Bestattungsvorsorge in besondere amtliche Verwahrung?

  • Hallo ich hätte eine kurze Frage,

    es wurde ein Testament abgeliefert, welches beim AG hinterlegt werden soll.
    Dem eigenhändigen Testament ist auch ein Bestattungsvorsorgevertrag beigefügt, in welchem die Art der Bestattung vereinbart wird. Im Testament steht nichts hierzu.
    Kann ich dieses Dokument ohne Bedenken an den Testierer zurückschicken, mit dem Hinweis, dass nur Verfügungen von Todes wegen hinterlegt werden können oder gibt es hier etwas zu beachten?

  • Klingt für mich nachvollziehbar. Als Idee: Der Testator soll auf die Bestattungsverfügung noch unten drauf schreiben: "Ich vermache meinen Nachbarn je 2,50 €." Aber leider wird sie dann auch erst eröffnet, wenn die Beerdigung schon durch ist.

  • Sinnlos ist diese "Verwahrung" allemal.

    Denn bis das Testament eröffnet ist, sind die Leute bereits beerdigt.

    Ist hier sogar in notariellen Testamenten bis in die 90-er Jahre noch Standard. Notare -vor allem im ländlichen Bereich- gingen davon aus, dass hier in Württemberg der Notar -zugleich Nachlassgericht- zeitnah vom Tod Kenntnis erlangt. Auch erfolgten die Testamentseröffnungen -meist in Form einer Nachlassverhandlung- zeitnah und vor Ort.

    Keiner dachte dran, dass Testamente irgendwann in die Kreisstadt wandern und erst Monate nach dem Tod eröffnet und verkündet wurden.

    Hier sind die meisten Erblasser bereits beerdigt, bis eine Testamentseröffnung erfolgt. Die Anfragen des Amts für öffentliche Ordnung mit dem Hinweis, dass wenn nicht bis zum Tage X ein Angehöriger/Erbe nicht mitgeteilt wird, eine anony,e Bestattung erfolgt, häufen sich. Man kommtmaber mit den Testamentseröffnungen einfach nicht nach.

    Deshalb gehören Bestattungswünsche nicht in die Testamente.

    Aber wem teile ich dann meinen Bestattungswunsch mit, wenn ich keine bestattungspflichtige Person bzw. keine Vertrauensperson habe? Meinem Bevollmächtigten? Wenn ich habe, ja. Meinem Betreuer: hilft meist nichts, denn mit dem Tod endet die Betreuung und die Zugriffsmöglichkeit auf die Konten. Und Betreuer sind nicht totenfürsorgeberechtigt und nicht bestattungspflichtig. Entscheiden tun die Totenfürsorgeberechtigten, denn sie müssen zahlen, egal was der Erblasser wünscht. Und das Amt für öffentliche Ordnung bestattet nur nach Wunsch, wenn Erben oder Nachlasspfleger vorhanden sind.

    Ob das Nachlassgericht bei der Inverwahrnahme sich solche Gedanken machen muss bzw. den Testierer entsprechend informieren sollte?

  • Ob das Nachlassgericht bei der Inverwahrnahme sich solche Gedanken machen muss bzw. den Testierer entsprechend informieren sollte?


    Ja, das frage ich mich auch. Hatte diesen Fall noch nicht...

    Ich bin mir nun unsicher, ob ich allgemein den Hinweis geben soll, dass nur Verfügungen von Todes wegen (eigenhändig oder notariell beurkundet) in die amtliche Verwahrung genommen werden können oder ich nehme es wirklich einfach nur in die Verwahrung und stelle mich auf den Standpunkt, dass ich keine Prüfung vornehme und im Zweifel wird dieses auch später eröffnet, da ja auch formunwirksame Verfügungen eröffnet werden?

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