Beschlussunfähigkeit der Gläubigerversammlung

  • In einem ordnungsgemäß einberufenen mündlichen Berichts- und Prüfungstermin ist kein Gläubiger erschienen. Die Gläubigerversammlung war damit beschlussunfähig, die Zustimmung zu Rechtshandlungen von besonderer Bedeutung gilt somit als erteilt (vgl. § 160 Absatz 1 Satz 2 InsO).

    Ich habe dies im Protokoll so festgestellt. Mit der Folge wie oben genannt und natürlich auch mit der Folge, dass der bisherige Insolvenzverwalter beibehalten wird und ein Gläubigerausschuss nicht bestellt ist.

    1) Ist das so richtig?

    Jetzt habe ich eine Meinung gehört, die in einem solchen Fall immer noch explizit feststellt:

    "Die Zustimmung zu folgenden Rechtshandlungen gilt somit als erteilt:als erteilt:

    ...Tagesordnungspunkte aus der Einladung und Vorschläge des Insolvenzverwalters..."

    2) Ist das richtig? Die Gläubigerversammlung kann doch gerade keine Beschlüsse fassen, da sie ja beschlussunfähig ist.

    Wie macht Ihr das?

  • Die Zustimmung der Gläubigerversammlung gilt als erteilt,aber natürlich nur zu den TOP zu denen auch eingeladen war

    Müssen die TOP im Protokoll aufgeführt werden, mit der Feststellung, dass die Zustimmung zu diesen Handlungen als erteilt gilt. Oder kann pauschal der Satz aufgenommen werden, dass die Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen gem. § 160 InO als erteilt gilt?

  • Die Zustimmung der Gläubigerversammlung gilt als erteilt,aber natürlich nur zu den TOP zu denen auch eingeladen war

    Müssen die TOP im Protokoll aufgeführt werden, mit der Feststellung, dass die Zustimmung zu diesen Handlungen als erteilt gilt. Oder kann pauschal der Satz aufgenommen werden, dass die Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen gem. § 160 InO als erteilt gilt?

    Nachdem kein Gläubiger erschienen war, bin ich von der Beschlussunfähigkeit ausgegangen und habe die Tagesordnungspunkte aus der Einladung (Insolvenzeröffnungsbeschluss) und die Vorschläge des Insolvenzverwalters aus seiner Berichtsvorlage nicht in das Protokoll aufgenommen.

    Der Satz im Protokoll, dass die Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen gem. § 160 InO als erteilt, ist jetzt eventuell missverständlich, da einerseits die Zustimmung ja nur für die Punkte als erteilt gilt, zu denen auch eingeladen war (allgemeine Punkte aus dem Insolvenzeröffnungsbeschluss) und andererseits die Punkte aus der Einladung nicht mehr erwähnt wurden, somit also aus dem Protokoll nicht explizit ersichtlich ist, wofür die Zustimmung nun als erteilt gilt.

    Auch war in den Vorschlägen zur Tagesordnung des Insolvenzverwalters z.B. auch die Beschlussfassung über die Fortführung des Unternehmens enthalten. Da die Gläubigerversammlung beschlussunfähig war und dieser Punkt natürlich nicht in der Einladung enthalten war, würde der Insolvenzverwalter in der Konsequenz den Betrieb ohne Genehmigung fortführen, was ja nicht sein kann.

    Wie seht Ihr das und was würdet Ihr tun?

  • Ich verstehe nicht, wieso Ladungen rausgehen, die die weiteren Anträge (das sind keine Vorschläge, sondern Anträge) des Verwalters nicht enthalten. Über diese Anträge wurde nicht wirksam abgestimmt, sie sind m.E. von der Genehmigungswirkung nicht umfasst.

    Ich würde daher eine neue GlV answtzen, die die noch offenen Anträge enthält. Und zur Protokollierung: Entweder durch Verweis auf die - dann in beglaubigter Abschrift anzuheftende Ladung, die alle anstehenden Anträge enthält, oder besser durch Aufzählung im Protokoll sollte klargestellt sein, welche Anträge von der Genehmigungsfiktion erfasst sind. Ich bin kein Insolvenzrichter und kenne daher nur wenige mir vorgelegte Protokolle, aber die Formulierung "beschlussunfähig" ist mir in solchen Protokollen bisher nicht begegnet. vielmehr hieß es dort " ... niemand erschienen. Folgende Anträge gelten daher als genehmigt ...". Und so etwas in der Art brauche ich als Streitrichter auch, um z.B. die Wirksamkeit eines Genehmigungsbeschlusses für einen gerichtlichen Vergleich o.ä. feststellen zu können. Am besten explizit, mindestens aber durch Bezugnahme auf die Ladung.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Die Zustimmung gilt nur als erteilt, wenn konkret zu diesem Punkt auch der Termin anberaumt ist (Beschluss und Veröffentlichung). Pauschale Veröffentlichung und dann nur im Termin oder im Protokoll rein schreiben um was es tatsächlich geht, funktioniert nicht.
    Die Fiktion gilt auch nur für Beschlüsse nach 160, für alle anderen nicht, also auch nicht für die Fortführung

