Beratungshilfe wurde bewilligt für ein Widerspruchsverfahren gegen einen städtischen Bescheid.
Der Widerspruch wurde durch das Landesverwaltungsamt zurückgewiesen, die Kosten des Widerspruchsverfahrens wurden der Widerspruchsführerin auferlegt.
Der Anwalt rechnet normal seine Gebühr nach Nr. 2503 VV RVG ab.
Nun -3 Monate später- reicht der Anwalt den Kostenfestsetzungsbescheid des Landesverwaltungsamtes ein, mit welchem die Gebühren für das Rechtsbehelfsverfahren gegen den Antragseller festgesetzt wurden, und beantragt die Erstattung dieser festgesetzen Kosten im Rahmen der Beratungshilfe.
Da ich diese Konstellation noch nie hatte, bin ich etwas ratlos.
Im Groß, 12. Aufl. zu § 9 finde ich lediglich, dass eine analoge Anwendung von § 123 ZPO nicht weiterführt.
Ist der Betrag zu erstatten?