In einem ordnungsgemäß einberufenen mündlichen Berichts- und Prüfungstermin ist kein Gläubiger erschienen. Die Gläubigerversammlung war damit beschlussunfähig, die Zustimmung zu Rechtshandlungen von besonderer Bedeutung gilt somit als erteilt (vgl. § 160 Absatz 1 Satz 2 InsO).
Ich habe dies im Protokoll so festgestellt. Mit der Folge wie oben genannt und natürlich auch mit der Folge, dass der bisherige Insolvenzverwalter beibehalten wird und ein Gläubigerausschuss nicht bestellt ist.
1) Ist das so richtig?
Jetzt habe ich eine Meinung gehört, die in einem solchen Fall immer noch explizit feststellt:
"Die Zustimmung zu folgenden Rechtshandlungen gilt somit als erteilt:als erteilt:
...Tagesordnungspunkte aus der Einladung und Vorschläge des Insolvenzverwalters..."
2) Ist das richtig? Die Gläubigerversammlung kann doch gerade keine Beschlüsse fassen, da sie ja beschlussunfähig ist.
Wie macht Ihr das?