  • Die Zustimmung gilt nur als erteilt, wenn konkret zu diesem Punkt auch der Termin anberaumt ist (Beschluss und Veröffentlichung). Pauschale Veröffentlichung und dann nur im Termin oder im Protokoll rein schreiben um was es tatsächlich geht, funktioniert nicht.
    Die Fiktion gilt auch nur für Beschlüsse nach 160, für alle anderen nicht, also auch nicht für die Fortführung

    Was ist nun von mir zu tun?

  • Du hast doch dein Protokoll fertig und unterschrieben. Ich würde also erst mal gar nichts tun.

    Wenn du über eine Protokollberichtigung nach denkst, bist du eh bei 164 ZPO.

    Nach deinem Fall ist mir auch nicht klar ob dein Protokoll richtig oder falsch ist

  • Du hast doch dein Protokoll fertig und unterschrieben. Ich würde also erst mal gar nichts tun.

    Wenn du über eine Protokollberichtigung nach denkst, bist du eh bei 164 ZPO.

    Nach deinem Fall ist mir auch nicht klar ob dein Protokoll richtig oder falsch ist

    Ich denke, mein Protokoll ist richtig in dem Punkt, dass ich nicht festgestellt habe, dass die Zustimmung zu den Rechtshandlungen als erteilt gilt, die vom Insolvenzverwalter zur Tagesordnung beantragt wurden.

    Eventuell ist es aber in der Hinsicht falsch, dass ich "allgemein" festgestellt habe, dass die Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen als erteilt gilt, obwohl nur die Zustimmung zu de veröffentlichten Punkten aus der Einladung des Insolvenzeröffnungsbeschlusses (ohne die Anträge des Insolvenzverwalters) als erteilt gilt. Ich habe also quasi eine "globale" Feststellung als erteilt festgestellt, was natürlich nicht richtig ist.

    Und natürlich habe ich mangels Erscheinen eines Gläubigers auch keine Genehmigung für die Beibehaltung des Insolvenzverwalters, die Fortführung des Geschäftsbetriebs durch den Insolvenzverwalter und die Nichtbestellung eines Gläubigerausschusses. Hieran hätte ich ja aber auch nichts ändern können.

    1) Kann der Geschäftsbetrieb von diesem nun überhaupt ohne Weiteres fortgeführt werden?

    2) Ist von mir derzeit sonst etwas zu veranlassen?

  • Dann sind völlig verschiedene Fragen, die du hier in einen Topf wirfst. Lies doch zu jeder einzelnen mal die InsO und versuche nicht alle pauschal zu beantworten.

    57 InsO: der Verwalter ist im Amt bestätigt, da niemand einen Antrag auf Wahl eines anderen gestellt hat.

    Fortführung: 157 ff. InsO - dafür gilt die Zustimmungsfiktion sowieso nicht

  • Dann sind völlig verschiedene Fragen, die du hier in einen Topf wirfst. Lies doch zu jeder einzelnen mal die InsO und versuche nicht alle pauschal zu beantworten.

    57 InsO: der Verwalter ist im Amt bestätigt, da niemand einen Antrag auf Wahl eines anderen gestellt hat.

    Fortführung: 157 ff. InsO - dafür gilt die Zustimmungsfiktion sowieso nicht

    OK. Sorry, ich mache erst ganz kurz InsO und das war mein erster Termin. Ich möchte nur ausschließen, dass ich etwas falsch mache.

    Ich verstehe § 57 InsO und § 157 InsO ff. so, dass der bisherige Insolvenzverwalter solange im Amt bleibt, bis er abgewählt ist und die Fortführung die Regel ist, es hier demnach keine ausdrücklichen Genehmigung bedarf. Vielmehr bedarf er in jedem Fall der Genehmigung, wenn er den Betrieb stilllegen will. 1) Ist das so?

