AnwAuflVO - Wechsel innerhalb der 5 Jahresfrist

  • Hallo zusammen,

    Ich habe eine Frage zum Thema Verpflichtung und der AnwAuflVO (speziell Baden- Württemberg) und hoffe, dass mir hier jemand helfen kann:

    Wie kann ich den Wortlaut „Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst“ (Paragraf 5 der AnwAuflVO) verstehen? Liegt ein Ausscheiden bereits vor, wenn ich aus der Justiz innerhalb der Frist ausscheide?
    Wie sieht es aus, wenn ich dann zu einer anderen Behörde innerhalb des öD wechsle?
    Und bei einem Bundeslandwechsel, also von Justiz zu einer anderen Behörde im öD, geht das?

    Bei der Justiz ist ein Wechsel ja generell schwierig mit der Tauschpartner Sache..
    hat
    würde mich sehr über Antworten freuen!!

  • Ein Wechsel innerhalb oder außerhalb des Bundeslandes oder in den Bundesdienst sollte unschädlich sein, wenn nachher weiterhin ein Beamtenverhältnis besteht. Aber auch ein Wechsel in den Status eines Tarifbeschäftigten im öffentlichen Dienst dürfte unschädlich sein.

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

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