Bei einer im Prüfungstermin bestrittenen Forderung erhält der Gläubiger eine beglaubigte Abschrift vom entsprechenden Tabellenblatt.
We ist es bei einer Forderung "Festgestellt in Höhe des Ausfalls" oder "Festgestellt für den Ausfall in voller Höhe"? Wird hier davon ausgegangen, dass die Forderung "festgestellt" ist und der Gläubiger erhält keine Nachricht und somit auch keine beglaubigte Abschrift des Tabellenblattes oder wird dieser Prüfvermerk wie eine bestrittene Forderung angesehen und der Gläubiger erhält eine beglaubigte Abschrift des Tabellenblattes zur Weiterverfolgung?