    2) Was würdest Du bezüglich der im Protokoll festgestellten "allgemeinen Genehmigung" machen?


  • Äh, dass Du noch nicht so lange Insolvenzrecht machst, oki. Dein Richter oder Deine Richterin offenbar aber auch nicht. Was steht denn im EÖB drin ? Vermutlich nur Eröffnung, Terminsbestimmung vlt.noch die Anmeldefrist, hoffentlich noch die Verwalterbestellung, und sonst nix ?

    Oki, "bad boy mode" wieder aus !.
    Wenn keine bedeutsame Rechtshandlung zu entscheiden war - da bleibt der Sachverhalt dürftig - haste alles soweit richtig gemacht.
    Der Verwalter hat grds. den Geschäftsbetrieb bis zur ersten GLV, die auf die Eröffnung folgt fortzuführe, dies ist nicht zu genehmigen. Die Stilllegung ist auch keine besonders bedürftige REchtshandlung, sondern etwas was die GLV beschließen kann (mit Beschlusskontorlle nach 78 InsO).
    Also alles cool ! Empfehlung: immer das Eröffnungsgutachten lesen und mit RichterIn austauschen über entsprechende "Sonder-TOPS".
    greez Def

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Vielen Dank! Ich habe alles nochmal durchgelesen und Du hat natürlich Recht.

    Im Eröffnungsbeschluss steht u.a.:

    "Berichtstermin sowie Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über die eventuelle Wahl eines anderen Insolvenzverwalters, über die Einsetzung eines Gläubigerausschusses sowie über die in den §§ 66 (Rechnungslegung Insolvenzverwalter), 100 f. (Unterhaltszahlungen aus der Insolvenzmasse), 149 (Anlage von Wertgegenständen), 157 (Stilllegung bzw. Fortführung des Unternehmens, Beauftragung des Insolvenzverwalters mit der Ausarbeitung eines Insolvenzplans, Vorgabe der Zielsetzung des Plans), 160 (Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters, insbesondere, wenn das Unternehmen oder ein Betrieb, das Warenlager im Ganzen, ein unbeweglicher Gegenstand aus freier Hand, die Beteiligung des Schuldners an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, oder das Recht auf den Bezug wiederkehrender Einkünfte veräußert werden soll; wenn ein Darlehen aufgenommen werden soll, das die Insolvenzmasse erheblich belasten würde oder wenn ein Rechtsstreit mit erheblichem Streitwert anhängig gemacht oder aufgenommen, die Aufnahme eines solchen Rechtsstreits abgelehnt oder zur Beilegung oder zur Vermeidung eines solchen Rechtsstreits ein Vergleich oder ein Schiedsvertrag geschlossen werden soll), 162 (Betriebsveräußerung an besonders Interessierte), 163 (Betriebsveräußerung unter Wert), 233 (Zustimmung Fortsetzung Verwertung und Verteilung bei Insolvenzplan) und 271 (Beantragung einer Eigenverwaltung) InsO bezeichneten Angelegenheiten wird anberaumt auf..."

    Der Insolvenzverwalter hatte ein paar Tage vor dem Termin, bei der Vorlage von weiteren Unterlagen, verschiedene Punkte beantragt zur Beschlussfassung auf die Tagesordnung zu setzen. Hierbei waren besonders bedeutsame Rechtshandlunge wie z.B. die Befugnis zur Veräußerung des Geschäftsbetriebs an besonders Interessierte enthalten. Wenn ich Euch richtig verstehe, hätte aber über diese Anträge sowieso nicht entscheiden werden können, da für diese keine Einladung erfolgte.

    Im Eröffnungsbeschluss waren richtigerweise keine Anträge enthalten, sondern nur der Hinweis, über was entschieden werden kann.

    Ich habe die Anträge des Insolvenzverwalters im Protokoll nicht aufgeführt.

    Protokolliert habe ich:

    "Eine Beschlussfassung zu den einzelnen Punkten der Tagesordnung unterblieb, da keine Gläubiger erschienen sind.


    Die Zustimmung zur Vornahme besonders bedeutsamer Rechtshandlungen gem. § 160 InsO gilt als erteilt, da die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist."

    Das widerspricht sich m. E., da es ja gar keine Punkte zur Beschlussfassung auf der Tagesordnung gab. Und folglich kann auch keine Zustimmung hierzu mangels Beschlussfähigkeit erfolgt sein.

