Kann ein Darlehen, bzw. Darlehenvertrag bewiesen werden?

  • A. u. B. waren ein Paar und haben sich getrennt. A. hatte vor 2 Jahren 90 000€ auf das Konto des B. überwiesen. Ein Verwendungszweck wurde nicht angegeben. B. hatte Teilbeträge im Laufe der Zeit zurück auf das Konto von A. überwiesen. Jetzt ist A. der Meinung, dass sie von B. noch 18 800€ bekommen müsste. B. ist der Meinung, ihr würden nur 10 000€ zustehen. B. hat nämlich Teilsummen an A. in bar ohne Quittung übergeben.

    A. behauptet B. ein Darlehen gegeben zu haben. B. bestreitet dies. Könnte A. beweisen, dass es sich um ein Darlehen handelt?

  • Mir ist der Sachverhalt nicht plausibel.

    Wenn Beträge zurückbezahlt wurden, dann gesteht B damit doch bereits zu, dass es ein Darlehen war (weshalb hätte ansonsten etwas zurückbezahlt werden sollen?). Außerdem ist der Streit um die Anrechnung der baren Rückzahlungsbeträge von vorneherein irrelevant, falls es kein Darlehen war. Denn ich kann nur auf eine Anrechnung dringen, wenn ich anerkenne, dass ich etwas schulde.

  • Die typische Antwort: Es kommt darauf an.

    1. Frage: Handelte es sich um eine gesetzlich geregelte Partnerschaft oder eine nichteheliche Lebensgemeinschaft? Bei der NLG gilt zunächst, dass finanzielles Hin-und Her nicht rückabgewickelt wird. Ausnahme: Es handelte sich um ein belegbares Darlehen.

    2. Hier dürfte es sich um ein belegbares Darlehen gehandelt haben, denn selbst B gesteht ja zu, dass sie noch 10.000 Euro schuldet. Ob sich das im Prozess auch noch so darstellen wird und welche Beweiskraft vorherigen Erklärungen dann noch zugemessen werden wird, ist offen. Die Zahl der zu Schenkungen mutierten Darlehen und Rückzahlungen ist legendär.

    3. Liegt ein belegbares Darlehen vor, muss B die Höhe der Teilrückzahlungen darlegen und beweisen. Da wird es dann, wenn nicht Rückzahlungen unter Zeugen erfolgt sind oder durch Überweisungen belegbar sind, auf eine persönliche Anhörung beider Parteien ankommen - mir ganz unvoraussagbaren Ergebnissen.

    4. Die klassische Lösung liegt daher in einem Kompromiss, z.b. B zahlt noch 14.000 Euro an A zurück.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • A muss, wenn er Rückzahlung begehrt beweisen, dass bei der Hingabe des Geldes eine Rückzahlung vereinbart war und es sich somit um ein Darlehen handelt.

    B muss beweisen, dass die Unentgeltlichkeit vereinbart war.

    A kann als Beweis anführen, dass B Zahlungen an ihn geleistet hat. Wie begründet B die Zahlungen an A? Ebenfalls Schenkungen? Mit Vereinbarung der Unentgeltlichkeit?

    Sind Anzeigen der unentgeltlichen Zuwendungen an das Finanzamt erfolgt? Bei Schenkungen besteht u.U. eine Anzeigepflicht?

    so summiert sich Baustein zu Baustein, Beweis zu Beweis. Und zuletzt ... kommt es in der Regel zu einem Vergleich. Oder einem Urteil.


  • A und B waren ein Paar. Sie hatten eine sogenannte freie Trauung vollzogen. Also eine Hochzeitszeremonie, ohne dass vor dem Gesetzt geheiratet wurde.

  • Ob etwas bewiesen werden kann oder nicht, ist immer eine Frage des Einzelfalles, dazu gibt es keine Rechtssätze.
    Die von Dir genannte "freie Hochzeit" begründet nichts, die beiden gelten also als nichteheliche Lebensgemeinschaft.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Ja das stimmt natürlich.

    Im vorliegenden Fall haben A und B über Jahre zusammen gewohnt und einen Haushalt geführt. Sie waren von Herd, Bett usw. nicht getrennt. Der äußere Schein spricht m. E. eher für ein eheänliches Verhältnis. Man wollte ja wie ein Ehepaar zusammen leben. Das belegt ja geradte die freie Trauung.

    Allerdings bezog sich die BHG- Entscheidung auch auf ein eheähnliches Verhältnis.

    BGH, Urteil vom 03. Oktober 1983 – II ZR 133/82

  • Ja das stimmt natürlich.

    Im vorliegenden Fall haben A und B über Jahre zusammen gewohnt und einen Haushalt geführt. Sie waren von Herd, Bett usw. nicht getrennt. Der äußere Schein spricht m. E. eher für ein eheänliches Verhältnis. Man wollte ja wie ein Ehepaar zusammen leben. Das belegt ja geradte die freie Trauung.

    Allerdings bezog sich die BHG- Entscheidung auch auf ein eheähnliches Verhältnis.

    BGH, Urteil vom 03. Oktober 1983 – II ZR 133/82

    Ja, aber sie waren halt niht verheiratet.
    Die BEweiswürdigung muss man schon dem Prozessgericht überlassen.

    FANTASY COURTROOM (weil Wochenende ist):
    Wenn alles sich so darstellt, wie hier angegeben, würde ich auf folgenden Ausgang spekulieren:

    • A muss nicht beweisen, dass das Geld an B geliehen und Rückzahlung war, denn das hat B gestanden (!).
    • A kann nicht beweisen, dass Zinsen geschuldet waren.
    • B kann nicht beweisen, dass Barbeträge zurückgezahlt wurden.
    • Das Gericht wird versuchen, einen Vergleich herbeizuführen, wenn das nicht klappt, wird B dazu verurteilt werden, an A € 18.800 zu zahlen.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Lies mal bitte kurz die Entscheidungen...

