirkung indes nichts gesagt werden.

    Wenn die Partei schon vor Erlass des KFB Raten gezahlt hatte, wäre insoweit kein Übergang auf die Staatskasse erfolgt. Im Übrigen hätte die Ratenzahlung regelmäßig nach §120 Abs. 3 Nr. 2 ZPO nach der Kostenentscheidung in der Hauptsache vorläufig eingestellt werden müssen.

    Eine Änderung des ursprünglichen Kostenfestsetzungsbeschlusses dürfte ausscheiden. Auch eine RNF-Klausel wäre m.E. unsinnig, da der KFB überhaupt keinen vollstreckungsfähigen Inhalt hat. Es wurde lediglich der Rechtsübergang festgestellt.

  • Das ist es ja.. Ich habe einen rechtskräftigen KFB als "Nullbeschluss", der den Übergang auf die Staatskasse feststellt und die PKH-Raten sind von der obsiegenden Partei ausgeglichen worden.

    Einfach weglegen ist nicht, weil dann der Kläger alle Prozesskosten bezahlt, aber keinen Titel gegen den Beklagten hat, aus dem er vollstrecken könnte.

    Abänderung gem. 319 ZPO ist nicht, da Festsetzung damals ja so gewollt (KFB ist ein paar Monate alt und rechtskräftig), 320 ZPO nicht einschlägig, 321 ZPO ebenfalls nicht, zumal hierfür alle Fristen verstrichen sind.

    Ich brauche eine Grundlage um den Übergang auf die Staatskasse "verschwinden" zu lassen, damit ich die Kosten des Klägers gegen den Beklagten festsetzen kann, aber ich habe ja darüber schon entschieden. Eine Auszahlung der ganzen PKH-Raten kommt für mich nicht in Betracht, der obsiegende Kläger ohne PKH muss sich schließlich auch an den unterlegenen Beklagten halten. Die PKH würde ja sonst zur Privilegierung für mittellose instrumentalisiert.

  • Wie wäre es damit:
    Kläger beantragt Kostenfestsetzung. Die Kosten bestehen aus den gezahlten PKH Raten. In dem Ursprünglichen KFA dürften Anwaltskosten abgerechnet worden sein. Hierüber wurde mit dem Null-KFB entschieden, nicht aber über den neu beantragen Posten (der in der Höhe den Anwalts- und Gerichtskosten entsprechen dürfte). Daher kann die Festsetzung erfolgen und das Ergebnis passt.

  • Mitteilung des Sachverhalts an Kläger bzw. dessen Anwalt, Hinweis auf § 839 BGB, Vermögensschadenshaftpflicht informieren... :flucht: :shit

    Auch wenn ein Beamter schnell und unbürokratisch handelt, kann eine amtliche Tätigkeit vorliegen.
    (LG Bielefeld, Urteil vom 28. Januar 2003 – 2 O 634/02 –, juris)

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  • Wäre das nicht so, als würde man über den inhaltlich gleichen Zahlungsanspruch nur anders bezeichnet entscheiden?


  • Einfach weglegen ist nicht, weil dann der Kläger alle Prozesskosten bezahlt, aber keinen Titel gegen den Beklagten hat, aus dem er vollstrecken könnte.

    Das ist ja nicht dein Problem. Ohne Antrag kannst du ohnehin nichts tun (§308 ZPO).


    Kläger beantragt Kostenfestsetzung. Die Kosten bestehen aus den gezahlten PKH Raten. In dem Ursprünglichen KFA dürften Anwaltskosten abgerechnet worden sein. Hierüber wurde mit dem Null-KFB entschieden, nicht aber über den neu beantragen Posten (der in der Höhe den Anwalts- und Gerichtskosten entsprechen dürfte). Daher kann die Festsetzung erfolgen und das Ergebnis passt.

    Auch m.E. bleibt dem Kläger nur ein neues Kostenfestsetzungsverfahren anzustreben. Ob die materielle Rechtskraft des ergangenen KFB dem entgegensteht vermag ich derzeit mangels ausreichendem Sachverhalt nicht abschließend zu beurteilen.
    Dogmatisch spricht m.E. einiges dafür. Es kommt aber im Wesentlichen auf den Inhalt des Antrages und des Beschlusses an. Wenn der Kläger einen ganz "normalen" KFA gestellt hat und daraufhin ein Betrag von 0,00 € festgesetzt wurde, dürfte der Zug mit Eintritt der Rechtskraft abgefahren sein. Der Kläger müsste sich dann an seinen RA wenden, der einen unsinnigen KFA gestellt hat und überdies auch noch den fehlerhaften KFB in Rechtskraft erwachsen ließ.
    Wenn der RA den KFA nach §126 ZPO gestellt hat, ist die Sache indes unproblematisch. Dann kann problemlos ein KFB zugunsten der Partei erlassen werden.

  • Den zutreffenden Beiträgen von jfp schließe ich mich an.

    Weshalb ein "Nullbeschluss" ergangen ist, kann ich auch nicht nachvollziehen.

    Stattdessen hätte die Ratenzahlung durch Beschluss vorläufig eingestellt werden müssen, um zu sehen, ob die Sollstellung des Übergangs durch den Unterlegenen erfüllt wird.

  • Wenn ein Übergang auf die Staatskasse festgestellt wird, dann wird doch der Betrag dem Beklagten in Rechnung gestellt. Dies geschieht doch unabhängig davon, ob PKH mit oder ohne Raten bewilligt wurde. Das gleiche gilt für die Gerichtskosten.
    Eine weitere Vergütung scheint es ja nicht zu geben. In den Fällen rufe ich gerne bei der Landesoberkasse an und Frage nach, ob der Beklagte die Rechnung beglichen hat. Sofern dies der Fall ist, stelle ich die PKH ein und erstatte dem Kläger die bezahlten Beträge zurück.

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