    Wie seht Ihr das? Habe ich etwas falsch gemacht und wenn ja, was kann ich nun tun?

  • du solltest wahrscheinlich mal eine Gläubigerversammlung einberufen mit den Punkten, die der Verwalter wollte, die aber noch nicht Inhalt deines Termins waren

    Für die Zukunft: wenn du diese Punkte rechtzeitig vor dem 1. Termin kennst, kannst du die Tagesordnung für diesen mit Beschluss + VÖ noch ergänzen

  • du solltest wahrscheinlich mal eine Gläubigerversammlung einberufen mit den Punkten, die der Verwalter wollte, die aber noch nicht Inhalt deines Termins waren

    Für die Zukunft: wenn du diese Punkte rechtzeitig vor dem 1. Termin kennst, kannst du die Tagesordnung für diesen mit Beschluss + VÖ noch ergänzen

    Das verstehe ich so, dass ich zunächst mal nichts falsch gemacht habe. Oder?

    Muss ich jetzt ohne Antrag eine Gläubigerversammlung einberufen? Oder sollte der Insolvenzverwalter nochmal einen Antrag auf Einberufung mit den entsprechenden Punkten stellen? Was wäre denn rechtzeitig vor dem ersten Termin?

  • du hast doch einen Antrag des IV, den du noch nicht bearbeitet hast (du kannst ihn natürlich auch mal anrufen, ob das ganze noch aktuell ist)

    Ladungsfrist nach ZPO: 3 Tage, gerechnet ab wirksamer VÖ

    OK, das mache ich.

    Nochmal eine Frage zu meinem Verständnis: Mit dem Veröffentlichungstext aus dem Eröffnungsbeschluss und meiner Protokollierung stimmt soweit alles? Das heißt, die Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen ist nun erteilt? Es ist hierbei auch unerheblich, dass ich die TOP nicht nochmals in mein Protokoll aufgenommen habe?

  • Welchen Antrag nach § 160 InsO hat der Verwalter denn eigentlich gestellt? Das ist mir nicht klar aus dem bisher Geschriebenen.
    Wenn ich einen mündlichen Termin mache und der IV stellt im Termin einen Antrag nach § 160 InsO und kein Gläubiger ist da, dann gilt die Zustimmung als erteilt. Punkt. Entsprechender Hinweis steht bei uns auch im EÖB. Ich protokolliere dann den Antrag des IV und stelle fest, dass die Zustimmung insoweit als erteilt gilt. Die restlichen TOPs natürlich nicht, dafür bräuchte es anwesende Gläubiger.
    Den genauen Inhalt des TOP veröffentliche ich nur, wenn ich zu einem späteren Zeitpunkt einen Antrag nach § 160 InsO bekomme und hierfür einen gesonderten Termin bestimmen muss.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Welchen Antrag nach § 160 InsO hat der Verwalter denn eigentlich gestellt? Das ist mir nicht klar aus dem bisher Geschriebenen.
    Wenn ich einen mündlichen Termin mache und der IV stellt im Termin einen Antrag nach § 160 InsO und kein Gläubiger ist da, dann gilt die Zustimmung als erteilt. Punkt. Entsprechender Hinweis steht bei uns auch im EÖB. Ich protokolliere dann den Antrag des IV und stelle fest, dass die Zustimmung insoweit als erteilt gilt. Die restlichen TOPs natürlich nicht, dafür bräuchte es anwesende Gläubiger.
    Den genauen Inhalt des TOP veröffentliche ich nur, wenn ich zu einem späteren Zeitpunkt einen Antrag nach § 160 InsO bekomme und hierfür einen gesonderten Termin bestimmen muss.

    Der IV hat mehrere Anträge gestellt, die im Ergebnis weit über die Aufzählungen des § 160 InsO hinausgehen. Da ich mir im Termin nicht mehr sicher war, habe ich die Anträge nicht aufgenommen. Somit ist entwder mangels vorheriger Veröffentlichung oder auch nach Deiner Verfahrensweise kein Bescjluss zu diesen Anträgen ergangen.

    Für mich ist nach wie vor nicht klar, ob die Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen im Sinne von § 160 InsO nun erteilt ist (siehe dargestellte Veröffentlichung im Eröffnungsbeschluss und dargestellte Protokollierung) oder nicht.

    Ehrlich gesagt, weiß ich überhaupt nicht, wie ich weitermachen soll. Für Eure (nochmalige) Hilfe wäre ich sehr dankbar!

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!