Erstattung Kosten (KFB) im Rahmen der Beratungshilfe?

  • Beratungshilfe wurde bewilligt für ein Widerspruchsverfahren gegen einen städtischen Bescheid.
    Der Widerspruch wurde durch das Landesverwaltungsamt zurückgewiesen, die Kosten des Widerspruchsverfahrens wurden der Widerspruchsführerin auferlegt.
    Der Anwalt rechnet normal seine Gebühr nach Nr. 2503 VV RVG ab.
    Nun -3 Monate später- reicht der Anwalt den Kostenfestsetzungsbescheid des Landesverwaltungsamtes ein, mit welchem die Gebühren für das Rechtsbehelfsverfahren gegen den Antragseller festgesetzt wurden, und beantragt die Erstattung dieser festgesetzen Kosten im Rahmen der Beratungshilfe.

    Da ich diese Konstellation noch nie hatte, bin ich etwas ratlos.
    Im Groß, 12. Aufl. zu § 9 finde ich lediglich, dass eine analoge Anwendung von § 123 ZPO nicht weiterführt.

    Ist der Betrag zu erstatten?

  • Die Gebühren des Verwaltungsverfahrens?

    Keinesfalls.

    Du erstattest ja bloß die Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts im Rahmen des RVG. Neben Nr. 7002 VV-RVg fällt ab und an noch eine Akteneinsichtsgebühr oder Schreibauslagen an. Das war es in der Praxis aber auch meist. Die Kosten des Verwaltungsverfahrens wirst du unter keinen Tatbestand des 7. Abschnitts des RVGs subsumieren können (schon weil es keine Auslagen des Anwalts sondern Kosten des Antragstellers sind).

    Daher kannst du hier nichts erstatten.

  • Nun -3 Monate später- reicht der Anwalt den Kostenfestsetzungsbescheid des Landesverwaltungsamtes ein, mit welchem die Gebühren für das Rechtsbehelfsverfahren gegen den Antragseller festgesetzt wurden, und beantragt die Erstattung dieser festgesetzen Kosten im Rahmen der Beratungshilfe.

    Verstehe ich das richtig, dass der Anwalt die Erstattung der Gebühren für das behördliche Verfahren beansprucht? Dann ist der Antrag zurückzuweisen, da diese Gebühren nicht von der BerH umfasst sind (vgl. §8 Abs. 2 BerHG).

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