    OLG Hamm, Urteil vom 30. September 1977 – 11 U 99/77

    BGH, Urteil vom 03. Oktober 1983 – II ZR 133/82

    Dort waren Kläger und Beklagte auch nicht verheiratet.

  • Es ist wie immer. Mit "Recherche" kann man keine Beweiswürdigung ersetzen.

    Und wer den Unterschied zwischen Aufwendungsersatz und Darlehensrückzahlung nicht erkennt hat auch schlechte Karten.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • lies doch mal die Entscheidung...

    Die weitergehende Klage ist nicht begründet.

    Die Klägerin hat keinen Rückzahlungsanspruch einer Darlehensverbindlichkeit nach § 607. Da der Beklagte behauptet hat, die Zuwendungen seien als Schenkung erfolgt, war die Klägerin beweispflichtig für ihre Behauptung. Den Beweis ist sie fällig geblieben. Auf die zunächst angebotene Parteivernehmung des Beklagten hat sie in der mündlichen Verhandlung verzichtet.
    Der Klägerin kommt auch keine Beweislastumkehr zugute

  • lies doch mal die Entscheidung...


    Habe ich gemacht.

    Eingeklagt war Aufwendungsersatz nach § 670 BGB (Kl. hatte Aufwendungen durch Zahlungen an Dritte für Leistungen, die Bekl. zugute gekommen waren, und war der Meinung Bekl. müsse diese Auswendungen erstatten). Hier geht es um § 488 Abs. 1 BGB.

    Und Kl ist unterlegen, weil Kl nicht beweisen kommte, dass mit Bekl vereinbart war, dass Bekl. die Aufwendungen erstattet - hier hat B dem Grunde nach gestanden, dass zurückgezahlt werden sollte, und bestreitet nur die Höhe des noch offenen Betrages.

    Aber klagen kann man immer. Muss ja auch immer einen geben, der den Prozess verliert.

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  • lies doch mal die Entscheidung...


    Habe ich gemacht.

    Eingeklagt war Aufwendungsersatz nach § 670 BGB (Kl. hatte Aufwendungen durch Zahlungen an Dritte für Leistungen, die Bekl. zugute gekommen waren, und war der Meinung Bekl. müsse diese Auswendungen erstatten). Hier geht es um § 488 Abs. 1 BGB.

    Und Kl ist unterlegen, weil Kl nicht beweisen kommte, dass mit Bekl vereinbart war, dass Bekl. die Aufwendungen erstattet - hier hat B dem Grunde nach gestanden, dass zurückgezahlt werden sollte, und bestreitet nur die Höhe des noch offenen Betrages.

    Aber klagen kann man immer. Muss ja auch immer einen geben, der den Prozess verliert.

    OK.

    Der 2. Orientierungssatz lautet:

    "Zur Frage der Behauptungs- und Beweis*-last, wenn der Beklagte sich gegenüber einem Darlehen auf Schenkung beruft".

    Und in diesem Punkt ist das OLG Hamm dann zu folgender Urteilsbegründung gekommen:

    Die weitergehende Klage ist nicht begründet.

    Die Klägerin hat keinen Rückzahlungsanspruch einer Darlehensverbindlichkeit nach § 607. Da der Beklagte behauptet hat, die Zuwendungen seien als Schenkung erfolgt, war die Klägerin beweispflichtig für ihre Behauptung. Den Beweis ist sie fällig geblieben. Auf die zunächst angebotene Parteivernehmung des Beklagten hat sie in der mündlichen Verhandlung verzichtet.

    Der Klägerin kommt auch keine Beweislastumkehr zugute

    Das Landgericht (die Vorinstanz) hat durch Urteil vom 3. März 1977 die Klage abgewiesen und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt, eine Darlehenshingabe habe die Klägerin nicht bewiesen, eine Schenkung könne nicht widerrufen werden.

    Es bleibt möglicherweise abzuwarten wie im Eingangssachverhalt das LG die Zahlungen von B. an A. bewertet.
    Denkbar wäre auch, dass A. dem B. die 90 000€ überwiesen hatte als er sie brauchte. Ohne dass es sich als Darlehen darstellte. Spätter brauchte dann A. immer wieder Geld und B. hat an A. gezahlt.

  • Mit den "Rückzahlungen" würde ggf. auch nur ein Zugeständnis in dieser Höhe belegt sein, aber noch kein Darlehen über die gesamten 90.000 EUR.

    Was genau ist an

    Zitat

    "Jetzt ist A. der Meinung, dass sie von B. noch 18 800€ bekommen müsste. B. ist der Meinung, ihr würden nur 10 000€ zustehen. B. hat nämlich Teilsummen an A. in bar ohne Quittung übergeben. "

    bitte unklar? A und B streiten darüber, ob über die Rückzahlungen per Überweisung hinaus noch weitere Rückzahlungen in bar erfolgt sind oder nicht. Es geht also der Streit über die Höhe der noch ausstehenden Rückzahlung, nicht darüber, ob überhaupt zurückgezahlt werden sollte.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Ob sich die Beklagte im Zivilprozess noch an eine Äusserung in dieser Form erinnern möchte? Und ob sie am Ende einer Beziehung mit diesem "Nichts mehr schulden wollen" wirklich eine rechtliche Verpflichtung zugestehen wollte?

  • Das ist alles Frage der Beweiswürdigung. Und dazu gibt es eben nur Grundsätze der Beweislast, aber keine bindenden Rechtssätze dazu, wer einen Beweis führen kann oder nicht. Gäbe es die, bräuchte man keine Beweisaufnahme mehr.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

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