Beschlussunfähigkeit der Gläubigerversammlung


  • Wenn ich einen mündlichen Termin mache und der IV stellt im Termin einen Antrag nach § 160 InsO und kein Gläubiger ist da, dann gilt die Zustimmung als erteilt. Punkt. Entsprechender Hinweis steht bei uns auch im EÖB. Ich protokolliere dann den Antrag des IV und stelle fest, dass die Zustimmung insoweit als erteilt gilt.

    Das widerspricht aber der BGH-Rechtsprechung dass ein TOP hinreichend genau in Beschluss/VÖ bezeichnet sein muss um über ihn abstimmen zu können


  • Wenn ich einen mündlichen Termin mache und der IV stellt im Termin einen Antrag nach § 160 InsO und kein Gläubiger ist da, dann gilt die Zustimmung als erteilt. Punkt. Entsprechender Hinweis steht bei uns auch im EÖB. Ich protokolliere dann den Antrag des IV und stelle fest, dass die Zustimmung insoweit als erteilt gilt.

    Das widerspricht aber der BGH-Rechtsprechung dass ein TOP hinreichend genau in Beschluss/VÖ bezeichnet sein muss um über ihn abstimmen zu können

    Kann ich daraus schließen, dass die TOP in meinem Eröffnungsbeschluss hinreichend genug bezeichnet waren, somit die Fiktion des § 160 InsO greift und die Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen als erteilt gilt?

  • M.E. nicht, bei dir Stand doch nur der allgemeine Text aus dem Gesetz im EÖ-Beschluss und nichts konkretes

    Was würdest du tun?

    das habe ich doch nun schon geschrieben: neuen Termin ansetzen, ggf. nach Rücksprache mit dem IV welche Punkte er wirklich braucht. Manchmal bekommt man auch eine ganze Aufzählung vorgeschlagen, aber alle sind nur für alle Eventualitäten in der Zukunft, da kann man auch abwarten, bis wirklich eine Genehmigung gebraucht wird


  • Wenn ich einen mündlichen Termin mache und der IV stellt im Termin einen Antrag nach § 160 InsO und kein Gläubiger ist da, dann gilt die Zustimmung als erteilt. Punkt. Entsprechender Hinweis steht bei uns auch im EÖB. Ich protokolliere dann den Antrag des IV und stelle fest, dass die Zustimmung insoweit als erteilt gilt.

    Das widerspricht aber der BGH-Rechtsprechung dass ein TOP hinreichend genau in Beschluss/VÖ bezeichnet sein muss um über ihn abstimmen zu können

    Kannst du mir bitte noch diese BGH-Rechtsprechung nennen? Vielen Dank!

  • Die öffentlich bekannt zu machende Tagesordnung der Gläubigerversammlung mussdie Beschlussgegenstände zumindest schlagwortartig bezeichnen. BGH, Beschluss vom 20. März 2008 - IX ZB 104/07

    Nach meinem Verständnis ist aber dann in meinem Fall alles richtig erfolgt. Die TOP wurden im Eröffnungsbeschluss schlagwortartig aufgezählt. Die Feststellung, dass die Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen bei Beschlussunfähigkeit als erteil gilt, ist ebenso im Eröffnungsbeschluss enthalten. Damit müsste eigentlich auch meine Protokollierung richtig sein.

    Wie sehr Ihr das?

  • Die öffentlich bekannt zu machende Tagesordnung der Gläubigerversammlung mussdie Beschlussgegenstände zumindest schlagwortartig bezeichnen. BGH, Beschluss vom 20. März 2008 - IX ZB 104/07

    Nach meinem Verständnis ist aber dann in meinem Fall alles richtig erfolgt. Die TOP wurden im Eröffnungsbeschluss schlagwortartig aufgezählt. Die Feststellung, dass die Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen bei Beschlussunfähigkeit als erteil gilt, ist ebenso im Eröffnungsbeschluss enthalten. Damit müsste eigentlich auch meine Protokollierung richtig sein.

