Falscher Grundbucheintrag durch Verwechslung, Anspruch Löschung 53 GBO

  • Hallo zusammen,

    folgender Sachverhalt:

    Historische Eigentümer lt. Grundbuch
    1.a A
    1.b B
    1.c C
    1.d D

    Vor einigen Jahren wurde der Anteil von 'C an F aufgrund Testament, im Übrigen ohne Eigentumswechsel eingetragen'.
    Im Testament ist das Grundstück jedoch nicht genannt und es erfolgte auch kein Antrag von F auf Umschreibung. Das Grundbuchamt führte dies 'von Amts wegen' durch, da Name und ehemaliger Wohnort des Erblassers identisch mit dem Namen und Wohnort des historischen Eigentümers unter 1.c ist. Geburtsdaten sind im Grundbuchauszug nicht genannt. Der im Grundbuch eingetragenen Beruf des historischen Eigentümers unter 1.c und des Erblassers unterscheiden sich.

    Nun ist F ebenfalls verstorben und die Erbengemeinschaft wird eingetragen.

    Die Erbengemeinschaft trägt nun glaubhaft unter Vorlage einer Übersicht mit den einzelnen Verwandtschafts- und Abstammungsbeziehungen vor, dass der historische Eigentümer C unter 1.c nicht der Erblasser sei, aufgrunddessen F ins Grundbuch eingetragen wurde.
    Bei C handele es sich um den Großvater des Erblassers, wegen dessen Tod die Umschreibung auf F erfolgte.

    Insofern hat das Grundbuchamt bei seinen Ermittlungen nicht erkannt, dass es sich bei C unter 1.c trotz identischem Namen tatsächlich nicht um den Erblasser handelt. Es hat bei der Eintragung sozusagen zwei Generationen 'übersprungen'.

    Die Erbengemeinschaft betont, dass es sich bei der Umschreibung von C auf F um eine Falscheintragung unter Nichtbeachtung der Erbfolge 1922 ff BGB handele und begehrt die Löschung, hilfsweise Widerspruch nach 53 GBO.

    Wie ist hier die Rechtslage? Welche Möglichkeiten gibt es für die Erbengemeinschaft gegen die Eintragung vorzugehen? Es handelt sich um ein kleines wertloses Grundstück ohne Bebauung o.ä., für welches die Erbengemeinschaft offensichtlich nicht verantwortlich sein möchte.

    Hoffe der Sachverhalt und die Problematik sind verständlich:)
    Vielen Dank für eure Antworten!:)

  • Im zitierten Urteil hat sich das Grundbuchamt zunächst geweigert eine Eintragung durchzuführen, da Zweifel an der Personenidentität bestanden haben.
    Im oben geschilderten Sachverhalt hat das Grundbuchamt die Eintragung 'von Amts wegen' ohne detaillierte Prüfung der Personenidentität durchgeführt. Wie sich nun herausstellte, handelt es bei dem historischen Eigentümer C unter 1.c nicht um den Erblasser, aufgrunddessen die Umschreibung des Anteils auf F erfolgte. Stattdessen handelt es sich bei C um den Großvater des Erblassers. Die Namen sind lediglich identisch.
    Kann die Eintragung gelöscht werden bzw. wie ist die Rechtslage?

  • Eigentümereintragungen können nicht gelöscht werden. Entweder Berichtigung auf Antrag nach Urkundsbeweis der Unrichtigkeit oder Widerspruch gem. § 53 GBO, mehr Optionen sind nicht vorhanden. Zu den Anforderungen an den Urkundsbeweis hat Cromwell schon einen Hinweis gegeben.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Ich schätze auch mal, dass der/die Ausbilder/in eine Lösung durch den Anwärter und nicht von uns erwartet. Davon abgesehen, wurde in diesem Forum bereits ein ähnliches Problem erörtert.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Gibt es einen Erbnachweis nach Maßgabe des § 35 GBO nach dem "richtigen" C?

    Ich kann beruhigen, es handelt sich nicht im einen Fall im Rahmen der Ausbildung:).

    Der "richtige" C ist im 19. Jahrhundert verstorben und dementsprechend liegt kein Erbnachweis mehr vor.
    Insofern entfällt ja die Möglichkeit der Berichtigung auf Antrag mangels Urkundsbeweis.
    Im vorliegenden Fall müsste doch von Amts wegen ein Widerspruch gem. § 53 Abs. 1 S. 1 GBO eingetragen werden?

  • Widerspruch gem. § 53 GBO gegen die Eintragung des/der genau zu bezeichnenden Person/en zugunsten der unbekannten Erben des "richtigen C".

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