    Wie sehr Ihr das?

    nein gerade nicht - der konkrete TOP ist ja nicht bezeichnet, sondern nur der Gesetzestext abgeschrieben

  • hm, nicht optimal gelaufen. Eure Eröffnungsbeschlüsse sind Sch*, oki ist Richtersache, dass da nciht noch vorsorglich ne Volksabstimmung bzgl. irgendwas drinsteht wundert mich schon !
    Von der Tagesordnung im Beschluss ist ausgenommen des Führens eines Angriffskriegs so ziemlich alles drin :D
    Geht garnicht, aber Richtersache.....
    Von der Einberufung ist - bis auf Angriffskrieg - eigentlich alles und auch nix gedeckt. Aber: die Nummer mit der Veräußerung an besonders Interessierte kam auch kurz vor dem Termin. Hierzu ist i.Ü. umstritten, ob diese von der Zustimmungsfiktion gedeckt ist. Ich schimpfe da gelentlich mit den VerwalterInnen drüber.
    Aber mal pragmatisch: wenn das alternativlos mit der Veräußerung auch an besonders Interessierte ist: ph ! lass es gehen und gut ist.
    Nur fasse ich dann das Protokoll auch wirklich hinsichtlich der "Fiktion" auch inhaltlich genauer !
    ich würd das Teil jetzt so gehen lassen, aber die EÖB bei Deinem Gericht sind ja der absolute Horror ! jeder Unfug aufgenommen, aber null was wichig ist.....

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Die öffentlich bekannt zu machende Tagesordnung der Gläubigerversammlung mussdie Beschlussgegenstände zumindest schlagwortartig bezeichnen. BGH, Beschluss vom 20. März 2008 - IX ZB 104/07

    Nach meinem Verständnis ist aber dann in meinem Fall alles richtig erfolgt. Die TOP wurden im Eröffnungsbeschluss schlagwortartig aufgezählt. Die Feststellung, dass die Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen bei Beschlussunfähigkeit als erteil gilt, ist ebenso im Eröffnungsbeschluss enthalten. Damit müsste eigentlich auch meine Protokollierung richtig sein.

    Wie sehr Ihr das?

    nein gerade nicht - der konkrete TOP ist ja nicht bezeichnet, sondern nur der Gesetzestext abgeschrieben


    Das sehe ich anders. Im ersten Termin wird immer nur schlagwortartig bezeichnet, sonst müsste ich bei jedem Antrag nach 160 eine besondere Gläubigerversammlung abhalten, denn im ersten Termin weiß ich nie was kommt. Da kann der Verwalter auch in der Sitzung noch was beantragen. Und ich würde es protokollieren.

    Machen das alle so wie Queen? Also mal ein Beispiel: IV beantragt zum Berichtstermin Zustimmung zur freihändigen Verwertung des Grundbesitzes der Schuldnerin. Antrag steht so im Bericht zum Berichtstermin. Termin ist in 1 Woche. Was macht ihr?

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Ich kann nur davon abraten, bei Dingen wie Ladungsformalitäten, Ankündigungen von Tagesordnungspunkten, Beschlussfassungen und dergleichen zu großzügig zu sein. Wenn das nicht exakt ist, fliegt es. Die Rechtsprechung ist sehr pingelig bei solchen leicht zu beherrschenden Formalitäten, egal ob es um Beschlüsse eines Vereins, einer WEG, einer Aktiengesellschaft oder eben einer Gläubigerversammlung geht.

    Was nicht auf der Ladung ordentlich bezeichnet wird, kann nicht beschlossen werden. Punkt. Und wenn es erforderlich ist, dann muss man eben mit einer zweiten Versammlung nachkarten.

    Nur zur Risikoabschätzung mal ein Beispiel: Im Anfechtungsrechtsstreit wird ein aufschiebend bedingter Vergleich geschlossen, über 5 Mio. Euro. Die aufschiebende Bedingung ist die Zustimmung der Gläubigerversammlung (hatte ich hier schon, ab jetzt kommt die fiktive Weiterentwicklung).
    Nun wird bei der Durchführung der Gläubigerversammlung gemurkst, was sich später herausstellt. Der Anfechtungsgegner, der im Vertrauen auf die wirksame Beschlussfassung bereits bezahlt hat, es sich nun aber anders überlegt, setzt den Rechtsstreit fort zur Feststellung der Nichtigkeit des Vergleichs und gewinnt, wegen des Murkses bei der Einladung/Beschlussfassung. Und wie es der Teufel so will, er gewinnt den dann fortgesetzten Anfechtungsstreit zumindest weitgehend, so dass nur eine Zahlung von 2 Mio. herauskommt. Die restlichen 3 Mio. fordert er vom Verwalter (verzinst über 8 Jahre, nämlich die Dauer von Vergleichsstreit und fortgesetztem Anfechtungsstreit) zurück.
    Ich möchte nicht in der Haut desjenigen stecken, der das verbockt hat.

    Dass die Gefahr eines formellen Fehlers als Aufhänger für eine Nichtigkeit nicht gering ist, sieht man doch schön an den "Aurich-Fällen". Wer wäre vor den Entscheidungen des BGH denn auf die Idee gekommen, wegen eines solchen Veröffentlichungsfehlers alles rückabzuwickeln?

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Und natürlich kann die Zustimmung zu allen nach 160 InsO bedeutsamen Geschäften nicht (!) pauschal global vorab erteilt werden, Man kann gerade noch bestimmte Konstellationen wirksam als Vorratsbeschlüsse fassen, z.B. die Veräußerung des Warenlagers oder von Betrieben, wenn schon geklärt ist, welche Betriebe es überhaupt gibt. Aber sicher nicht für die Genehmigung eines Rechtsstreits, wenn noch gar nicht klar ist, um welche Streitigkeiten es gehen soll.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Und natürlich kann die Zustimmung zu allen nach 160 InsO bedeutsamen Geschäften nicht (!) pauschal global vorab erteilt werden, Man kann gerade noch bestimmte Konstellationen wirksam als Vorratsbeschlüsse fassen, z.B. die Veräußerung des Warenlagers oder von Betrieben, wenn schon geklärt ist, welche Betriebe es überhaupt gibt. Aber sicher nicht für die Genehmigung eines Rechtsstreits, wenn noch gar nicht klar ist, um welche Streitigkeiten es gehen soll.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

    Da bin ich völlig bei Dir, diese Vorratsbeschlüsse "in's Blaue" hinein, sind wirkungslos; carte blanche gibt es nicht ! Ebenso hast Du mit dem Posting davor völlig recht, ich hab weiter oben - etwas fahrlässig - bei meiner - ausnahmsweise sehr pragmatischen- Empfehlung nicht nach dem "wirtschaftlichen Umfang - gefragt.
    Aber was ein Dauerproblem ist: es können sich zwischen Eröffnung und GLV Abbstimmungsgegenstände ergeben, die zum Zeitpunkt des EÖB noch nicht gegeben waren. Daher bin ich der Meinung, dass i.G.z. besonderen GLV der EÖB sich weniger konkret verhalten darf. Aber auch hier ist mit Augenmaß und Risikobewusstsein heranzugehen, und ggfls. eine weitere GLV einzuberufen - wobei dann die TO so weit es geht, konkret zu fassen ist (AG Düsseldorf, Beschluss vom 29. März 2018 – 502 IN 216/15 –, juris )

    BG Def

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
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    :daumenrau

  • Und natürlich kann die Zustimmung zu allen nach 160 InsO bedeutsamen Geschäften nicht (!) pauschal global vorab erteilt werden, Man kann gerade noch bestimmte Konstellationen wirksam als Vorratsbeschlüsse fassen, z.B. die Veräußerung des Warenlagers oder von Betrieben, wenn schon geklärt ist, welche Betriebe es überhaupt gibt. Aber sicher nicht für die Genehmigung eines Rechtsstreits, wenn noch gar nicht klar ist, um welche Streitigkeiten es gehen soll.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH


    Das sehe ich auch genauso und lehne derartige Beschlussfassungen ab, mit dem Hinweis, dass ein konkreter Antrag gestellt werden soll, wenn die Sache spruchreif ist.
    Aber dennoch kommt es auch in der ersten Gläubigerversammlung hin und wieder zu Beschlussfassungen, die meines Erachtens von der Veröffentlichung zum ersten Termin gedeckt sind.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Wir haben unsere Insolvenzverwalter so erzogen, dass sie möglichst früh vor dem Berichtstermin mitteilen, falls sie Beschlüsse haben wollen, die nicht standardmäßig vom EÖB erfasst sind. Wir machen dann in der Regel einen Beschluss, mit dem wir diese Abstimmungspunkte zu TOPs für den Prüfungstermin machen.

    Wenn die Zeit bis zum Termin zu knapp sein sollte, bestimmen wir einen weiteren Termin (nach telefonischer Rücksprache mit dem IV).

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

  • Wir haben unsere Insolvenzverwalter so erzogen, dass sie möglichst früh vor dem Berichtstermin mitteilen, falls sie Beschlüsse haben wollen, die nicht standardmäßig vom EÖB erfasst sind. Wir machen dann in der Regel einen Beschluss, mit dem wir diese Abstimmungspunkte zu TOPs für den Prüfungstermin machen.

    Wenn die Zeit bis zum Termin zu knapp sein sollte, bestimmen wir einen weiteren Termin (nach telefonischer Rücksprache mit dem IV).

    So machen wir das im Grundsatz auch. Ist aber tatsächlich immer etwas ungewiss, ob die Standard-Beschlüsse tatsächlich von den im Eröffnungsbeschluss genannten allgemeinen Punkten tatsächlich gedeckt sind. Ich veröffentliche auch lieber vorher noch die konkreten Beschlusswünsche

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

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